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279_1969 AT

279. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 79/1967, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. Nach dem Artikel II ist als Artikel III einzufügen

„Artikel III

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Siedlungsträger (§ 6 Abs. 2) sind im Rahmen

ihrer Anerkennung von den Eintragungsgebühren

nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und

Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl.

Nr. 289, befreit."

2. Der bisherige Artikel III erhält die Bezeichnung

Artikel IV und hat zu lauten

„Artikel IV

(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut, welcher mit den übrigen beteiligten

Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen

hat.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels III ist der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz ist auf alle noch nicht

rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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