279_1985
AT
279. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 279. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach
1985_279_0 279. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 58 Doiber Straße im Bereich der Gemeinden Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 58 Doiber Straße von
km 9,00 bis zur Staatsgrenze mit Jugoslawien wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 31. Jänner 1977, BGBl. Nr. 65,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.