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27. Bundesgesetz: Lotteriegesetz 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Lotteriegesetz 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres die Abhaltung von

Lotterien mit Geldtreffern und von Lotterien

mit Geld- und Warentreffern für wohltätige,

gemeinnützige oder kulturelle Zwecke zu bewilligen.

§ 2. Auf die in § 1 angeführten Lotterien

finden die Vorschriften der Wertausspielungsverordnung

(B.G.Bl. Nr. 68/1928) in der

Fassung der Wertausspielungsnovelle (B. G. Bl.

Nr. 541/1933) Anwendung.

§ 3. (1) Bei gemischten Lotterien gilt hinsichtlich

der für die Warentreffer zu entrichtenden

Abgaben § 4 der vorgenannten Verordnung mit

der Maßgabe, daß an Stelle des bewilligten Spielkapitals

der vierfache Wert der Warentreffer als

Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der

zehnprozentigen Lottotaxe und der Gebühr nach

T. P. 57, B, a, des Allgemeinen Gebührentarifes

(B. G.Bl. Nr. 208/1925) zugrunde zu legen ist.

Die Lottotaxe kann bei besonderer Berücksichtigungswürdigkeit

des Veranstaltungszweckes bis

auf 3 v. H. ermäßigt werden.

(2) Alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer

sowie - Warentreffer, wenn sie in Bargeld

abgelöst werden, unterliegen der 25prozentigen

Gewinstgebühr gemäß T.P. 57, B, b, des

Allgemeinen Gebührentarifes 1925.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Inneres betraut.

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