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279_2000 AT

279. Verordnung: Anwendung von in Schilling festgesetzten Beträgen bei Abgaben, die in Euro selbst berechnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Anwendung von in Schilling festgesetzten Beträgen bei Abgaben, die in Euro selbst berechnet werden

Zu § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, § 5 Abs. 1

Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b sublit. cc des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 449/1992, § 3

Abs. 2b und § 3a des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 201/1996, § 5 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996,

§ 3 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl.

Nr. 630/1994, § 3 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, § 3 Abs. 1 und § 41 des

Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, § 2 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes

1995, BGBl. Nr. 703/1994, § 4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, und § 13

Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von

Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, alle in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet

§ 1. Im Falle einer Selbstberechnung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Euro

ist – ausgenommen in den in § 2 angeführten Fällen – der jeweils angeführte Schillingbetrag in Euro

umzurechnen und auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der

Mitte wird der Betrag aufgerundet.

§ 2. Im Falle der Selbstberechnung nachstehender Abgaben in Euro sind anstelle der in Schilling

festgesetzten Steuersätze die folgenden Eurobeträge anzuwenden

§ 3. Bei der Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die in Euro selbst

berechnete Straßenbenützungsabgabe sind die entsprechenden Mautbeträge ebenfalls in Euro umzurechnen

und auf drei Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der

Betrag aufgerundet.

§ 4. Der in Euro selbst berechnete Abgabenbetrag oder die Summe der selbst berechneten Abgabenbeträge

ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte

wird der Betrag aufgerundet.

§ 5. Diese Verordnung ist auf Tatbestände anzuwenden, bei denen der Abgabenanspruch nach dem

31. Dezember 1998 entsteht.

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