279. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 225/1992 wird wie folgt geändert
1. § 10 lautet
„§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak oder Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) zum Gegenstand haben."
2. In der Anlage 1 wird „Jugoslawien" gestrichen.