279. Verordnung: Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 241/1962, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit
eines bereits mit Erfolg besuchten Unterrichtes
für die Befreiung vom Besuch der gewerblichen,
kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschule
im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes
ist in den in den folgenden Bestimmungen
geregelten Fällen gegeben. Im übrigen
bleibt die Feststellung der Gleichwertigkeit
im Einzelfalle gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des
Schulpflichtgesetzes dem Bundesministerium für
Unterricht auf Antrag eines Landesschulrates
vorbehalten.
§ 2. (1) Dem Besuch einer oder mehrerer
Schulstufen der gewerblichen oder kaufmännischen
Berufsschule ist der nach der Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht zurückgelegte erfolg-
reiche Besuch der entsprechenden Anzahl von
Schulstufen einer berufsbildenden mittleren oder"
höheren Schule gleichwertig, wenn mit dem erfolgreichen
Abschluß der Schule der Ersatz der
ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses
in dem betreffenden Gewerbe verbunden
wäre.
(2) Dem Besuch einer Schulstufe der kaufmännischen
Berufsschule ist der nach der Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht zurückgelegte
erfolgreiche Besuch einer oder mehrerer Schulstufen
einer allgemeinbildenden höheren Schule
gleichwertig.
(3) Dem Besuch einer oder mehrerer Schulstufen
der hauswirtschaftlichen Berufsschule ist
der nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
zurückgelegte erfolgreiche Besuch der entsprechenden
Anzahl von Schulstufen einer mittleren
oder höheren Schule gleichwertig.
(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches
einer Schulstufe haben jene Unterrichtsgegenstände
— ausgenommen Deutsch — außer
Betracht zu bleiben, die im Lehrplan der betreffenden
Berufsschule nicht als Pflichtgegenstände
vorgesehen sind.
§ 3. Dem Unterricht in Staatsbürgerkunde an
den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
ist gleichwertig
a) Die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils
geltenden Studienvorschriften als Abschluß
eines Studienabschnittes vorgesehenen
Prüfung an einer rechts-, Staats-, wirtschafts-
oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung
an einer wissenschaftlichen
Hochschule;
b) der erfolgreiche Abschluß der Akademie
für angewandte Kunst;
c) der erfolgreiche Abschluß einer berufsbildenden
höheren Schule oder einer mindestens
zweijährigen berufsbildenden mittleren
Schule, sofern im Lehrplan dieser
Schulen der Pflichtgegenstand Staatsbürgerkunde
vorgesehen ist;
d) der erfolgreiche Abschluß einer anderen
gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule.
§ 4. Dem Unterricht in den betriebswirtschaftlichen
Unterrichtsgegenständen an den gewerblichen
Berufsschulen und dem Unterricht in den
kaufmännischen Unterrichtsgegenständen an den
kaufmännischen Berufsschulen (Kaufmännische
Betriebskunde, Kaufmännischer Schriftverkehr,
Kaufmännisches Rechnen und Buchhaltung) sind
gleichwertig
a) Die erfolgreiche Ablegung einer in den jeweils
geltenden Studienvorschriften als
Abschluß eines Studienabschnittes vorgesehenen
Prüfung an einer wirtschafts- oder
sozialwissenschaftlichen Studienrichtung an
einer wissenschaftlichen Hochschule;
b) der erfolgreiche Abschluß einer berufsbildenden
höheren oder mittleren Schule,
wenn in ihrem Lehrplan kaufmännische
oder betriebswirtschaftliche Pflichtgegenstände
(wie Betriebs- und Rechtskunde, Betriebslehre
und Technische Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre)
im Ausmaß von insgesamt
aa) mindestens 4 Jahreswochenstunden, soweit
es sich um die Gleichwertigkeit
bezüglich der gewerblichen Berufsschulen
handelt, und
bb) mindestens 9 Jahreswochenstunden, soweit
es sich um die Gleichwertigkeit
bezüglich der kaufmännischen Berufsschulen
handelt,
vorgesehen sind;
c) bezüglich der gewerblichen Berufsschulen
der erfolgreiche Abschluß einer anderen
gewerblichen oder einer kaufmännischen
Berufsschule,
d) bezüglich der kaufmännischen Berufsschulen
der erfolgreiche Abschluß einer anderen
kaufmännischen Berufsschule.
§ 5. Dem Unterricht in Waren- und Verkaufskunde
und in der besonderen Fachkunde an den
kaufmännischen Berufsschulen ist der erfolgreiche
Besuch einer oder mehrerer Schulstufen einer berufsbildenden
höheren oder mittleren Schule oder
einer gewerblichen Berufsschule gleichwertig,
wenn der wesentliche Lehrstoff dieser Unterrichtsgegenstände
in den lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen
der besuchten Schulstufen enthalten
ist.
§ 6. Dem Unterricht in Schaufenstergestaltung
einschließlich Geschäftsschrift an den kaufmännischen
Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluß
einer kunstgewerblichen Fachschule, der
Akademie für bildende Künste oder der Akademie
für angewandte Kunst gleichwertig.
§ 7. Dem Unterricht in Deutsch und Wirtschaftsgeographie
an den kaufmännischen Berufsschulen
ist der nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht zurückgelegte mindestens einjährige
erfolgreiche Besuch dieser Unterrichtsgegenstände
an einer mittleren oder höheren Schule gleichwertig.
§ 8. Dem Unterricht in Kurzschrift, Maschinschreiben
oder Stenotypie an den kaufmännischen
Berufsschulen ist der erfolgreiche Besuch
dieser Unterrichtsgegenstände an einer mittleren
oder höheren Schule gleichwertig, wenn die gesamte
Jahresstundenzahl jener der betreffenden
Berufsschule lehrplanmäßig mindestens gleich ist.
§ 9. (1) Unter wissenschaftlichen Hochschulen
sind die unter das Hochschulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 154/1955, in der jeweils geltenden Fassung
fallenden Hochschulen zu verstehen.
(2) Unter mittleren und höheren Schulen sind
die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, geregelten mittleren und höheren Schulen
einschließlich ihrer Sonderformen sowie die
diesen entsprechenden, vor dem Inkrafttreten des
Schulorganisationsgesetzes bestandenen Schularten
zu verstehen.
§ 10. Die bisherigen Vorschriften über die
Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht
treten außer Kraft.