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279_2002 AT

279. Verordnung: Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert

mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet

Artikel I

Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, wird wie folgt geändert

In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom

11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-

Nr. 398 L 0085, ABl. Nr. L 315 vom 25. November 1998, S 14 ff.)“ durch die Wortfolge „in der Fassung

der Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des

Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 301 L 0053, ABl. Nr. L 204 vom 28. Juli 2001, S 1 ff.)“ ersetzt.

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) In Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführte Ausrüstungen,

die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren

nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr und an Bord von Schiffen gebracht werden, deren

Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen

Instrumenten erteilt wurden, sofern sie entsprechend den Verfahren für eine Bauartzulassung

hergestellt wurden, die vor dem 10. Juli 2001 in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten haben.

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