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279_1979 AT

279. Verordnung: Lebensmittelfarbstoffverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Lebensmittelfarbstoffverordnung

Auf Grund der §§ 10, 12 und 13 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Natürliche Lebensmittelfarbstoffe im

Sinne dieser Verordnung sind Farbstoffe, die

natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen.

(2) Künstliche Lebensmittelfarbstoffe im Sinne

dieser Verordnung sind Farbstoffe, die natürlicherweise

in Lebensmitteln nicht vorkommen

und dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder

Verzehrprodukten zugesetzt zu werden.

(3) Kurkuma-Extrakt und Rote Rüben-Extrakt

unterliegen hinsichtlich der Zulassung den Vorschriften

für Zusatzstoffe; diese richtet sich

nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2. (1) Zum Färben von Lebensmitteln sind

die in der Anlage 1 genannten Zusatzstoffe

(Lebensmittelfarbstoffe) unter folgenden Bedingungen

zugelassen

1. Farbstoffe der Liste A der Anlage 1 nur

für die in der Anlage 3 genannten Lebensmittel,

ausgenommen diätetische Lebensmittel

für Säuglinge und Kleinkinder;

2. Farbstoffe der Liste B der Anlage 1 nur

zur Oberflächenbehandlung von Süßwaren;

3. Farbstoffe der Liste A der Anlage 1 und

der Liste C der Anlage 1 zum Färben oder

Bemalen der Schale von Eiern sowie zum

Stempeln von Lebensmitteln.

(2) Lebensmittel, die zur Weiterverarbeitung

bestimmt sind, dürfen nur nach Maßgabe des

Abs. 1 gefärbt werden. Auf den verwendeten

Farbstoff ist hinzuweisen.

§ 3. Farbstoffe dürfen nur mit den in Anlage 2

genannten Stoffen zu dem dort jeweils genannten

Verwendungszweck verschnitten werden; die

Konzentration des Farbstoffes im Gemisch mit

festen Verschnittmitteln darf 20 Prozent, bezogen

auf den reinen Farbstoff, nicht unterschreiten.

§ 4. Die in Anlage 1 genannten Farbstoffe

und die in Anlage 2 genannten Verschnittmittel

müssen den in der Anlage 4 genannten Anforderungen

entsprechen.

§ 5. Farbstoffe dürfen höchstens in jener

Menge zugesetzt werden, die eine Täuschung

des Verbrauchers ausschließt und die dem

jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie

entspricht.

§ 6. (1) In der Anlage 3 nicht genannte

Lebensmittel dürfen mit gefärbten Lebensmitteln

nur gemischt werden, wenn die Farbe der

Mischung den Bestimmungen des § 5 entspricht.

(2) Bei Fruchtmilch, Joghurt, Sauermilch,

Buttermilch, fermentierter Milch und diätetischen

Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

ist auch auf dem in Abs. 1 genannten Weg

keinerlei Zusatz von Farbstoffen zugelassen.

§ 7. Die in Anlage 1 genannten Farbstoffe

dürfen nur in Originalverpackungen, deren

Beschaffenheit ein Ausfließen und Verstäuben

des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht

werden.

§ 8. Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten

mit Wirksamkeit dieser Verordnung die Bestimmungen

der §§ 1, 3 bis 7, 17, 19 und 20

der Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142,

in den Fassungen BGBl. Nr. 137/1959 und BGBl.

Nr. 122/1960 über die Verwendung von Farben

und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung

von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmittel)

und Gebrauchsgegenständen sowie über den

Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen, soweit sie sich auf

Lebensmittel beziehen, außer Kraft.

§ 9. Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen

dieser Verordnung sinngemäß.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

(2) Lebensmittel, die nicht nach den Anforderungen

dieser Verordnung, wohl aber nach den

bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen

gefärbt und vor Inkrafttreten dieser Verordnung

in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis

30. Juni 1981 in Verkehr belassen werden.

(3) Die Zulassung der Färbung von Einfruchtmarmeladen,

Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),

Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen sowie

von Essig und die Zulassung von Brillantsäuregrün,

Patentblau, Tartrazin, Carminsäure

(Cochenille), Kurkumin und Kurkuma-Extrakt

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1983 außer Kraft.

(4) Lebensmittel, die nach den Bestimmungen

des Abs. 3 bis 30. Juni 1983 gefärbt wurden,

dürfen bis 30. Juni 1985 in Verkehr belassen

werden.

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