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279_1990 AT

279. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln im Bereich der Gemeinden Tulln und Langenrohr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln im Bereich der Gemeinden Tulln und Langenrohr

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 3c Donau Straße

Abzweigung Tulln wird im Bereich der Gemeinde

Tulln und Langenrohr wie folgt bestimmt

Die B 3c Donau Straße Abzweigung Tulln

beginnt an der Anschlußstelle Perzendorf der B 3

Donau Straße, führt sodann auf der bestehenden

Trasse der. B 19 Tullner Straße bis zu deren

km 27,097 (Anschluß Tulln/Nord), verläuft anschließend

auf einer neu herzustellenden Straßentrasse

parallel zum nördlichen Donauuferbegleitdamm,

überbrückt in der Folge die Donau bei

Fluß-km 1965,481 und endet an der B 19 Tullner

Straße bei deren km 23,517 (Anschluß Tulln/West).

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Tulln und Langenrohr aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 3c/15-89 im

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die neu

herzustellende Straßentrasse Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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