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279_1974 AT

279. Verordnung: Festlegung der Tarasätze für bestimmte keramische Erzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Festlegung der Tarasätze für bestimmte keramische Erzeugnisse

Gemäß § 6 Abs. 5 des Taragesetzes 1955, BGBl.

Nr. 130, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

§ 1. Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des

Reingewichtes von keramischen Erzeugnissen der

Nummern 69.11, 69.12 und 69.13 des Zolltarifes

1958 werden folgende Tarasätze vom

Hundert des Rohgewichtes bestimmt

a) für eine Umschließung, die aus einem

Karton aus Wellpappe oder anderer

Pappe besteht, auch verschnürt oder

mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen,

mit oder ohne inneren Zwischenlagen 12%

b) für eine Umschließung, die aus einer

mehrfachen starken äußeren Papierumhüllung,

verschnürt oder mit

Klebestreifen u. dgl. verschlossen, besteht,

in der sich Waren mit oder ohne

unmittelbare innerste Papierumhüllung,

getrennt durch Holzwolle

u. dgl., befinden 12%

c) für eine Umschließung wie unter b),

jedoch nur mit einfacher starker äußerer

Papierumhüllung, verschnürt oder

mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen 10%

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1974 in

Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 28. April

1965, BGBl. Nr. 107, mit der Tarasätze für Porzellan-

und Steingutwaren bestimmt werden, ihre

Wirksamkeit.

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