279. Verordnung: Festlegung der Tarasätze für bestimmte keramische Erzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 Abs. 5 des Taragesetzes 1955, BGBl.
Nr. 130, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
§ 1. Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des
Reingewichtes von keramischen Erzeugnissen der
Nummern 69.11, 69.12 und 69.13 des Zolltarifes
1958 werden folgende Tarasätze vom
Hundert des Rohgewichtes bestimmt
a) für eine Umschließung, die aus einem
Karton aus Wellpappe oder anderer
Pappe besteht, auch verschnürt oder
mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen,
mit oder ohne inneren Zwischenlagen 12%
b) für eine Umschließung, die aus einer
mehrfachen starken äußeren Papierumhüllung,
verschnürt oder mit
Klebestreifen u. dgl. verschlossen, besteht,
in der sich Waren mit oder ohne
unmittelbare innerste Papierumhüllung,
getrennt durch Holzwolle
u. dgl., befinden 12%
c) für eine Umschließung wie unter b),
jedoch nur mit einfacher starker äußerer
Papierumhüllung, verschnürt oder
mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen 10%
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1974 in
Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. April
1965, BGBl. Nr. 107, mit der Tarasätze für Porzellan-
und Steingutwaren bestimmt werden, ihre
Wirksamkeit.