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279. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage

zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBL Nr. 22/1947, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBL Nr. 235/1967) wird wie

folgt geändert

1. Im Teil A Abschnitt I erhält der Abs. 2

folgende Fassung

„(2) Das Anstellungserfordernis der Absolvierung

einer höheren Schule wird durch eine nach

Vollendung des 18. Lebensjahres im Bundesdienst

zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren

ersetzt, wenn der Wachebeamte die Beamten-

Aufstiegsprüfung im Sinne des Teiles B Abschnitt

II der Dienstzweigeordnung für die Beamten

der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu

Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) erfolgreich

abgelegt hat."

2. Im Teil B Abschnitt I erhält die Z. 1 folgende

Fassung

„1. eine mindestens achtjährige Exekutivdienstzeit,

davon eine mindestens sechsjährige praktische

Exekutivdienstzeit (bei der Zottotrache im

Grenzdienst oder im Zollfahndungsdienst) vor

Beginn der Fachausbildung für dienstführende

Wachebeamte; in diese Dienstzeiten sind Dienstzeiten

als zeitverpflichteter Soldat sowie als gemäß

§ 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 185/1966 zur Versehung von Unteroffiziersfunktionen

herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter

bis zum Höchstausmaß von

zwei Jahren einzurechnen. Die Erfordernisse

gelten als erfüllt, wenn der Wachebeamte die

Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstpostens

der Verwendungsgruppe W 1 besitzt;"

3. Der Dienstzweig Nr. 9 erhält folgende Fassung

4. Im Dienstzweig 11 ist bei den Anstellungserfordernissen dem ersten Absatz anzufügen

„Für Zollwachebeamte im Zollfahndungsdienst überdies eine dreijährige Dienstleistung im Zollfahndungsdienst

mit mindestens gutem Verwendungserfolg."

5. Die Dienstzweige Nr. 15 und 16 erhalten folgende Fassung

Artikel II

Art. V der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, ist auf Wachebeamte

anzuwenden.

Artikel III

(1) Wachebeamte der Dienstzweige 15 oder 16,

die vor dem 1. Jänner 1961 auf einen Dienstposten

eines dieser Dienstzweige ernannt wurden,

sind mit 1. Jänner 1972 zu Beamten des

Dienstzweiges 9 zu ernennen.

(2) Wachebeamte der Dienstzweige 15 oder 16,

die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1961 und

dem 31. Dezember 1968 auf einen Dienstposten

eines dieser Dienstzweige ernannt wurden, sind

mit 1. Jänner 1972 auf einen Dienstposten des

Dienstzweiges 9 mit der Auflage zu ernennen,

die in den Dienstzweigen 15 und 16 vorgeschriebene

Fachprüfung innerhalb von drei Jahren abzulegen.

Artikel IV

Die 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,

BGBL Nr. 243, wird dahin geändert, daß in der

Anlage 2 Teil A dem Dienstzweig „36. Höherer

technischer Agrardienst" statt des Dienstzweiges

„34. Höherer technischer Dienst" der Dienstzweig

„33. Höherer technischer Agrardienst"

gegenüberzustellen ist.

Artikel V

Die 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,

BGBl. Nr. 244, wird wie folgt geändert

1. In der Tabelle zu Art. III Abs. 2 werden

zu den bisherigen Dienstzweigen 45, 46 und 47

die entsprechenden neuen Dienstzweige statt mit

„106", „107" und „108" mit „108", „109" und

„110" bezeichnet.

2. Im Art. IV Abs. 1 wird die Tabelle nach

dem Überleitungsdienstzweig 84 dahingehend ergänzt,

daß dem Überleitungsdienstzweig 86 der

Verwendungsgruppe L 2b 2 der Dienstzweig 53

der Verwendungsgruppe L 2a 2 gegenübergestellt

wird.

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 2 bis 5 am 1. Jänner 1972

2. Art. IV mit 8. August 1970

3. Art. V mit 1. September 1970

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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