279. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz,
BGBl. Nr. 79/1967, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. Nach dem Artikel II ist als Artikel III einzufügen
„Artikel III
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Siedlungsträger (§ 6 Abs. 2) sind im Rahmen
ihrer Anerkennung von den Eintragungsgebühren
nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl.
Nr. 289, befreit."
2. Der bisherige Artikel III erhält die Bezeichnung
Artikel IV und hat zu lauten
„Artikel IV
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut, welcher mit den übrigen beteiligten
Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen
hat.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels III ist der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz ist auf alle noch nicht
rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.