27_1947
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27. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Anforderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und sonstigen Lebensmitteln für Zwecke der Volksernährung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 27. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Anforderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und sonstigen Lebensmitteln für Zwecke der Volksernährung.
1947_27_0 27. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Anforderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und sonstigen Lebensmitteln für Zwecke der Volksernährung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 20. März 1946, B. G. Bl.
Nr. 72, über die Anforderung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und sonstigen Lebensmitteln
für Zwecke der Volksernährung (Lebensmittelanforderungs-
Gesetz) wird abgeändert wie
folgt
§ 11 lautet
„§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1947 außer Kraft."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1946 in Wirksamkeit. Mit seiner Vollziehung sind
die Bundesministerien für Volksernährung und
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.