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279_1983 AT

279. Verordnung: Änderung der Grundpreisauszeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Änderung der Grundpreisauszeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

Artikel I

Die Grundpreisauszeichnungsverordnung, BGBl.

Nr. 276/1982, wird wie folgt geändert

1. § 4 Z 2 lit. c hat zu lauten

„c) Gewicht oder Volumen bei Shampoos und

Badeshampoos: 125 g, 200 g, 250 g, 350 g,

500 g oder 1000 g oder 125 ml, 200 ml,

250 ml, 350 ml, 500 ml, 1000 ml oder

2000 ml,".

2. § 4 Z 2 lit. d hat zu lauten

„d) Gewicht bei Regeneriersalzen: 1000 g oder

ein ganzzahliges Vielfaches eines Kilogramms".

3. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Diese Verordnung tritt, soweit in den

folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird,

mit 1. Juni 1983 in Kraft.

(2) Für Kindernährmittel (Anlage 1 Z 9), für

Teigwaren (Anlage 1 Z 20) in Behältnissen mit

einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von

400 g, für Speiseöle (Anlage 1 Z 24) in Behältnissen

mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware

von 0,7 l oder 2,5 l, für Weichkäse (Anlage 1 Z 29)

und für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen

mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware

von 480 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1984 in

Kraft.

(3) Für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen

mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware

von 450 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1987 in

Kraft."

4. Die Z 2 der Anlage 1 hat zu lauten

„2. Fische und Erzeugnisse aus Fischen sowie

Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fischen oder

von Erzeugnissen aus Fischen, soweit der Zusatz

nicht nur der Garnierung dient, ausgenommen

Dauerwaren in Dosen mit einem gekennzeichneten

Gewicht der Ware von 120 g oder 190 g sowie Russen,

Gabelroller und Rollmöpse;".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in Kraft.

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