279. Bundesgesetz: Änderung der Schiffsregisterordnung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember
1940, deutsches RGBl. 1940 I S. 1591, in
der Fassung des Art. 21 der Verordnung vom
21. Dezember 1940, deutsches RGBl. 1940 I
S. 1609, wird wie folgt geändert
t. Der § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In das Binnenschiffsregister werden die
zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern
bestimmten Schiffe (Binnenschiffe)
eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote,
Fähren sowie schwimmende Bagger,
Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden
Anlagen und Geräte ähnlicher Art. Es können
nur eingetragen werden
1. Schiffe, die für die Beförderung von Gütern
verwendet werden, mit einer Tragfähigkeit von
wenigstens 10 Metertonnen;
2. andere Schiffe mit einer Wasserverdrängung
von wenigstens 5 Kubikmetern;
3. Schiffe, die eine eigene Triebkraft von
wenigstens 50 PS haben;
4. Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote."
2. Der § 10 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. eines Binnenschiffs,
a. das für die Beförderung von Gütern verwendet
wird mit einer Tragfähigkeit von
wenigstens 20 Metertonnen;
b. das nicht für die Beförderung von Gütern
verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung
von wenigstens 10 Kubikmetern;
c. das eine eigene Triebkraft von wenigstens
100 PS hat;
d. das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot
ist."
3. Der § 12 hat zu lauten
„§ 12. Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs
sind anzugeben
1. der Name, die Nummer und das sonstige
Merkzeichen des Schiffs;
2. die Gattung und die Baustoffe des Schiffskörpers;
3. der Heimatort;
4. der Bauort und das Baujahr;
5. die Tragfähigkeit in Metertonnen beziehungsweise
die Wasserverdrängung in Kubikmetern
und bei Schiffen mit eigener Triebkraft
die Art und Leistung der Triebkraft;
6. der Name und die Anschrift des Eigentümers,
bei mehreren Eigentümern die Größe
der einzelnen Anteile;
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums."
Artikel II
Der Art. 22 der Verordnung vom 21. Dezember
1940, deutsches RGBl. 1940, I S. 1609, wird
wie folgt geändert
1. Der bisherige Wortlaut des § 41 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)".
2. Dem § 41 Abs. 1 wird als zweiter Absatz
angefügt
„(2) Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn
des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme
und die Zwangsvollstreckung betreffend
Binnenschiffe zum Übereinkommen über die
Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner
1965, BGBl. Nr. 278/1982, ist, soweit nicht dieses
Protokoll anderes bestimmt, der Zweite
Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung
sinngemäß anzuwenden."
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag
in Kraft, mit dem das Übereinkommen über die
Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner
1965 in Kraft tritt.
§ 2. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in das Binnenschiffsregister vorgenommene
Eintragungen sind an dieses Bundesgesetz
anzupassen.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat der Eigentümer
des Binnenschiffs binnen sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag
auf Anpassung der Eintragungen (Anpassungsantrag)
zu stellen. Unterbleibt der Anpassungsantrag,
so ist der § 19 der Schiffsregisterordnung
sinngemäß anzuwenden.
§ 3. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gestellte, noch nicht erledigte Anmeldungen
sind — vorbehaltlich des Abs. 2 —
ohne Rücksicht auf dieses Bundesgesetz zu erledigen;
für die nachmaligen Eintragungen gilt
der § 2 sinngemäß.
(2) Hat das Gericht im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes über eine Anmeldung
noch nicht einmal entschieden, so hat es
mit dieser Entscheidung dreißig Tage ab diesem
Zeitpunkt zuzuwarten. Während dieser Frist
steht es dem Anmelder frei, durch einen Schriftsatz
seine Anmeldung an dieses Bundesgesetz
anzupassen; macht er von diesem Recht Gebrauch,
so ist seine Anmeldung mit Rücksicht
auf dieses Bundesgesetz zu erledigen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.