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279_1988 AT

279. Verordnung: Festlegung der Regionen, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Festlegung der Regionen, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/

1988 wird verordnet

§ 1. Als Regionen im Sinne des § 18 Abs. 4 A1VG

werden festgelegt

1. im Bereich des Landes Burgenland der

Arbeitsamtsbezirk Eisenstadt;

2. im Bereich des Landes Kärnten der Arbeitsamtsbezirk

Wolfsberg;

3. im Bereich des Landes Niederösterreich die

Arbeitsamtsbezirke Amstetten, Berndorf,

Gmünd, Lilienfeld, Neunkirchen, Waidhofen

an der Thaya, Waidhofen an der Ybbs, Wiener

Neustadt und Zwettl;

4. im Bereich des Landes Oberösterreich die

Arbeitsamtsbezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen,

Linz, Perg, Rohrbach, Steyr und

Wels;

5. im Bereich des Landes Steiermark die Arbeitsamtsbezirke

Bruck an der Mur, Judenburg,

Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag,

Murau, Voitsberg und Weiz.

§ 2. (1) In den im § 1 festgelegten Regionen können

Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die

Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c A1VG begehrt

wird, bis längstens 31. Dezember 1991 eingebracht

werden

(2) Die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c

A1VG ist auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld

anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bestehen oder gemäß § 16

AlVG ruhen.

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