279. Bundesgesetz: Seenverkehrsordnungsnovelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/
1961, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jugendliche (Kinder), die das in Abs. 1
lit. b Z. 1 oder 2 angeführte Mindestalter noch
nicht erreicht haben, dürfen durch Wind oder
Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge führen,
wenn hiefür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
erwirkt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde
kann auf Antrag des gesetzlichen
Vertreters eine solche Bewilligung erteilen,
wenn das Ermittlungsverfahren die körperliche
und geistige Eignung des Jugendlichen
(Kindes) ergeben hat."
2. Dem § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Abs. 1 lit. b gilt nicht für Jugendliche
(Kinder), die ihren ständigen Aufenthalt im
Ausland haben, wenn sie nachweislich an Wassersportveranstaltungen
oder den ihrer Vorbereitung
dienenden Proben und Übungen teilnehmen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen betraut.