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279_1968 AT

279. Bundesgesetz: Seenverkehrsordnungsnovelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Seenverkehrsordnungsnovelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/

1961, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jugendliche (Kinder), die das in Abs. 1

lit. b Z. 1 oder 2 angeführte Mindestalter noch

nicht erreicht haben, dürfen durch Wind oder

Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge führen,

wenn hiefür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

erwirkt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde

kann auf Antrag des gesetzlichen

Vertreters eine solche Bewilligung erteilen,

wenn das Ermittlungsverfahren die körperliche

und geistige Eignung des Jugendlichen

(Kindes) ergeben hat."

2. Dem § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Abs. 1 lit. b gilt nicht für Jugendliche

(Kinder), die ihren ständigen Aufenthalt im

Ausland haben, wenn sie nachweislich an Wassersportveranstaltungen

oder den ihrer Vorbereitung

dienenden Proben und Übungen teilnehmen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen betraut.

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