279. Verordnung: Lebensmittelfarbstoffverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10, 12 und 13 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Natürliche Lebensmittelfarbstoffe im
Sinne dieser Verordnung sind Farbstoffe, die
natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen.
(2) Künstliche Lebensmittelfarbstoffe im Sinne
dieser Verordnung sind Farbstoffe, die natürlicherweise
in Lebensmitteln nicht vorkommen
und dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder
Verzehrprodukten zugesetzt zu werden.
(3) Kurkuma-Extrakt und Rote Rüben-Extrakt
unterliegen hinsichtlich der Zulassung den Vorschriften
für Zusatzstoffe; diese richtet sich
nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2. (1) Zum Färben von Lebensmitteln sind
die in der Anlage 1 genannten Zusatzstoffe
(Lebensmittelfarbstoffe) unter folgenden Bedingungen
zugelassen
1. Farbstoffe der Liste A der Anlage 1 nur
für die in der Anlage 3 genannten Lebensmittel,
ausgenommen diätetische Lebensmittel
für Säuglinge und Kleinkinder;
2. Farbstoffe der Liste B der Anlage 1 nur
zur Oberflächenbehandlung von Süßwaren;
3. Farbstoffe der Liste A der Anlage 1 und
der Liste C der Anlage 1 zum Färben oder
Bemalen der Schale von Eiern sowie zum
Stempeln von Lebensmitteln.
(2) Lebensmittel, die zur Weiterverarbeitung
bestimmt sind, dürfen nur nach Maßgabe des
Abs. 1 gefärbt werden. Auf den verwendeten
Farbstoff ist hinzuweisen.
§ 3. Farbstoffe dürfen nur mit den in Anlage 2
genannten Stoffen zu dem dort jeweils genannten
Verwendungszweck verschnitten werden; die
Konzentration des Farbstoffes im Gemisch mit
festen Verschnittmitteln darf 20 Prozent, bezogen
auf den reinen Farbstoff, nicht unterschreiten.
§ 4. Die in Anlage 1 genannten Farbstoffe
und die in Anlage 2 genannten Verschnittmittel
müssen den in der Anlage 4 genannten Anforderungen
entsprechen.
§ 5. Farbstoffe dürfen höchstens in jener
Menge zugesetzt werden, die eine Täuschung
des Verbrauchers ausschließt und die dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie
entspricht.
§ 6. (1) In der Anlage 3 nicht genannte
Lebensmittel dürfen mit gefärbten Lebensmitteln
nur gemischt werden, wenn die Farbe der
Mischung den Bestimmungen des § 5 entspricht.
(2) Bei Fruchtmilch, Joghurt, Sauermilch,
Buttermilch, fermentierter Milch und diätetischen
Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder
ist auch auf dem in Abs. 1 genannten Weg
keinerlei Zusatz von Farbstoffen zugelassen.
§ 7. Die in Anlage 1 genannten Farbstoffe
dürfen nur in Originalverpackungen, deren
Beschaffenheit ein Ausfließen und Verstäuben
des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht
werden.
§ 8. Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten
mit Wirksamkeit dieser Verordnung die Bestimmungen
der §§ 1, 3 bis 7, 17, 19 und 20
der Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142,
in den Fassungen BGBl. Nr. 137/1959 und BGBl.
Nr. 122/1960 über die Verwendung von Farben
und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung
von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmittel)
und Gebrauchsgegenständen sowie über den
Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen, soweit sie sich auf
Lebensmittel beziehen, außer Kraft.
§ 9. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen
dieser Verordnung sinngemäß.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.
(2) Lebensmittel, die nicht nach den Anforderungen
dieser Verordnung, wohl aber nach den
bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
gefärbt und vor Inkrafttreten dieser Verordnung
in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis
30. Juni 1981 in Verkehr belassen werden.
(3) Die Zulassung der Färbung von Einfruchtmarmeladen,
Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),
Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen sowie
von Essig und die Zulassung von Brillantsäuregrün,
Patentblau, Tartrazin, Carminsäure
(Cochenille), Kurkumin und Kurkuma-Extrakt
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1983 außer Kraft.
(4) Lebensmittel, die nach den Bestimmungen
des Abs. 3 bis 30. Juni 1983 gefärbt wurden,
dürfen bis 30. Juni 1985 in Verkehr belassen
werden.