Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
279_1986 AT

279. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (20. Novelle zur KDV 1967)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (20. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister für

Justiz verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. Nr. 433/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 d Abs. 1 Z 3.1.2 lit. e lautet die Eintragung

„2,26 - 1,065".

2. Im § 1 d Abs. 1 lautet der Text der Z 3.2 in der

ersten Spalte der Tabelle

„3.2 die nicht den Werten der Z 3.1 entsprechen

müssen, mit einem Fremdzündungs-"

3. Im § 1 d Abs. 1 lautet die Z 3.2.2 in Einordnung

unter die Rubriken der Kopfleiste der

Tabelle

4. Im § 4 Abs. 5 Z 2 lautet die lit. c

„c) Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 1. Mai

bis 14. November 1986 nicht verwendet werden."

5. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 3

„3. DÄNEMARK, einschließlich Fahrzeuge mit

Standort auf den Färöer-Inseln;"

6. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 7

„7. GROSSBRITANNIEN (einschließlich Nordirland,

Insel Man, Kanalinseln und Gibraltar),

ausgenommen

a) Invalidenfahrzeuge bis 254 kg (= 5 cwt)

Gesamtgewicht,

b) Fahrzeuge der NATO,

c) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung

vorwiegend zur Verwendung auf

nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten

Landflächen bestimmt sind,

d) Fahrzeuge, die in Gibraltar vorübergehend

zugelassen sind;"

7. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 10

„10. LUXEMBURG, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach

Ablauf des auf. dem Kennzeichen angegebenen

Zeitraumes,

b) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen;"

8. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 15

„15. SCHWEIZ und LIECHTENSTEIN, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach

Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen

Zeitraumes,

b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;"

9. Im § 27 a Abs. 1 wird am Ende der Z 17 der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird

angefügt

„18. PORTUGAL, ausgenommen

a) landwirtschaftliche Zugmaschinen und

selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

b) Fahrzeuge ausländischer Staaten und

Internationaler Organisationen,

c) Fahrzeuge im Besitz des Staates;

19. SPANIEN, ausgenommen

a) landwirtschaftliche Zugmaschinen und

selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

b) Militärfahrzeuge,

c) Fahrzeuge mit Probe- oder mit Überstellungskennzeichen

sowie vorübergehend

zugelassene Fahrzeuge,

d) Fahrzeuge, deren Kennzeichen mit den

Buchstaben CD beginnen."

10. Im § 27 a Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl

„14" die Zahl „19".

11. In der Anlage 1 Kapitel III Z 3.2 tritt im

zweiten Satz des zweiten Absatzes an die Stelle des

Wortes „eben" das Wort „waagrecht".

12. In der Anlage 1 Kapitel III Z 3.6.2.3.1 entfällt

im zweiten Satz des dritten Absatzes das Wort

„zeitweise".

Artikel II

Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 395/1985, wird

wie folgt geändert

1. Im Art. IV Abs. 1 lautet die lit. b

„b) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 — Fahrzeuge,

die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

bereits einmal in Österreich zugelassen

worden sind; ferner sind ausgenommen

1. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor,

wenn sie in das Bundesgebiet eingebracht

worden sind oder im Zollgebiet aus

Bestandteilen hergestellt wurden, die in

das Bundesgebiet eingebracht worden

sind,

aa) mit einem Hubraum von mehr als

1500 cm³: vor dem 1. Oktober 1986,

bb) mit einem Hubraum von nicht mehr

als 1500 cm³: vor dem 1. Oktober

1987.

Solche Fahrzeuge dürfen aber, wenn sie

unter lit. aa fallen, nach dem 31. März

1987, wenn sie unter lit. bb fallen, nach

dem 31. März 1988 nicht mehr zugelassen

werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,

die vor diesem Zeitpunkt bereits

einmal in Österreich zugelassen waren;

2. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor,

wenn sie vor dem 25. Mai 1986 in das

Bundesgebiet eingebracht worden sind

oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt

wurden, die in das Bundesgebiet

eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge

dürfen aber nach dem 30. September

1986 nicht mehr zugelassen werden;

dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die

vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in

Österreich zugelassen waren;"

2. Im Art. V Abs. 2 Z 2 lautet die lit. a

„a) Selbstzündung bezüglich lit. a, b und d am

25. Mai 1986,"

Artikel III

Art. I Z 5 bis 10 tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →