279. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsstaaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen der Republik Österreich
und der Minister für Verkehrswesen der
Volksrepublik Bulgarien sind, geleitet von dem
Bestreben, die Beförderung von Personen im
internationalen Kraftfahrlinienverkehr (einschließlich
Transitlinien) auf der Straße mit
Kraftfahrzeugen, die in den beiden Staaten zugelassen
sind, zwischen den Vertragsstaaten zu
regeln, übereingekommen wie folgt
Artikel I
Im Sinne dieses Abkommens
a) wird als Autobus jedes Fahrzeug bezeichnet,
das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung
nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr
als neun Personen zu befördern, und für diesen
Zweck bestimmt ist;
b) gilt als Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung
von Personen mittels Autobussen auf bestimmten
Fahrtstrecken nach veröffentlichten
Fahrplänen und Tarifen und mit der Berechtigung,
an den Ausgangs- und Endpunkten sowie
an den genehmigten Haltestellen der Zwischenstrecken
Reisende aufzunehmen und abzusetzen.
Artikel II
(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen
Kraftfahrlinie sind Konzessionen der
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
erteilen die Konzession für den in ihrem
Staate verlaufenden Streckenteil unter den in
ihren gesetzlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen. Eine
Konzession kann jedenfalls verweigert werden,
wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
Demnach ist bei Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession
an einen Unternehmer des einen
Staates auch an einen geeigneten Unternehmer
des Vertragsstaates eine Kraftfahrlinienkonzession
für dieselbe Strecke und zu den gleichen Bedingungen
zu erteilen, wenn dies verlangt wird.
Dieser Antrag kann auch zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt werden.
Artikel III
Die zuständigen Behörden werden Konzessionen
für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr
nur zur Beförderung von Personen
über die Grenzen der Vertragsstaaten erteilen;
die Bedienung des Lokalverkehrs wird nicht genehmigt.
Artikel IV
Die zuständige Behörde wird der zuständigen
Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von
Transportunternehmungen ihres Staates zur
Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung
eingereicht wurden, übermitteln; dies
spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten
Betriebsbeginn.
Folgende Daten sind bekanntzugeben
— Name und Anschrift der Transportunternehmung,
— Fahrtstrecke (einschließlich Grenzübergänge),
— Fahrplan,
— Tarife,
— Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
— vorgesehene Betriebsperiode.
Artikel V
(1) Die Vertreter der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls
treffen, um zu beraten
a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
b) die Fahrpläne,
c) die Beförderungsbedingungen,
d) die Fahrpreise,
e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung
oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen werden die zuständigen
Behörden einander die beabsichtigte Entscheidung
fernmündlich mitteilen.
Artikel VI
Die Fahrpläne der bestehenden internationalen
Kraftfahrlinien sind in den gleichartigen offiziellen
Veröffentlichungen (Kursbuch) der Vertragsstaaten
zu verlautbaren.
Artikel VII
Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf
Grund dieses Abkommens eingerichteten Kraftfahrlinien
übermitteln die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten einander je zwei nicht auf
Namen lautende Dauerfreifahrtausweise, die für
alle internationalen Kraftfahrlinien zwischen den
Vertragsstaaten gelten.
Artikel VIII
(1) Wenn eine Unternehmung oder ihre
Organe wegen Übertretung der Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere des
Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-,
Zoll- und Devisenrechtes, in einem Vertragsstaat
bestraft wurde, wird die zuständige Behörde
gegen diese Unternehmung vorgehen, soweit die
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies
vorsehen.
(2) Wird die einer Unternehmung erteilte Konzession
zur Einrichtung einer Kraftfahrlinie von
einer der beiden Behörden zurückgenommen, ist
die zuständige Behörde des anderen Staates hievon
umgehend schriftlich zu verständigen. In
diesem Falle ist die zuständige Behörde des Ver-
tragsstaates berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung
eine andere Unternehmung für die
Führung der Kraftfahrlinie in Vorschlag zu
bringen.
Artikel IX
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner
Unterzeichnung für unbestimmte Zeit in Kraft.
Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist zu jedem Jahresende schriftlich gekündigt
werden.
Geschehen zu Sofia, am 8. Juli 1970, in zweifacher
Urschrift in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei jede der beiden Fassungen
gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen der Republik
Österreich
Wild m. p.
Für den Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik
Bulgarien
Monov m. p.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 7. August 1970 in
Kraft getreten.