279. Verordnung: Festlegung der Regionen, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/
1988 wird verordnet
§ 1. Als Regionen im Sinne des § 18 Abs. 4 A1VG
werden festgelegt
1. im Bereich des Landes Burgenland der
Arbeitsamtsbezirk Eisenstadt;
2. im Bereich des Landes Kärnten der Arbeitsamtsbezirk
Wolfsberg;
3. im Bereich des Landes Niederösterreich die
Arbeitsamtsbezirke Amstetten, Berndorf,
Gmünd, Lilienfeld, Neunkirchen, Waidhofen
an der Thaya, Waidhofen an der Ybbs, Wiener
Neustadt und Zwettl;
4. im Bereich des Landes Oberösterreich die
Arbeitsamtsbezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen,
Linz, Perg, Rohrbach, Steyr und
Wels;
5. im Bereich des Landes Steiermark die Arbeitsamtsbezirke
Bruck an der Mur, Judenburg,
Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag,
Murau, Voitsberg und Weiz.
§ 2. (1) In den im § 1 festgelegten Regionen können
Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die
Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c A1VG begehrt
wird, bis längstens 31. Dezember 1991 eingebracht
werden
(2) Die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c
A1VG ist auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld
anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehen oder gemäß § 16
AlVG ruhen.