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27_1947 AT

27. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Anforderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und sonstigen Lebensmitteln für Zwecke der Volksernährung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Anforderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und sonstigen Lebensmitteln für Zwecke der Volksernährung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 20. März 1946, B. G. Bl.

Nr. 72, über die Anforderung von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen und sonstigen Lebensmitteln

für Zwecke der Volksernährung (Lebensmittelanforderungs-

Gesetz) wird abgeändert wie

folgt

§ 11 lautet

„§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1947 außer Kraft."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1946 in Wirksamkeit. Mit seiner Vollziehung sind

die Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.

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