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279_1993 AT

279. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. Nr. 518/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1993) hinterlegt

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 30. Dezember 1977

Dänemark 30. Dezember 1977

Frankreich 9. Jänner 1978

Irland 28. August 1979

Italien 28. Dezember 1978

Luxemburg 30. Dezember 1977

Niederlande 30. Dezember 1977

Polen 14. Juli 1992

ehem. Sowjetunion 31. Juli 1978

ehem. Tschechoslowakei 5. Dezember 1975

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man) 4. Jänner 1978

Kroatien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt

Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich in Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

ehem. Sowjetunion

Vorbehalt zu Art. 20 Abs.2 und 3

Die UdSSR erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß für die Anbringung eines Streites zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Europäischen Übereinkommens (AETR) bei einem Schiedsgericht in jedem Fall das Einverständnis sämtlicher Streitparteien erforderlich ist und Schiedsrichter nur Personen sein sollen, die aufgrund einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen den Streitparteien nominiert werden.

ehem. Tschechoslowakei

In Übereinstimmung mit Art. 21 erklärt die Tschechoslowakei, daß sie sich durch die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Deutschland am 9. August 1979 den Vorbehalt erklärt, daß aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und besonders durch die Regel (EEC) Nr. 543/69 der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, ergeben, Transportverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen sind, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

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