279. Verordnung: Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert
mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet
Artikel I
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, wird wie folgt geändert
In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom
11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-
Nr. 398 L 0085, ABl. Nr. L 315 vom 25. November 1998, S 14 ff.)“ durch die Wortfolge „in der Fassung
der Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des
Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 301 L 0053, ABl. Nr. L 204 vom 28. Juli 2001, S 1 ff.)“ ersetzt.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) In Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführte Ausrüstungen,
die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr und an Bord von Schiffen gebracht werden, deren
Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen
Instrumenten erteilt wurden, sofern sie entsprechend den Verfahren für eine Bauartzulassung
hergestellt wurden, die vor dem 10. Juli 2001 in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten haben.