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279_2003 AT

279. Verordnung: Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet

Zielbestimmung

§ 1. Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer

Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern.

Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und

Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der

Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar

belästigenden Luftschadstoffen.

Sanierungsgebiet

§ 2. Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn

zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass

festgelegt.

Verbot

§ 3. In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen

mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit

Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t

beträgt, zum Transport folgender Güter verboten

– alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung

der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/532/EG, in der Fassung

2001/573/EG).

– Getreide

– Rundholz und Kork

– Nichteisen- und Eisenerze

– Steine, Erden, Aushub

– Kraftfahrzeuge und Anhänger

– Baustahl

Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

Ausnahmen

§ 4. Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen

Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck oder der Bezirke

Kufstein, Schwaz oder Innsbruck-Land liegt.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.

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