279. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln im Bereich der Gemeinden Tulln und Langenrohr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 3c Donau Straße
Abzweigung Tulln wird im Bereich der Gemeinde
Tulln und Langenrohr wie folgt bestimmt
Die B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln
beginnt an der Anschlußstelle Perzendorf der B 3
Donau Straße, führt sodann auf der bestehenden
Trasse der. B 19 Tullner Straße bis zu deren
km 27,097 (Anschluß Tulln/Nord), verläuft anschließend
auf einer neu herzustellenden Straßentrasse
parallel zum nördlichen Donauuferbegleitdamm,
überbrückt in der Folge die Donau bei
Fluß-km 1965,481 und endet an der B 19 Tullner
Straße bei deren km 23,517 (Anschluß Tulln/West).
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Tulln und Langenrohr aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 3c/15-89 im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die neu
herzustellende Straßentrasse Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.