279. Verordnung: Änderung der Grundpreisauszeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
Artikel I
Die Grundpreisauszeichnungsverordnung, BGBl.
Nr. 276/1982, wird wie folgt geändert
1. § 4 Z 2 lit. c hat zu lauten
„c) Gewicht oder Volumen bei Shampoos und
Badeshampoos: 125 g, 200 g, 250 g, 350 g,
500 g oder 1000 g oder 125 ml, 200 ml,
250 ml, 350 ml, 500 ml, 1000 ml oder
2000 ml,".
2. § 4 Z 2 lit. d hat zu lauten
„d) Gewicht bei Regeneriersalzen: 1000 g oder
ein ganzzahliges Vielfaches eines Kilogramms".
3. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, soweit in den
folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird,
mit 1. Juni 1983 in Kraft.
(2) Für Kindernährmittel (Anlage 1 Z 9), für
Teigwaren (Anlage 1 Z 20) in Behältnissen mit
einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von
400 g, für Speiseöle (Anlage 1 Z 24) in Behältnissen
mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware
von 0,7 l oder 2,5 l, für Weichkäse (Anlage 1 Z 29)
und für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen
mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware
von 480 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1984 in
Kraft.
(3) Für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen
mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware
von 450 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1987 in
Kraft."
4. Die Z 2 der Anlage 1 hat zu lauten
„2. Fische und Erzeugnisse aus Fischen sowie
Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fischen oder
von Erzeugnissen aus Fischen, soweit der Zusatz
nicht nur der Garnierung dient, ausgenommen
Dauerwaren in Dosen mit einem gekennzeichneten
Gewicht der Ware von 120 g oder 190 g sowie Russen,
Gabelroller und Rollmöpse;".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in Kraft.