279. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 487/
1971 wird wie folgt geändert
§ 51 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses
zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder
zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit
im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, dem Bund
insolange zu, als dieser den Pensionsaufwand der
im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche
gilt hinsichtlich des Pensionsbeitrages im Sinne
des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Pensionsbeitrages
im Sinne des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom
1. Jänner 1972 in Kraft.
Artikel III
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach den Bestimmungen des § 66 des Land-
und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes.