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279_1966 AT

279. Verordnung: Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 241/1962, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit

eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes

für die Befreiung vom Besuch der gewerblichen,

kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschule

im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes

ist in den in den folgenden Bestimmungen

geregelten Fällen gegeben. Im übrigen

bleibt die Feststellung der Gleichwertigkeit

im Einzelfalle gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des

Schulpflichtgesetzes dem Bundesministerium für

Unterricht auf Antrag eines Landesschulrates

vorbehalten.

§ 2. (1) Dem Besuch einer oder mehrerer

Schulstufen der gewerblichen oder kaufmännischen

Berufsschule ist der nach der Erfüllung der

allgemeinen Schulpflicht zurückgelegte erfolg-

reiche Besuch der entsprechenden Anzahl von

Schulstufen einer berufsbildenden mittleren oder"

höheren Schule gleichwertig, wenn mit dem erfolgreichen

Abschluß der Schule der Ersatz der

ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses

in dem betreffenden Gewerbe verbunden

wäre.

(2) Dem Besuch einer Schulstufe der kaufmännischen

Berufsschule ist der nach der Erfüllung

der allgemeinen Schulpflicht zurückgelegte

erfolgreiche Besuch einer oder mehrerer Schulstufen

einer allgemeinbildenden höheren Schule

gleichwertig.

(3) Dem Besuch einer oder mehrerer Schulstufen

der hauswirtschaftlichen Berufsschule ist

der nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

zurückgelegte erfolgreiche Besuch der entsprechenden

Anzahl von Schulstufen einer mittleren

oder höheren Schule gleichwertig.

(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches

einer Schulstufe haben jene Unterrichtsgegenstände

— ausgenommen Deutsch — außer

Betracht zu bleiben, die im Lehrplan der betreffenden

Berufsschule nicht als Pflichtgegenstände

vorgesehen sind.

§ 3. Dem Unterricht in Staatsbürgerkunde an

den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen

ist gleichwertig

a) Die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils

geltenden Studienvorschriften als Abschluß

eines Studienabschnittes vorgesehenen

Prüfung an einer rechts-, Staats-, wirtschafts-

oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung

an einer wissenschaftlichen

Hochschule;

b) der erfolgreiche Abschluß der Akademie

für angewandte Kunst;

c) der erfolgreiche Abschluß einer berufsbildenden

höheren Schule oder einer mindestens

zweijährigen berufsbildenden mittleren

Schule, sofern im Lehrplan dieser

Schulen der Pflichtgegenstand Staatsbürgerkunde

vorgesehen ist;

d) der erfolgreiche Abschluß einer anderen

gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule.

§ 4. Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen

Unterrichtsgegenständen an den gewerblichen

Berufsschulen und dem Unterricht in den

kaufmännischen Unterrichtsgegenständen an den

kaufmännischen Berufsschulen (Kaufmännische

Betriebskunde, Kaufmännischer Schriftverkehr,

Kaufmännisches Rechnen und Buchhaltung) sind

gleichwertig

a) Die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils

geltenden Studienvorschriften als

Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen

Prüfung an einer wirtschafts- oder

sozialwissenschaftlichen Studienrichtung an

einer wissenschaftlichen Hochschule;

b) der erfolgreiche Abschluß einer berufsbildenden

höheren oder mittleren Schule,

wenn in ihrem Lehrplan kaufmännische

oder betriebswirtschaftliche Pflichtgegenstände

(wie Betriebs- und Rechtskunde, Betriebslehre

und Technische Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre)

im Ausmaß von insgesamt

aa) mindestens 4 Jahreswochenstunden, soweit

es sich um die Gleichwertigkeit

bezüglich der gewerblichen Berufsschulen

handelt, und

bb) mindestens 9 Jahreswochenstunden, soweit

es sich um die Gleichwertigkeit

bezüglich der kaufmännischen Berufsschulen

handelt,

vorgesehen sind;

c) bezüglich der gewerblichen Berufsschulen

der erfolgreiche Abschluß einer anderen

gewerblichen oder einer kaufmännischen

Berufsschule,

d) bezüglich der kaufmännischen Berufsschulen

der erfolgreiche Abschluß einer anderen

kaufmännischen Berufsschule.

§ 5. Dem Unterricht in Waren- und Verkaufskunde

und in der besonderen Fachkunde an den

kaufmännischen Berufsschulen ist der erfolgreiche

Besuch einer oder mehrerer Schulstufen einer berufsbildenden

höheren oder mittleren Schule oder

einer gewerblichen Berufsschule gleichwertig,

wenn der wesentliche Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände

in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen

der besuchten Schulstufen enthalten

ist.

§ 6. Dem Unterricht in Schaufenstergestaltung

einschließlich Geschäftsschrift an den kaufmännischen

Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluß

einer kunstgewerblichen Fachschule, der

Akademie für bildende Künste oder der Akademie

für angewandte Kunst gleichwertig.

§ 7. Dem Unterricht in Deutsch und Wirtschaftsgeographie

an den kaufmännischen Berufsschulen

ist der nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht zurückgelegte mindestens einjährige

erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände

an einer mittleren oder höheren Schule gleichwertig.

§ 8. Dem Unterricht in Kurzschrift, Maschinschreiben

oder Stenotypie an den kaufmännischen

Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch

dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren

oder höheren Schule gleichwertig, wenn die gesamte

Jahresstundenzahl jener der betreffenden

Berufsschule lehrplanmäßig mindestens gleich ist.

§ 9. (1) Unter wissenschaftlichen Hochschulen

sind die unter das Hochschulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 154/1955, in der jeweils geltenden Fassung

fallenden Hochschulen zu verstehen.

(2) Unter mittleren und höheren Schulen sind

die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, geregelten mittleren und höheren Schulen

einschließlich ihrer Sonderformen sowie die

diesen entsprechenden, vor dem Inkrafttreten des

Schulorganisationsgesetzes bestandenen Schularten

zu verstehen.

§ 10. Die bisherigen Vorschriften über die

Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht

treten außer Kraft.

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