279. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Maler, Anstreicher und Lackierer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 2. 6
des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung
der Maler, Anstreicher und Lackierer wird
in Entsprechung von gemeinsamen Anträgen der
jeweiligen Landesinnungen der Maler, Anstreicher
und Lackierer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,
für die Bundesländer Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Steiermark, Tirol
(mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche Imst,
Landeck und Lienz) und Vorarlberg ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 245 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
2. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Landesinnung der Maler,
Anstreicher und Lackierer und das Landessekretariat
der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt,
4. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,
Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil
der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 15
Niederösterreich . 50
Oberösterreich 70
Steiermark 30
Tirol 40
Vorarlberg 40.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich.
1. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
2. im Bundesland Niederösterreich vom
14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen
die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und
Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit
erst am 28. März 1977 beginnt,
3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber
bis 17. Dezember 1977,
4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
5. im Bundesland Tirol vom 28. März bis
17. Dezember 1977,
6. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März bis
18. Dezember 1977.