27. Bundesgesetz: Lotteriegesetz 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres die Abhaltung von
Lotterien mit Geldtreffern und von Lotterien
mit Geld- und Warentreffern für wohltätige,
gemeinnützige oder kulturelle Zwecke zu bewilligen.
§ 2. Auf die in § 1 angeführten Lotterien
finden die Vorschriften der Wertausspielungsverordnung
(B.G.Bl. Nr. 68/1928) in der
Fassung der Wertausspielungsnovelle (B. G. Bl.
Nr. 541/1933) Anwendung.
§ 3. (1) Bei gemischten Lotterien gilt hinsichtlich
der für die Warentreffer zu entrichtenden
Abgaben § 4 der vorgenannten Verordnung mit
der Maßgabe, daß an Stelle des bewilligten Spielkapitals
der vierfache Wert der Warentreffer als
Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der
zehnprozentigen Lottotaxe und der Gebühr nach
T. P. 57, B, a, des Allgemeinen Gebührentarifes
(B. G.Bl. Nr. 208/1925) zugrunde zu legen ist.
Die Lottotaxe kann bei besonderer Berücksichtigungswürdigkeit
des Veranstaltungszweckes bis
auf 3 v. H. ermäßigt werden.
(2) Alle nach dem Spielplan vorgesehenen Geldtreffer
sowie - Warentreffer, wenn sie in Bargeld
abgelöst werden, unterliegen der 25prozentigen
Gewinstgebühr gemäß T.P. 57, B, b, des
Allgemeinen Gebührentarifes 1925.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Inneres betraut.