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279_1985 AT

279. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 58 Doiber Straße von

km 9,00 bis zur Staatsgrenze mit Jugoslawien wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 31. Jänner 1977, BGBl. Nr. 65,

bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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