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279_1964 AT

279. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes, betreffend die Kennzeichnung von Rasierklingen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Aufhebung des Bundesgesetzes, betreffend die Kennzeichnung von Rasierklingen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 24. Feber 1954,

BGBl. Nr. 65, betreffend die Kennzeichnung von

Rasierklingen, wird mit Ablauf des 31. Dezember

1964 außer Kraft gesetzt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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