279. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (20. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für
Justiz verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. Nr. 433/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 d Abs. 1 Z 3.1.2 lit. e lautet die Eintragung
„2,26 - 1,065".
2. Im § 1 d Abs. 1 lautet der Text der Z 3.2 in der
ersten Spalte der Tabelle
„3.2 die nicht den Werten der Z 3.1 entsprechen
müssen, mit einem Fremdzündungs-"
3. Im § 1 d Abs. 1 lautet die Z 3.2.2 in Einordnung
unter die Rubriken der Kopfleiste der
Tabelle
4. Im § 4 Abs. 5 Z 2 lautet die lit. c
„c) Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 1. Mai
bis 14. November 1986 nicht verwendet werden."
5. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 3
„3. DÄNEMARK, einschließlich Fahrzeuge mit
Standort auf den Färöer-Inseln;"
6. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 7
„7. GROSSBRITANNIEN (einschließlich Nordirland,
Insel Man, Kanalinseln und Gibraltar),
ausgenommen
a) Invalidenfahrzeuge bis 254 kg (= 5 cwt)
Gesamtgewicht,
b) Fahrzeuge der NATO,
c) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung
vorwiegend zur Verwendung auf
nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten
Landflächen bestimmt sind,
d) Fahrzeuge, die in Gibraltar vorübergehend
zugelassen sind;"
7. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 10
„10. LUXEMBURG, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach
Ablauf des auf. dem Kennzeichen angegebenen
Zeitraumes,
b) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen;"
8. Im § 27 a Abs. 1 lautet die Z 15
„15. SCHWEIZ und LIECHTENSTEIN, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach
Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen
Zeitraumes,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;"
9. Im § 27 a Abs. 1 wird am Ende der Z 17 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird
angefügt
„18. PORTUGAL, ausgenommen
a) landwirtschaftliche Zugmaschinen und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
b) Fahrzeuge ausländischer Staaten und
Internationaler Organisationen,
c) Fahrzeuge im Besitz des Staates;
19. SPANIEN, ausgenommen
a) landwirtschaftliche Zugmaschinen und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
b) Militärfahrzeuge,
c) Fahrzeuge mit Probe- oder mit Überstellungskennzeichen
sowie vorübergehend
zugelassene Fahrzeuge,
d) Fahrzeuge, deren Kennzeichen mit den
Buchstaben CD beginnen."
10. Im § 27 a Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl
„14" die Zahl „19".
11. In der Anlage 1 Kapitel III Z 3.2 tritt im
zweiten Satz des zweiten Absatzes an die Stelle des
Wortes „eben" das Wort „waagrecht".
12. In der Anlage 1 Kapitel III Z 3.6.2.3.1 entfällt
im zweiten Satz des dritten Absatzes das Wort
„zeitweise".
Artikel II
Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 395/1985, wird
wie folgt geändert
1. Im Art. IV Abs. 1 lautet die lit. b
„b) hinsichtlich des § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 — Fahrzeuge,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits einmal in Österreich zugelassen
worden sind; ferner sind ausgenommen
1. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor,
wenn sie in das Bundesgebiet eingebracht
worden sind oder im Zollgebiet aus
Bestandteilen hergestellt wurden, die in
das Bundesgebiet eingebracht worden
sind,
aa) mit einem Hubraum von mehr als
1500 cm³: vor dem 1. Oktober 1986,
bb) mit einem Hubraum von nicht mehr
als 1500 cm³: vor dem 1. Oktober
1987.
Solche Fahrzeuge dürfen aber, wenn sie
unter lit. aa fallen, nach dem 31. März
1987, wenn sie unter lit. bb fallen, nach
dem 31. März 1988 nicht mehr zugelassen
werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,
die vor diesem Zeitpunkt bereits
einmal in Österreich zugelassen waren;
2. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor,
wenn sie vor dem 25. Mai 1986 in das
Bundesgebiet eingebracht worden sind
oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt
wurden, die in das Bundesgebiet
eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge
dürfen aber nach dem 30. September
1986 nicht mehr zugelassen werden;
dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die
vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in
Österreich zugelassen waren;"
2. Im Art. V Abs. 2 Z 2 lautet die lit. a
„a) Selbstzündung bezüglich lit. a, b und d am
25. Mai 1986,"
Artikel III
Art. I Z 5 bis 10 tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.