279. Verordnung: Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet
Zielbestimmung
§ 1. Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer
Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern.
Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und
Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der
Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar
belästigenden Luftschadstoffen.
Sanierungsgebiet
§ 2. Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn
zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass
festgelegt.
Verbot
§ 3. In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen
mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit
Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t
beträgt, zum Transport folgender Güter verboten
– alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung
der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/532/EG, in der Fassung
2001/573/EG).
– Getreide
– Rundholz und Kork
– Nichteisen- und Eisenerze
– Steine, Erden, Aushub
– Kraftfahrzeuge und Anhänger
– Baustahl
Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
Ausnahmen
§ 4. Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen
Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck oder der Bezirke
Kufstein, Schwaz oder Innsbruck-Land liegt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.