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279_1972 AT

279. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 487/

1971 wird wie folgt geändert

§ 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses

zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder

zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit

im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, dem Bund

insolange zu, als dieser den Pensionsaufwand der

im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche

gilt hinsichtlich des Pensionsbeitrages im Sinne

des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des Pensionsbeitrages

im Sinne des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom

1. Jänner 1972 in Kraft.

Artikel III

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach den Bestimmungen des § 66 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes.

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