279. Verordnung: Anwendung von in Schilling festgesetzten Beträgen bei Abgaben, die in Euro selbst berechnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Zu § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, § 5 Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. a und lit. b sublit. cc des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 449/1992, § 3
Abs. 2b und § 3a des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 201/1996, § 5 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996,
§ 3 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl.
Nr. 630/1994, § 3 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, § 3 Abs. 1 und § 41 des
Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, § 2 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes
1995, BGBl. Nr. 703/1994, § 4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, und § 13
Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, alle in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet
§ 1. Im Falle einer Selbstberechnung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Euro
ist – ausgenommen in den in § 2 angeführten Fällen – der jeweils angeführte Schillingbetrag in Euro
umzurechnen und auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der
Mitte wird der Betrag aufgerundet.
§ 2. Im Falle der Selbstberechnung nachstehender Abgaben in Euro sind anstelle der in Schilling
festgesetzten Steuersätze die folgenden Eurobeträge anzuwenden
§ 3. Bei der Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die in Euro selbst
berechnete Straßenbenützungsabgabe sind die entsprechenden Mautbeträge ebenfalls in Euro umzurechnen
und auf drei Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der
Betrag aufgerundet.
§ 4. Der in Euro selbst berechnete Abgabenbetrag oder die Summe der selbst berechneten Abgabenbeträge
ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte
wird der Betrag aufgerundet.
§ 5. Diese Verordnung ist auf Tatbestände anzuwenden, bei denen der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 1998 entsteht.