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279. Bundesgesetz: Änderung der Schiffsregisterordnung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Änderung der Schiffsregisterordnung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember

1940, deutsches RGBl. 1940 I S. 1591, in

der Fassung des Art. 21 der Verordnung vom

21. Dezember 1940, deutsches RGBl. 1940 I

S. 1609, wird wie folgt geändert

t. Der § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In das Binnenschiffsregister werden die

zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern

bestimmten Schiffe (Binnenschiffe)

eingetragen. Als Binnenschiffe gelten auch Tragflügelboote,

Fähren sowie schwimmende Bagger,

Kräne, Elevatoren und alle anderen schwimmenden

Anlagen und Geräte ähnlicher Art. Es können

nur eingetragen werden

1. Schiffe, die für die Beförderung von Gütern

verwendet werden, mit einer Tragfähigkeit von

wenigstens 10 Metertonnen;

2. andere Schiffe mit einer Wasserverdrängung

von wenigstens 5 Kubikmetern;

3. Schiffe, die eine eigene Triebkraft von

wenigstens 50 PS haben;

4. Tankschiffe, Schlepper und Stoßboote."

2. Der § 10 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. eines Binnenschiffs,

a. das für die Beförderung von Gütern verwendet

wird mit einer Tragfähigkeit von

wenigstens 20 Metertonnen;

b. das nicht für die Beförderung von Gütern

verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung

von wenigstens 10 Kubikmetern;

c. das eine eigene Triebkraft von wenigstens

100 PS hat;

d. das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot

ist."

3. Der § 12 hat zu lauten

„§ 12. Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs

sind anzugeben

1. der Name, die Nummer und das sonstige

Merkzeichen des Schiffs;

2. die Gattung und die Baustoffe des Schiffskörpers;

3. der Heimatort;

4. der Bauort und das Baujahr;

5. die Tragfähigkeit in Metertonnen beziehungsweise

die Wasserverdrängung in Kubikmetern

und bei Schiffen mit eigener Triebkraft

die Art und Leistung der Triebkraft;

6. der Name und die Anschrift des Eigentümers,

bei mehreren Eigentümern die Größe

der einzelnen Anteile;

7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums."

Artikel II

Der Art. 22 der Verordnung vom 21. Dezember

1940, deutsches RGBl. 1940, I S. 1609, wird

wie folgt geändert

1. Der bisherige Wortlaut des § 41 erhält

die Absatzbezeichnung „(1)".

2. Dem § 41 Abs. 1 wird als zweiter Absatz

angefügt

„(2) Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn

des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme

und die Zwangsvollstreckung betreffend

Binnenschiffe zum Übereinkommen über die

Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner

1965, BGBl. Nr. 278/1982, ist, soweit nicht dieses

Protokoll anderes bestimmt, der Zweite

Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung

sinngemäß anzuwenden."

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag

in Kraft, mit dem das Übereinkommen über die

Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner

1965 in Kraft tritt.

§ 2. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in das Binnenschiffsregister vorgenommene

Eintragungen sind an dieses Bundesgesetz

anzupassen.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat der Eigentümer

des Binnenschiffs binnen sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag

auf Anpassung der Eintragungen (Anpassungsantrag)

zu stellen. Unterbleibt der Anpassungsantrag,

so ist der § 19 der Schiffsregisterordnung

sinngemäß anzuwenden.

§ 3. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gestellte, noch nicht erledigte Anmeldungen

sind — vorbehaltlich des Abs. 2 —

ohne Rücksicht auf dieses Bundesgesetz zu erledigen;

für die nachmaligen Eintragungen gilt

der § 2 sinngemäß.

(2) Hat das Gericht im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes über eine Anmeldung

noch nicht einmal entschieden, so hat es

mit dieser Entscheidung dreißig Tage ab diesem

Zeitpunkt zuzuwarten. Während dieser Frist

steht es dem Anmelder frei, durch einen Schriftsatz

seine Anmeldung an dieses Bundesgesetz

anzupassen; macht er von diesem Recht Gebrauch,

so ist seine Anmeldung mit Rücksicht

auf dieses Bundesgesetz zu erledigen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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