Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
279_1998 AT

279. Verordnung: Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/1998, wird verordnet

Die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, wird wie

folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet

„Entgelte für im Ausland versicherte Patienten – soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen

inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden – sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen

und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996.“

2. § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als

Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den

Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses

an das Bundesministerium für Finanzen bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats

abzuführen.“

3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt

„§ 5. (1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.

(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →