279. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage
zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBL Nr. 22/1947, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBL Nr. 235/1967) wird wie
folgt geändert
1. Im Teil A Abschnitt I erhält der Abs. 2
folgende Fassung
„(2) Das Anstellungserfordernis der Absolvierung
einer höheren Schule wird durch eine nach
Vollendung des 18. Lebensjahres im Bundesdienst
zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren
ersetzt, wenn der Wachebeamte die Beamten-
Aufstiegsprüfung im Sinne des Teiles B Abschnitt
II der Dienstzweigeordnung für die Beamten
der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu
Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) erfolgreich
abgelegt hat."
2. Im Teil B Abschnitt I erhält die Z. 1 folgende
Fassung
„1. eine mindestens achtjährige Exekutivdienstzeit,
davon eine mindestens sechsjährige praktische
Exekutivdienstzeit (bei der Zottotrache im
Grenzdienst oder im Zollfahndungsdienst) vor
Beginn der Fachausbildung für dienstführende
Wachebeamte; in diese Dienstzeiten sind Dienstzeiten
als zeitverpflichteter Soldat sowie als gemäß
§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 185/1966 zur Versehung von Unteroffiziersfunktionen
herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter
bis zum Höchstausmaß von
zwei Jahren einzurechnen. Die Erfordernisse
gelten als erfüllt, wenn der Wachebeamte die
Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstpostens
der Verwendungsgruppe W 1 besitzt;"
3. Der Dienstzweig Nr. 9 erhält folgende Fassung
4. Im Dienstzweig 11 ist bei den Anstellungserfordernissen dem ersten Absatz anzufügen
„Für Zollwachebeamte im Zollfahndungsdienst überdies eine dreijährige Dienstleistung im Zollfahndungsdienst
mit mindestens gutem Verwendungserfolg."
5. Die Dienstzweige Nr. 15 und 16 erhalten folgende Fassung
Artikel II
Art. V der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, ist auf Wachebeamte
anzuwenden.
Artikel III
(1) Wachebeamte der Dienstzweige 15 oder 16,
die vor dem 1. Jänner 1961 auf einen Dienstposten
eines dieser Dienstzweige ernannt wurden,
sind mit 1. Jänner 1972 zu Beamten des
Dienstzweiges 9 zu ernennen.
(2) Wachebeamte der Dienstzweige 15 oder 16,
die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1961 und
dem 31. Dezember 1968 auf einen Dienstposten
eines dieser Dienstzweige ernannt wurden, sind
mit 1. Jänner 1972 auf einen Dienstposten des
Dienstzweiges 9 mit der Auflage zu ernennen,
die in den Dienstzweigen 15 und 16 vorgeschriebene
Fachprüfung innerhalb von drei Jahren abzulegen.
Artikel IV
Die 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,
BGBL Nr. 243, wird dahin geändert, daß in der
Anlage 2 Teil A dem Dienstzweig „36. Höherer
technischer Agrardienst" statt des Dienstzweiges
„34. Höherer technischer Dienst" der Dienstzweig
„33. Höherer technischer Agrardienst"
gegenüberzustellen ist.
Artikel V
Die 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,
BGBl. Nr. 244, wird wie folgt geändert
1. In der Tabelle zu Art. III Abs. 2 werden
zu den bisherigen Dienstzweigen 45, 46 und 47
die entsprechenden neuen Dienstzweige statt mit
„106", „107" und „108" mit „108", „109" und
„110" bezeichnet.
2. Im Art. IV Abs. 1 wird die Tabelle nach
dem Überleitungsdienstzweig 84 dahingehend ergänzt,
daß dem Überleitungsdienstzweig 86 der
Verwendungsgruppe L 2b 2 der Dienstzweig 53
der Verwendungsgruppe L 2a 2 gegenübergestellt
wird.
Artikel VI
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 2 bis 5 am 1. Jänner 1972
2. Art. IV mit 8. August 1970
3. Art. V mit 1. September 1970
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.