279. Verordnung: Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/1998, wird verordnet
Die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr. 56/1997, wird wie
folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet
„Entgelte für im Ausland versicherte Patienten – soweit sie nicht über einen Landesfonds oder einen
inländischen Sozialversicherungsträger abgerechnet werden – sind solchen für Privatpatienten gleichzusetzen
und fallen daher unter die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GSBG 1996.“
2. § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für den Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträger gilt im Einzelfall als
Beihilfenäquivalent 11,1% des Entgelts. Sofern durch einen Dritten an den Landesfonds oder den
Sozialversicherungsträger eine Kostenerstattung erfolgt, die ein Beihilfenäquivalent beinhaltet, ist dieses
an das Bundesministerium für Finanzen bis zum 20. des auf den Zahlungseingang folgenden Monats
abzuführen.“
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt
„§ 5. (1) § 4 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.
(2) § 2 Abs. 6 entfällt für Leistungen, die nach dem 30. Juni 1998 erbracht werden.“