279. Kundmachung: Abänderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für den Personen- und Gepäckverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptaasschusses des
Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) wird die Kundmachung des
Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
vom 14. Dezember 1960, BGBl.
Nr. 254, mit der die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für den Personen- und
Gepäckverkehr neu festgesetzt wurden, mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1964 wie folgt abgeändert
1. Im Abschnitt I wird
a) die Überschrift „A. Fahrpreise für die
2. Klasse aller Züge:" ersetzt durch
„A. Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug:",
b) die Überschrift „B. Fahrpreise für die
1. Klasse aller Züge:" ersetzt durch
„B. Fahrpreise für die 1. Klasse Personenzug:",
c) nach dem Wortlaut „Zu A und B:" angefügt
„Für die Benützung von Eilzügen gelten
die für Personenzüge errechneten Fahrpreise.
C. Fahrpreise für Schnellzüge
Bei Benützung von Schnellzügen werden
die für die Personenzüge errechneten Fahrpreise
für die 1. und 2. Klasse um einen
einheitlichen Zuschlag von S 10'— erhöht."
2. Der Abschnitt II wird wie folgt abgeändert
„II.
Mindestfahrpreis.
Bei Benützung von Zügen auf der Strecke
Meidling—Floridsdorf (Wiener Schnellbahn)
wird der Fahrpreis für mindestens 5 km berechnet."
3. Der Abschnitt IV wird wie folgt abgeändert
„IV.
Beförderungspreis für Hunde.
Der Beförderungspreis für Hunde beträgt
— auch bei Beförderung in Schnellzügen sowie
in der 1. Klasse — den halben gewöhnlichen
Fahrpreis für die 2. Klasse Personenzug."