279. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. Nr. 518/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1993) hinterlegt
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Belgien 30. Dezember 1977
Dänemark 30. Dezember 1977
Frankreich 9. Jänner 1978
Irland 28. August 1979
Italien 28. Dezember 1978
Luxemburg 30. Dezember 1977
Niederlande 30. Dezember 1977
Polen 14. Juli 1992
ehem. Sowjetunion 31. Juli 1978
ehem. Tschechoslowakei 5. Dezember 1975
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man) 4. Jänner 1978
Kroatien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt
Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich in Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
ehem. Sowjetunion
Vorbehalt zu Art. 20 Abs.2 und 3
Die UdSSR erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß für die Anbringung eines Streites zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Europäischen Übereinkommens (AETR) bei einem Schiedsgericht in jedem Fall das Einverständnis sämtlicher Streitparteien erforderlich ist und Schiedsrichter nur Personen sein sollen, die aufgrund einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen den Streitparteien nominiert werden.
ehem. Tschechoslowakei
In Übereinstimmung mit Art. 21 erklärt die Tschechoslowakei, daß sie sich durch die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Deutschland am 9. August 1979 den Vorbehalt erklärt, daß aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und besonders durch die Regel (EEC) Nr. 543/69 der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, ergeben, Transportverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen sind, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.