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279_1970 AT

279. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsstaaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsstaaten

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen der Republik Österreich

und der Minister für Verkehrswesen der

Volksrepublik Bulgarien sind, geleitet von dem

Bestreben, die Beförderung von Personen im

internationalen Kraftfahrlinienverkehr (einschließlich

Transitlinien) auf der Straße mit

Kraftfahrzeugen, die in den beiden Staaten zugelassen

sind, zwischen den Vertragsstaaten zu

regeln, übereingekommen wie folgt

Artikel I

Im Sinne dieses Abkommens

a) wird als Autobus jedes Fahrzeug bezeichnet,

das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung

nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr

als neun Personen zu befördern, und für diesen

Zweck bestimmt ist;

b) gilt als Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung

von Personen mittels Autobussen auf bestimmten

Fahrtstrecken nach veröffentlichten

Fahrplänen und Tarifen und mit der Berechtigung,

an den Ausgangs- und Endpunkten sowie

an den genehmigten Haltestellen der Zwischenstrecken

Reisende aufzunehmen und abzusetzen.

Artikel II

(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen

Kraftfahrlinie sind Konzessionen der

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erforderlich.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

erteilen die Konzession für den in ihrem

Staate verlaufenden Streckenteil unter den in

ihren gesetzlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Voraussetzungen. Eine

Konzession kann jedenfalls verweigert werden,

wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

Demnach ist bei Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession

an einen Unternehmer des einen

Staates auch an einen geeigneten Unternehmer

des Vertragsstaates eine Kraftfahrlinienkonzession

für dieselbe Strecke und zu den gleichen Bedingungen

zu erteilen, wenn dies verlangt wird.

Dieser Antrag kann auch zu einem späteren

Zeitpunkt gestellt werden.

Artikel III

Die zuständigen Behörden werden Konzessionen

für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr

nur zur Beförderung von Personen

über die Grenzen der Vertragsstaaten erteilen;

die Bedienung des Lokalverkehrs wird nicht genehmigt.

Artikel IV

Die zuständige Behörde wird der zuständigen

Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von

Transportunternehmungen ihres Staates zur

Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung

eingereicht wurden, übermitteln; dies

spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten

Betriebsbeginn.

Folgende Daten sind bekanntzugeben

— Name und Anschrift der Transportunternehmung,

— Fahrtstrecke (einschließlich Grenzübergänge),

— Fahrplan,

— Tarife,

— Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,

— vorgesehene Betriebsperiode.

Artikel V

(1) Die Vertreter der zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls

treffen, um zu beraten

a) die zu führenden Kraftfahrlinien,

b) die Fahrpläne,

c) die Beförderungsbedingungen,

d) die Fahrpreise,

e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung

oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

(2) In dringenden Fällen werden die zuständigen

Behörden einander die beabsichtigte Entscheidung

fernmündlich mitteilen.

Artikel VI

Die Fahrpläne der bestehenden internationalen

Kraftfahrlinien sind in den gleichartigen offiziellen

Veröffentlichungen (Kursbuch) der Vertragsstaaten

zu verlautbaren.

Artikel VII

Zum Zwecke der Beaufsichtigung der auf

Grund dieses Abkommens eingerichteten Kraftfahrlinien

übermitteln die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten einander je zwei nicht auf

Namen lautende Dauerfreifahrtausweise, die für

alle internationalen Kraftfahrlinien zwischen den

Vertragsstaaten gelten.

Artikel VIII

(1) Wenn eine Unternehmung oder ihre

Organe wegen Übertretung der Gesetze und

sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere des

Straßenverkehrs-, des Kraftfahrrechtes, des Paß-,

Zoll- und Devisenrechtes, in einem Vertragsstaat

bestraft wurde, wird die zuständige Behörde

gegen diese Unternehmung vorgehen, soweit die

Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies

vorsehen.

(2) Wird die einer Unternehmung erteilte Konzession

zur Einrichtung einer Kraftfahrlinie von

einer der beiden Behörden zurückgenommen, ist

die zuständige Behörde des anderen Staates hievon

umgehend schriftlich zu verständigen. In

diesem Falle ist die zuständige Behörde des Ver-

tragsstaates berechtigt, an Stelle dieser Unternehmung

eine andere Unternehmung für die

Führung der Kraftfahrlinie in Vorschlag zu

bringen.

Artikel IX

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner

Unterzeichnung für unbestimmte Zeit in Kraft.

Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen

Frist zu jedem Jahresende schriftlich gekündigt

werden.

Geschehen zu Sofia, am 8. Juli 1970, in zweifacher

Urschrift in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei jede der beiden Fassungen

gleichermaßen verbindlich ist.

Für den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen der Republik

Österreich

Wild m. p.

Für den Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik

Bulgarien

Monov m. p.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 7. August 1970 in

Kraft getreten.

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