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279_1977 AT

279. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Maler, Anstreicher und Lackierer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Maler, Anstreicher und Lackierer

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 1 Abs. 2 2. 6

des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereich der Bundesinnung

der Maler, Anstreicher und Lackierer wird

in Entsprechung von gemeinsamen Anträgen der

jeweiligen Landesinnungen der Maler, Anstreicher

und Lackierer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,

für die Bundesländer Kärnten, Niederösterreich,

Oberösterreich, Steiermark, Tirol

(mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche Imst,

Landeck und Lienz) und Vorarlberg ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 245 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

inländischen Arbeiter erreicht hat,

2. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung der Maler,

Anstreicher und Lackierer und das Landessekretariat

der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt,

4. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,

Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil

der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 15

Niederösterreich . 50

Oberösterreich 70

Steiermark 30

Tirol 40

Vorarlberg 40.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich.

1. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis

31. Dezember 1977,

2. im Bundesland Niederösterreich vom

14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen

die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und

Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit

erst am 28. März 1977 beginnt,

3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 17. Dezember 1977,

4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

5. im Bundesland Tirol vom 28. März bis

17. Dezember 1977,

6. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März bis

18. Dezember 1977.

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