279. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit
es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in
vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 190/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 lit. a werden die Worte „Handelsland (§ 9 Abs: 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung)" durch „Handelsland (§ 20 Abs. 3 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.