279. Verordnung: Regelung der Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1950, BGBl.
Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 60/1962, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Justiz verordnet
ARTIKEL I.
Geschäftsordnung der Einigungsämter.
Abschnitt 1.
Wirkungskreis.
§ 1. (1) Dem Einigungsamt obliegt
a) die Führung eines Katasters der beim Einigungsamt
Wien hinterlegten Kollektivverträge,
der von ihm erlassenen Satzungen
und Mindestlohntarife, dem Einigungsamt
Wien obliegt überdies die Hinterlegung
von Kollektivverträgen sowie die Veranlassung
der Kundmachung ihres Abschlusses,
ihres Erlöschens, ihrer Verlängerung
und ihrer Abänderung,
b) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen,
soweit sich ihr Geltungsbereich nicht über
den Sprengel des Einigungsamtes hinaus erstreckt,
sowie die Veranlassung der Kundmachung
solcher Beschlüsse,
c) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Mindestlohntarifen
(§ 1 des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156, betreffend Erlassung
von Mindestlohntarifen), soweit
sich ihr Geltungsbereich nicht über den
Sprengel des Einigungsamtes hinaus erstreckt,
sowie die Veranlassung der Kundmachung
solcher Beschlüsse,
d) die Mitwirkung bei Verhandlungen über
den Abschluß oder die Abänderung von
Kollektivverträgen, wenn ein Antrag dieser
Art von einer der beteiligten Vertragsparteien
oder von einer Behörde gestellt
wird, und
e) die Einleitung von Einigungsverhandlungen
bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Antrag einer
der am Streite beteiligten Parteien oder
einer Behörde sowie die Fällung eines
Schiedsspruches unter der Voraussetzung
des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des Kollektivvertragsgesetzes.
(2) Das Einigungsamt hat einen Ausgleich anzubahnen
und erforderlichenfalls eine Entscheidung
zu fällen,
a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber
und der gesetzlichen Betriebsvertretung
(§ 3 Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947) Streitigkeiten über die Erlassung
oder Abänderung der Arbeitsordnung
(Dienstordnung nach § 200 des Allgemeinen
Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/
1854) ergeben und
b) in den Fällen, in denen dem Einigungsamt
durch das Betriebsrätegesetz die Entscheidung
von Streitigkeiten übertragen ist, und
zwar
1. über Beschwerden gemäß § 9 Abs. 7
BRG., betreffend die Anfechtung einer
Betriebsratswahl,
2. über Anträge auf Erteilung der Zustimmung
zur Kündigung und Entlassung
von Mitgliedern des Betriebsrates (Vertrauensmännern)
gemäß § 18 BRG.,
3. über Anfechtungen von Kündigungen gemäß
§ 25 Abs. 3 bis 6 BRG.,
4. über Streitigkeiten aus der Bestellung
und der Geschäftsführung der Organe
der Betriebsvertretung sowie über das
Erlöschen ihres Amtes gemäß § 26 lit. a
BRG.,
5. wenn über die Festsetzung des dem
einzelnen Dienstnehmer oder für die
einzelne Arbeit gebührenden Akkord-,
Stück- oder Gedinglohnes, der kollektiv
nicht vereinbart werden kann, eine Einigung
nicht zustande kommt, gemäß § 26
lit. b BRG.,
6. wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat
(Vertrauensmännern) ein Streit
über die Versetzung von Dienstnehmern
entsteht, gemäß § 26 lit. c BRG. und
7. über Streitigkeiten aus der Einhebung
oder Verwendung der Betriebsratsumlage
gemäß § 26 lit. d BRG.
(3) Das Einigungsamt ist berufen,
a) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung
zur Kündigung und Entlassung zum
Präsenzdienst einberufener Dienstnehmer
gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 2
des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 154/1956, sowie über die Anfechtung
einer Kündigung gemäß § 11 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes und über
Anträge zur Feststellung gemäß § 12 Abs. 2
des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, daß
eine Hemmung im Laufe von Kündigungsfristen
nicht eintritt, zu entscheiden,
b) gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
Dienstnehmer über den Kündigungsschutz
nach dem Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetz zu belehren und darüber
eine Bescheinigung auszustellen sowie nach
erfolgter Rechtsbelehrung des Dienstnehmers
gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz
-Sicherungsgesetzes bei einer Vereinbarung,
betreffend die Werks- oder Dienstwohnung
eines zum Präsenzdienst einberufenen
Dienstnehmers, mitzuwirken,
c) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung
zur Kündigung gemäß § 10 Abs. 3
und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, zu entscheiden,
d) gemäß § 10 Abs. 6 und § 24 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes minderjährige Dienstnehmerinnen
über den Kündigungsschutz
nach dem Mutterschutzgesetz zu belehren
und darüber eine Bescheinigung auszustellen
und
e) Anzeigen über die vollzogene Wahl eines
Betriebsrates (von Vertrauensmännern) gemäß
§ 9 Abs. 9 des Betriebsrätegesetzes und
§ 18 der Betriebsrats-Geschäftsordnung,
BGBl. Nr. 221/1947, entgegenzunehmen.
Zusammensetzung.
§ 2. (1) Jedes Einigungsamt besteht aus einem
Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem
oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen
Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern,
die aus den Gruppen der Dienstgeber
und aus den Gruppen der Dienstnehmer unter
Berücksichtigung der Berufszweige, die für das
Einigungsamt von Bedeutung sind, bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden für unbestimmte Zeit ernannt, die Mitglieder
und Ersatzmänner werden für eine Amtsdauer
von fünf Jahren bestellt.
(3) Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmännern,
die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen
Amtsdauer bestellt werden, endet mit
deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der
Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmänner
haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung
auszuüben.
(4) Das Einigungsamt hat Listen der bestellten
Mitglieder (Ersatzmänner), getrennt nach Berufszweigen,
anzulegen und auf dem laufenden
zu halten.
Angelobung.
§ 3. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern und
Ersatzmännern vor Antritt ihres Amtes durch
Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer
Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis
der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.
Die Tatsache der Angelobung ist in geeigneter
Weise festzuhalten.
Enthebung von Mitgliedern.
§ 4. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt,
welche die Enthebung eines Mitgliedes
(Ersatzmannes) erforderlich machen (§ 30 Abs. 2
des Kollektivvertragsgesetzes), hat er dies dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung zur
weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.
Ordnungsstrafen.
§ 5. Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die sich
ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende
des Einigungsamtes Ordnungsstrafen bis
zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung steht
innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde
an das Obereinigungsamt offen, das
endgültig entscheidet.
Befangenheit von Mitgliedern.
§ 6. Der Vorsitzende des Senates und die Mitglieder
(Ersatzmänner) des Einigungsamtes haben
sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten,
wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172,
angeführten Art vorliegen.
Geschäftsverteilung.
§ 7. (1) Wird die Erledigung der vom Einigungsamt
zu besorgenden Geschäfte zwischen
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter beziehungsweise
seinen Stellvertretern aufgeteilt, so
ist die Art der Geschäftsverteilung vom Vorsitzenden
jeweils für das kommende Kalenderjahr
zu treffen und schriftlich festzulegen.
(2) Bei Änderungen in der Person des Vorsitzenden,
seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter,
bei längeren Beurlaubungen oder Erkrankungen
sowie aus anderen wichtigen Gründen
kann die Geschäftsverteilung während des
Kalenderjahres abgeändert werden.
(3) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist im
Amtsgebäude anzuschlagen; eine Abschrift derselben
ist jeweils dem Obereinigungsamt vorzulegen.
Senate.
§ 8. (1) Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet
in Senaten. Die Zahl der aufzustellenden
Senate und die Vorsitzenden der Senate werden
vom Vorsitzenden des Einigungsamtes bestimmt.
Für die Erlassung von Mindestlohntarifen ist ein
Senat für Hausgehilfen und ein Senat für sonstige
Berufsgruppen zu bestimmen.
(2) Der Senat wird von seinem Vorsitzenden
einberufen. In den Senat ist, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, je ein Mitglied
(Ersatzmann) aus der Gruppe der Dienstgeber
und aus der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen.
Die Mitglieder sind nach Tunlichkeit dem
Kreis des Berufszweiges zu entnehmen, der vom
Gegenstand der Verhandlung berührt ist; erforderlichenfalls
können die Mitglieder auch verwandten
Berufszweigen entnommen werden.
(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
einer Satzung sind tunlichst je vier Mitglieder
(Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber
und der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen.
Die Mitglieder sind nach Tunlichkeit dem Berufszweig
zu entnehmen, auf den sich die Satzung
erstrecken soll; erforderlichenfalls können die
Mitglieder auch verwandten Berufszweigen entnommen
werden.
(4) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
eines Mindestlohntarifes sind tunlichst je vier
Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der
Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer
zu berufen. Handelt es sich um einen
Mindestlohntarif für Hausgehilfen, so sind die
Senatsmitglieder dem Kreis der für den Senat für
Hausgehilfen bestellten Mitglieder zu entnehmen.
Bei einem Mindestlohntarif für sonstige Dienstnehmer
sind die Senatsmitglieder dem Kreis der
für den Senat für sonstige Dienstnehmer bestellten
Mitglieder zu entnehmen.
(5) Es bleibt dem Ermessen des Vorsitzenden
überlassen, in besonders wichtigen Fällen eine
größere Zahl von Mitgliedern, als sich nach den
Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ergibt, in den
Senat zu berufen, wobei jedoch in jedem Fall die
Mitglieder aus der Gruppe der Dienstgeber und
aus der Gruppe der Dienstnehmer in gleicher
Zahl zu berufen sind.
(6) Der Senat kann, wenn er dies für notwendig
hält, seinen Verhandlungen Sachverständige und
Auskunftspersonen beiziehen.
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Senate.
§ 9. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe
der Dienstgeber als auch aus der Gruppe
der Dienstnehmer wenigstens je ein Mitglied anwesend
ist.
(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Aufhebung oder Abänderung
einer Satzung oder eines Mindestlohntarifes ist
die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters und von wenigstens je zwei Mitgliedern
(Ersatzmännern) aus der Gruppe der
Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer
erforderlich.
(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder
(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein
Stimmrecht.
§ 10. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der vom Vorsitzenden und den
stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen
Stimmen; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab.
Niederschriften.
§ 11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse
der Senate sind Niederschriften zu führen, die
den Gang der Verhandlung und den Wortlaut
des Beschlusses festhalten. Die Niederschriften
sind vom Vorsitzenden und von den Parteien zu
unterzeichnen.
Obliegenheiten der Senate.
§ 12. Den Senaten obliegt die Verhandlung und
Beschlußfassung in den im § 1 Abs. 1 lit. b und c,
Abs. 2, Abs. 3 lit. a und c, im § 18 Abs. 1
letzter Satz, im § 20 letzter Satz und im § 27
Abs. 1 angeführten Angelegenheiten sowie die
Fällung eines Schiedsspruches gemäß § 1 Abs. 1
lit. e.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 13. Der Vorsitzende hat außer in den in den
§§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden
Geschäfte des Einigungsamtes zu besorgen,
sofern diese nicht nach § 12 der Beschlußfassung
der Senate vorbehalten sind, die Senate zu bestellen
und einzuberufen und ihnen die zu ihrer
Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten
zuzuweisen. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein
oder fallweise seinen Stellvertretern
Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz
in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse
des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung
seinen Stellvertretern zu. Sind bei
einem Einigungsamt mehrere Stellvertreter des
Vorsitzenden bestellt, so obliegt ihnen die Vertretung
des Vorsitzenden in der Reihenfolge
ihrer Bestellung; bei gleichzeitiger Bestellung entscheidet
das höhere Lebensalter.
Befugnisse der Senatsvorsitzenden.
§ 14. Der Senatsvorsitzende hat die zur Vorbereitung
der Beschlußfassung durch den Senat
notwendigen Veranlassungen zu treffen und den
Vorsitz im Senat zu führen.
Einberufung der Senate und Akteneinsicht.
§ 15. (1) Die Einberufung der Senate ist so vorzunehmen,
daß die Senatsmitglieder rechtzeitig
vom Verhandlungstermin Kenntnis erhalten. Der
Termin für die Fortsetzung einer nicht zu Ende
geführten Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern
bei der Verhandlung auch mündlich
bekanntgegeben werden.
(2) Die Verhandlungsunterlagen sind so vorzubereiten,
daß sie den Senatsmitgliedern rechtzeitig
zur Vorbereitung für die Verhandlung zur Verfügung
stehen. Den Parteien ist Akteneinsicht
nach den Vorschriften des § 17 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu gewähren.
Einleitung des Verfahrens.
§ 16. (1) Das Einigungsamt wird auf Antrag
einer Partei beziehungsweise auf Ersuchen oder
Antrag einer Behörde tätig.
(2) Das Einigungsamt hat alle ihm obliegenden
Amtshandlungen mit tunlichster Beschleunigung
durchzuführen.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens
ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu
Protokoll zu geben. Anträge auf Festsetzung,
Abänderung oder Aufhebung einer Satzung oder
eines Mindestlohntarifes sind schriftlich einzubringen.
Register.
§ 17. (1) Alle beim Einigungsamt anfallenden
Geschäftsfälle sind in Register einzutragen, und
zwar
a) die nach § 7 des Kollektivvertragsgesetzes
hinterlegten beziehungsweise dem Kataster
einverleibten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen
sowie nach § 20 des
Kollektivvertragsgesetzes zustande gekommene
schriftliche Vereinbarungen und
gefällte Schiedssprüche in ein Register nach
Muster I,
b) Anträge auf Festsetzung, Abänderung oder
Aufhebung einer Satzung in ein Register
nach Muster II,
c) Geschäftsfälle, die sich aus der einigungsamtlichen
und aus der rechtsprechenden
Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2
und 3 lit. a und c ergeben, in ein Register
nach Muster III,
d) die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
betreffend Erlassung von Mindestlohntarifen
festgesetzten Mindestlohntarife
in ein Register nach Muster VI und
e) alle anderen Geschäftsstücke, wie Einsprüche
gegen Satzungsbeschlüsse, Anzeigen
über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates,
über die Ausstellung einer Bescheinigung
gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
und gemäß § 10 Abs. 6 und
§ 24 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, über
Vereinbarungen, betreffend die Werks-
oder Dienstwohnung, nach § 18 Abs. 2 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, sofern sie
nicht gleichzeitig bei der mündlichen Verhandlung
gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsplatz
-Sicherungsgesetzes abgeschlossen wurden,
in ein Sammelregister.
(2) Sobald ein Geschäftsfall erledigt ist, ist er
im Register abzustreichen. Ein Geschäftsfall ist
als erledigt anzusehen in den Fällen
a) des Abs. 1 lit. a, wenn den Vorschriften
des § 18 Abs. 5 und 6 entsprochen ist,
b) des Abs. 1 lit. b, sobald die dreißigtägige
Frist gemäß § 22 Abs. 2 abgelaufen ist,
c) des Abs. 1 lit. c, sobald der Bescheid hierüber
der Post zur Zustellung übergeben
wurde, wurde jedoch der Bescheid nur
mündlich verkündet, sobald er verkündet
wurde,
d) des Abs. 1 lit. d, sobald den Vorschriften
des § 25 Abs. 5 letzter Satz entsprochen ist
und
e) des Abs. 1 lit. e, soweit es sich um Einsprüche
gegen Satzungsbeschlüsse handelt,
sobald der Einspruch dem Obereinigungsamt
vorgelegt ist, in allen übrigen Fällen,
sobald der Vorsitzende die Ablage des Geschäftsstückes
verfügt hat.
(3) Unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 ist
ein Geschäftsfall auch dann als erledigt anzusehen,
wenn der Antrag zurückgezogen, in den
Fällen des Abs. 1 lit. c überdies auch dann, wenn
ein Vergleich abgeschlossen wird.
(4) Unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 ist
am Ende jedes Kalenderjahres ein Geschäftsfall
im Register als erledigt abzustreichen,
a) wenn der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt
und innerhalb eines Monats nicht
wieder vorgelegt wurde,
b) wenn der Antrag nicht zugestellt werden
konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem
der Antragsteller erfolglos aufgefordert
wurde, einen sachdienlichen Antrag zu
stellen, und
c) wenn die Fortsetzung des Verfahrens vom
Antrag einer Partei abhängt und keine der
Parteien bis zum Jahresende einen Fortsetzungsantrag
gestellt hat.
(5) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis
zu führen. Die Namensverzeichnisse können auch
in Karteiform angelegt werden. Das Namensverzeichnis
zum Register nach Muster III ist sowohl
nach dem Namen des Antragstellers als auch nach
dem Namen des Antragsgegners zu führen. Das
Obereinigungsamt kann die Einigungsämter allgemein
oder ein Einigungsamt auf seinen Antrag
von der Verpflichtung zur Führung von Namensverzeichnissen
zu einzelnen Registern entbinden,
wenn dies wegen des geringfügigen Geschäftsanfalles
tunlich erscheint.
(6) Die Vorsitzenden der Einigungsämter haben
zumindest zweimal in jedem Kalenderjahr die
Register stichprobenweise auf Vollständigkeit
und Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen
und diese Überprüfung durch Beisetzung eines
Prüfungsvermerkes im Register ersichtlich zu
machen.
Abschnitt 2.
Hinterlegung von Kollektivverträgen.
§ 18. (1) Bei den beim Einigungsamt Wien zur
Hinterlegung eingereichten Kollektivverträgen
hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die Vertragsparteien
kollektivvertragsfähig sind. Bestehen
Bedenken darüber, so hat er die zur Klarstellung
erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Der
Vorsitzende hat außerdem zu prüfen, ob drei beziehungsweise
vier der zur Hinterlegung eingereichten
Kollektivvertragsexemplare von den
Vertragsparteien ordnungsgemäß gezeichnet
sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die betreffenden
Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung
dieses Mangels zurückzustellen. Findet
der Vorsitzende, daß die Hinterlegung aus dem
Grunde zu versagen sei, weil der Vertrag in
seiner Gesamtheit nicht als Kollektivvertrag zu
werten ist, so hat hierüber der Senat des Einigungsamtes
zu entscheiden.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung
des Kollektivvertrages erfüllt, so ist der
Kollektivvertrag vom Einigungsamt Wien in das
Register nach Muster I einzutragen. Jeder Kollektivvertrag
ist mit einer Geschäftszahl zu versehen,
die sich aus den Buchstaben Ke, aus der Registerzahl
und, von dieser, durch einen Schrägstrich getrennt,
aus der Katasterzahl zusammensetzt. Die
Registerzahl besteht aus der laufenden Zahl,
unter welcher der Kollektivvertrag im Register
nach Muster I eingetragen wurde. Die Katasterzahl
besteht aus der Zahl der Betriebsklasse, der
Zahl der Betriebsgruppe und der laufenden
Nummer des Kollektivvertrages innerhalb der
Betriebsgruppe; die Bestandteile der Katasterzahl
sind jeweils durch einen Schrägstrich voneinander
zu trennen. Eine der eigenhändig gezeichneten
Ausfertigungen des Kollektivvertrages ist
im Kollektivvertragskataster zu verwahren.
(3) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer
Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen
Hinterlegung des Kollektivvertrages,
die Kundmachung des Abschlusses des Kollektivvertrages
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu
veranlassen.
(4) Nach erfolgter Kundmachung gemäß Abs. 3
hat das Einigungsamt Wien dem Hinterleger eine
eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages
mit der Bestätigung der durchgeführten
Hinterlegung zu übermitteln, wobei die
Geschäftszahl des Kollektivvertrages sowie das
Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" bekanntzugeben ist. Gleichzeitig
ist der Hinterleger des Kollektivvertrages
auf die ihm gemäß § 7 Abs. 6 des Kollektivvertragsgesetzes
obliegende Verpflichtung aufmerksam
zu machen, daß er je eine Ausfertigung des
Kollektivvertrages an das Österreichische Statistische
Zentralamt in Wien und an die nach
dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages in
Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer,
soweit diese nicht selbst vertragschließende
Parteien sind, zu übermitteln hat, wobei
gleichzeitig die Geschäftszahl des Kollektivvertrages
und das Datum seiner Kundmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzugeben
ist. Weiters sind dem Hinterleger des Kollektivvertrages
die auf ihn entfallenden Kundmachungskosten
mit der Aufforderung bekanntzugeben,
diese ehestens zu begleichen. Der
anderen Kollektivvertragspartei ist die Tatsache
der Hinterlegung des Kollektivvertrages sowie
dessen Geschäftszahl und das Datum seiner
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
mit der Aufforderung bekanntzugeben,
die auf sie entfallenden Kundmachungskosten
ehestens zu begleichen. Der Erlag der Kundmachungskosten
durch die Kollektivvertragsparteien
ist zu überwachen; erforderlichenfalls
sind die Kosten einzutreiben.
(5) Das Einigungsamt Wien hat ferner eine
eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages
dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung und, sofern es sich um einen
Kollektivvertrag handelt, dessen Geltungsbereich
sich auf Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
erstreckt, eine weitere eigenhändig gezeichnete
Ausfertigung des Kollektivvertrages
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zu übermitteln. Hiebei ist ebenfalls
die Geschäftszahl des Kollektivvertrages und das
Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" mitzuteilen.
(6) Erstreckt sich der Geltungsbereich des Kollektivvertrages
nicht oder nicht ausschließlich auf
den Sprengel des Einigungsamtes Wien, so hat
dieses jedem vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages
erfaßten Einigungsamt eine Ausfertigung
desselben zu übermitteln. Auf diesen Ausfertigungen
des Kollektivvertrages ist die Geschäftszahl
desselben sowie das Datum seiner
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu vermerken. Diese Einigungsämter
haben die ihnen übermittelten Ausfertigungen
des Kollektivvertrages in das Register nach
Muster I einzutragen und auf der Ausfertigung
ihre Registerzahl zu vermerken. Sodann ist die
Ausfertigung des Kollektivvertrages dem Kataster
des Einigungsamtes einzuverleiben.
§ 19. (1) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb
einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige
über das Erlöschen eines Kollektivvertrages durch
Kündigung, in den Fällen des § 12 Abs. 3 des
Kollektivvertragsgesetzes innerhalb einer Woche
nach dem dort genannten Tage, eine Kundmachung
über das Erlöschen des Kollektivvertrages
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu
veranlassen. In dieser Kundmachung sind das
Datum und die Nummer der Wiener Zeitung, in
der der Abschluß des Kollektivvertrages seinerzeit
kundgemacht worden ist, und der Tag des
Erlöschens des Kollektivvertrages anzuführen.
Für die Hereinbringung der Kundmachungskosten
gilt das im § 18 Abs. 4 Gesagte sinngemäß.
(2) Das Erlöschen des Kollektivvertrages ist
vom Einigungsamt Wien im Register nach
Muster I und auf der im Kataster der Kollektivverträge
hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages
zu vermerken.
(3) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages
nach § 12 Abs. 3 des Kollektivvertragsgesetzes
hat das Einigungsamt Wien den
Zeitpunkt und den Grund des Erlöschens den im
§ 18 Abs. 4 bezeichneten Stellen bekanntzugeben.
(4) Das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist
den Bundesministerien, denen gemäß § 18 Abs. 5
eine Ausfertigung des Kollektivvertrages übermittelt
wurde, mit der Angabe des Datums der
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist an
die Einigungsämter zu richten, denen gemäß § 18
Abs. 6 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
übermittelt wurde. Diese Einigungsämter haben
das Datum des Erlöschens im Register nach
Muster I und auf der im Kataster hinterlegten
Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken.
Hinterlegung von Betriebsvereinbarungen.
§ 20. Bei den zur Hinterlegung eingereichten
Betriebsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 2 des
Kollektivvertragsgesetzes hat der Vorsitzende des
Einigungsamtes Wien zu prüfen, ob sich die Vereinbarung
im Rahmen der Ermächtigung des in
Betracht kommenden Kollektivvertrages hält und
ob die Ausfertigungen in der vorgeschriebenen
Anzahl beigebracht und vom Dienstgeber und
der gesetzlichen Betriebsvertretung ordnungsgemäß
gezeichnet sind. Betriebsvereinbarungen, die
Bestimmungen enthalten, die über die durch den
Kollektivvertrag gegebene Ermächtigung hinausgehen,
sind dem Hinterleger unter Hinweis auf
diese Bestimmungen mit der Bemerkung zur
Verbesserung zurückzugeben, daß über den Rahmen
der Ermächtigung des in Betracht kommenden
Kollektivvertrages hinausgehenden Bestimmungen
nicht die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung
im Sinne der genannten Bestimmung
des Kollektivvertragsgesetzes zukommt
und deshalb nicht Gegenstand der Hinterlegung
sein können. Sind die zur Hinterlegung eingereichten
Ausfertigungen der Betriebsvereinbarung
nicht ordnungsgemäß gefertigt, so sind sie dem
Hinterleger zur Verbesserung zurückzustellen.
Im übrigen gelten für die Hinterlegung von Betriebsvereinbarungen
die Vorschriften für die
Hinterlegung von Kollektivverträgen sinngemäß.
Erlassung von Satzungen.
§ 21. Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten,
wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft gestellt wird.
§ 22. (1) Der Beschluß des Einigungsamtes auf
Festsetzung einer Satzung ist durch Anschlag an
der Amtstafel des Einigungsamtes kundzumachen.
In der Kundmachung ist der wesentliche Inhalt
des Beschlusses mit tunlichster Kürze wiederzugeben
und darauf hinzuweisen, daß ein Einspruch
gegen den Beschluß des Einigungsamtes
(§ 15 des Kollektivvertragsgesetzes) innerhalb
von 30 Tagen, gerechnet vom ersten Tag des
Anschlages, beim Einigungsamt erhoben werden
kann. Der Anschlag hat durch 30 Tage an der
Amtstafel zu verbleiben. Der Tag des Anschlages
und der Abnahme ist auf dem Beschluß zu vermerken.
(2) Wird gegen den Beschluß des Einigungsamtes
kein Einspruch erhoben, so ist nach Ablauf
der Einspruchsfrist durch Anschlag an der Amtstafel
kundzumachen, daß der Beschluß in Rechtskraft
erwachsen ist; in der Kundmachung ist der
Wirksamkeitsbeginn der Satzung anzugeben.
(3) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft hat das Einigungsamt die Einschaltung
des rechtskräftigen Beschlusses in vollständiger
oder in gekürzter Form im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu veranlassen. Die Kosten für
die Einschaltung sind von der antragstellenden
Partei zu tragen.
§ 23. (1) Je eine Ausfertigung der vom Einigungsamt
beschlossenen und in Rechtskraft erwachsenen
Satzung ist mit Bekanntgabe der fortlaufenden
Zahl, unter der die Satzung in das
Register eingetragen wurde, dem Obereinigungsamt,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
und den nach dem Geltungsbereich der
Satzung in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der
Dienstnehmer zu übermitteln. Eine Ausfertigung
der erlassenen Satzung ist der antragstellenden
Partei zu übermitteln. Den am Abschluß des
Kollektivvertrages, der die Grundlage für die
erlassene Satzung bildet, beteiligten Körperschaften
ist auf ihren Antrag und auf ihre Kosten
ebenfalls eine Ausfertigung der Satzung zu übermitteln.
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist einem
Kataster der Satzungen einzuverleiben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und
des § 22 gelten sinngemäß für die Änderung und
Aufhebung einer Satzung.
§ 24. Wird gegen den Beschluß eines Einigungsamtes
auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
einer Satzung Einspruch erhoben (§§ 14
Abs. 5 und 15 Abs. 1 und 2 erster Satz des Kollektivvertragsgesetzes),
so ist dieser mit tunlicher
Beschleunigung unter Anschluß der Akten
und Darlegung des Sachverhaltes dem Obereinigungsamt
vorzulegen.
Erlassung von Mindestlohntarifen.
§ 25. (1) Der Vorsitzende hat einlangende Anträge
auf Festsetzung von Mindestlohntarifen
vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des
Bundesgesetzes über die Erlassung von Mindestlohntarifen
geforderten Angaben enthalten, und
die allenfalls notwendigen Ergänzungen durch die
antragstellende Partei zu veranlassen.
(2) Die Anträge sind dem nach dem Geltungsbereich
des beantragten Mindestlohntarifes in Betracht
kommenden Landeshauptmann unter Einräumung
einer angemessenen Frist, die jedoch
mindestens drei Wochen betragen muß, abschriftlich
mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten,
daß das Einverständnis mit dem Antrag
angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten
Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahme, spätestens
jedoch nach Ablauf der zur Stellungnahme
gesetzten Frist (Abs. 2), ist der Antrag unter
Anberaumung einer Verhandlung dem Senat zur
Beschlußfassung zuzuweisen. Zur Verhandlung
ist der Antragsteller zu laden.
(4) Der Beschluß des Einigungsamtes auf Festsetzung
eines Mindestlohntarifes ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und
durch Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes
öffentlich kundzumachen. Der Anschlag
hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu verbleiben.
Der Tag des Anschlages und der Abnahme
ist auf dem Beschluß zu vermerken.
(5) Je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifes
ist mit Bekanntgabe der fortlaufenden
Zahl, unter der der Mindestlohntarif in
das Register eingetragen wurde, der antragstellenden
Partei, dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, dem Obereinigungsamt, dem nach
dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes
in Betracht kommenden Landeshauptmann,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
und dem Österreichischen Arbeiterkammertag
zu übermitteln. Dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung und dem Obereinigungsamt
ist mit der Übermittlung des Beschlusses auch
das Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" mitzuteilen.
(6) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem
Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben.
(7) Die Kosten für die Kundmachung eines
Mindestlohntarifes im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" sind dem Antragsteller mit der Aufforderung
bekanntzugeben, diese ehestens zu begleichen.
Der Erlag der Kundmachungskosten ist
zu überwachen; erforderlichenfalls sind die Kosten
einzutreiben.
(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
gelten sinngemäß auch für die Abänderung
und Aufhebung eines Mindestlohntarifes.
Kataster.
§ 26. (1) Die Einigungsämter haben drei getrennte
Kataster zu führen, und zwar einen für
die beim Einigungsamt Wien hinterlegten Kollektivverträge,
einen für die von ihnen beschlossenen
Satzungen und einen für die von ihnen
beschlossenen Mindestlohntarife. Diese Kataster
sind sicher zu verwahren.
(2) Die Kataster sind nach Betriebsklassen und
Betriebsgruppen zu gliedern. Innerhalb dieser
Gliederung ist jeder hinterlegte Kollektivvertrag
beziehungsweise jede erlassene Satzung beziehungsweise
jeder erlassene Mindestlohntarif in
der Reihenfolge der Hinterlegung beziehungsweise
Erlassung abzulegen.
(3) Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß den
Katastern einverleibte Kollektivverträge, Satzungen
und Mindestlohntarife während der
Amtsstunden von jedermann unter Aufsicht eingesehen
werden können. Es steht den Einsichtnehmenden
frei, sich auf ihre Kosten Abschriften
oder Auszüge von den in den Katastern hinterlegten
Kollektivverträgen, Satzungen und Mindestlohntarifen
anzufertigen.
(4) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme
sind im Amtsgebäude anzuschlagen.
Abschnitt 3.
Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten.
§ 27. (1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder die Auslegung eines
Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei
oder eine Behörde beim Einigungsamt einen
Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat
das Einigungsamt die Einigungsverhandlung unverzüglich
anzuberaumen.
(2) Das Einigungsamt hat zwischen den Streitparteien
zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken.
Die Einigungsverhandlung kann abgebrochen
werden, wenn der Antrag zurückgezogen wird,
wenn ein Vergleich der Streitparteien über die
Streitigkeit nicht zustande kommt oder wenn
eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener
Ladung der Verhandlung fernbleibt,
ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit
kann nur gefällt werden, wenn
beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung
abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch
unterwerfen. Den Parteien ist der Schiedsspruch
schriftlich auszufertigen.
(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2,
das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen
den Streitparteien sowie die Fällung eines
Schiedsspruches ist im Register nach Muster III
(Spalte 7) zu vermerken. Für zustande gekommene
schriftliche Vereinbarungen und gefällte
Schiedssprüche (§ 20 des Kollektivvertragsgesetzes)
gelten die Vorschriften für die Hinterlegung
von Kollektivverträgen (§§ 18 und 19).
(5) Ausfertigungen einer vor dem Einigungsamt
zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung
sind den Streitparteien auf Verlangen auf
ihre Kosten zuzustellen.
Abschnitt 4.
Rechtsprechende Tätigkeit.
§ 28. (1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3
lit. a und c ist die erste Verhandlung möglichst
bald nach dem Einlangen des Antrages anzuberaumen.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den
Parteien der Tag der neuen Verhandlung nach
Möglichkeit sofort bekanntzugeben.
§ 29. Die Verhandlungen finden öffentlich statt.
§ 30. (1) Der Senat hat zunächst zwischen dem
Antragsteller und dem Antragsgegner zu vermitteln
und auf eine gütliche Austragung der
Angelegenheit durch Abschluß eines Vergleiches
hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches
sind den Parteien auf ihr Verlangen auf ihre
Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches
ist im Register nach Muster III (Spalte 6)
zu vermerken.
(2) Ist die Vernehmung von Beteiligten oder
Zeugen außerhalb des Sitzes des Einigungsamtes
erforderlich, so kann das Gericht um Rechtshilfe
ersucht werden (§ 41 des Kollektivvertragsgesetzes).
Der Senat kann sich bei der Ermittlung
des Sachverhaltes auch der Mitwirkung von Behörden,
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie der
Träger der Sozialversicherung bedienen.
(3) Die Entscheidungen sollen innerhalb von
drei Wochen nach Schluß des Ermittlungsverfahrens
abgefertigt werden.
§ 31. Die Entscheidungen des Einigungsamtes
im rechtsprechenden Verfahren sind Exekutionstitel
im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896. Auf Verlangen der Parteien
hat das Einigungsamt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
auf der Ausfertigung der Entscheidung
zu bestätigen.
Abschnitt 5.
Erteilung von Rechtsbelehrungen nach dem Arbeitsplatz
-Sicherungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz
sowie Abschluß einer Vereinbarung
gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes.
§ 32. (1) Die Rechtsbelehrung über den Kündigungsschutz,
die nach § 6 Abs. 3 und 4 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes dem Dienstnehmer
(Heimarbeiter) und nach § 10 Abs. 3
und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes den
Parteien zu erteilen ist, hat der die Verhandlung
führende Vorsitzende des Einigungsamtes beziehungsweise
dessen Stellvertreter, der die Verhandlung
führt, vorzunehmen.
(2) Die Rechtsbelehrung ist, soweit es sich um
den Dienstnehmer (Heimarbeiter) handelt,
diesem unmittelbar zu erteilen und hat ihn über
den Umfang des Kündigungsschutzes nach dem
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz beziehungsweise
nach dem Mutterschutzgesetz sowie über die
anderen Rechte aufzuklären, die ihm nach den
Bestimmungen des in Betracht kommenden Gesetzes
zustehen.
(3) Die im Verlaufe einer Verhandlung gemäß
§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
und gemäß § 10 Abs. 3 und § 24 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes erteilte Rechtsbelehrung
ist im Verhandlungsprotokoll festzuhalten;
im Spruch des Bescheides ist auf sie
hinzuweisen.
(4) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes, § 10 Abs. 6 und § 24
Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) hat der Vorsitzende
des Einigungsamtes oder sein Stellvertreter
die Rechtsbelehrung zu erteilen. Hiebei
ist nach der Vorschrift des Abs. 2 zu verfahren.
Über die Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Dienstnehmer (Heimarbeiter)
und von dem die Rechtsbelehrung Erteilenden
zu unterfertigen ist. Dem Dienstnehmer
(Heimarbeiter) ist über die Vornahme
der Rechtsbelehrung eine Bescheinigung auszustellen,
die den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten,
die Wohnadresse des Dienstnehmers
(Heimarbeiters) und die Bezeichnung des Dienstgebers
zu enthalten hat.
§ 33. (1) Eine von den gemäß § 18 Abs. 1 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes für Werks- oder
Dienstwohnungen geltenden Vorschriften abweichende
Vereinbarung kann nur vor dem
Vorsitzenden des nach dem Sitz des Betriebes
zuständigen Einigungsamtes oder einem seiner
Stellvertreter getroffen werden.
(2) Vor Abschluß der Vereinbarung (Abs. 1)
ist der Dienstnehmer (Heimarbeiter) darüber zu
belehren, welcher Rechte er sich durch eine von
den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Arbeitsplatz
-Sicherungsgesetzes abweichende Regelung
hinsichtlich der Werks- oder Dienstwohnung begibt.
Die Rechtsbelehrung ist dem Dienstnehmer
(Heimarbeiter) unmittelbar vom Vorsitzenden
des Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter
zu erteilen. Wird eine Vereinbarung nach
Abs. 1 gleichzeitig in einem Verfahren gemäß
§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
getroffen, so ist die Rechtsbelehrung gesondert
von der Rechtsbelehrung nach § 6
Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
zu erteilen. Über die Rechtsbelehrung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Dienstnehmer
(Heimarbeiter) und von dem die Rechtsbelehrung
Erteilenden zu unterfertigen ist.
(3) Nach Erteilung der Rechtsbelehrung kann
die Vereinbarung entweder zu Protokoll gegeben
oder von den Parteien in einem
Schriftsatz festgelegt werden. Wird die Vereinbarung
zu Protokoll gegeben, so ist den Parteien
auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
Wird ein Schriftsatz angefertigt, so muß aus ihm
der Wille der Parteien klar und eindeutig hervorgehen;
der Schriftsatz ist in drei Ausfertigungen
herzustellen, von denen zwei für die
Parteien bestimmt sind und eine beim Einigungsamt
verbleibt. Nach Abschluß der Vereinbarung
hat das Einigungsamt auf jeder Ausfertigung
folgenden Vermerk anzubringen
„Vor dem Einigungsamt in
nach Erteilung der Rechtsbelehrung
gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes abgeschlossen."
ARTIKEL II.
Geschäftsordnung des Obereinigungsamtes.
Abschnitt 1.
Wirkungskreis des Obereinigungsamtes.
§ 34. Das Obereinigungsamt ist berufen,
a) über die Kollektivvertragsfähigkeit zu
entscheiden (§ 3 Abs. 2 und 3 des Kollektivvertragsgesetzes),
b) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde ein Gutachten über
die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben,
c) über Einsprüche gegen Satzungsbeschlüsse
der Einigungsämter zu entscheiden (§ 15
Abs. 1 des, Kollektivvertragsgesetzes),
d) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen zu fassen,
die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter
berühren,
e) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Mindestlohntarifen
zu fassen, die den Wirkungsbereich
mehrerer Einigungsämter berühren,
f) einen Kataster der von ihm selbst und
der von den Einigungsämtern beschlossenen
Satzungen und Mindestlohntarife zu
führen,
g) über Beschwerden gegen die Verhängung
von Ordnungsstrafen (§ 33 des Kollektivvertragsgesetzes)
zu entscheiden und
h) die Aufsicht über die Einigungsämter zu
führen und insbesondere die Gleichartigkeit
ihrer Geschäftsführung zu überwachen.
Zusammensetzung des Obereinigungsamtes.
§ 35. Für die Zusammensetzung des Obereinigungsamtes,
die Angelobung, die Enthebung,
die Befangenheit der Mitglieder und die Bildung
der Senate gelten, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der
§§ 2 bis 4, 6 und 8 sinngemäß.
§ 36. (1) In die Senate sind in der Regel je
drei Mitglieder (Ersatzmänner), wenn es sich
aber um die Entscheidung über die Kollektivvertragsfähigkeit,
die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen oder Mindestlohntarifen,
die den Wirkungskreis mehrerer
Einigungsämter berühren, oder um die Entscheidung
über Einsprüche gegen Beschlüsse der
Einigungsämter auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen handelt, je vier
Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der
Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer
zu berufen.
(2) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter wenigstens je zwei Mitglieder
(Ersatzmänner) aus der Gruppe der
Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer
erschienen sind.
(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder
(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein
Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der vom Vorsitzenden und den
stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen
Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine
Stimme als letzter ab.
Ordnungsstrafen.
§ 37. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen
gegen Mitglieder des Obereinigungsamtes
gelten die Bestimmungen des § 5
sinngemäß. Beschwerden gegen die Verhängung
von Ordnungsstrafen sind unter Anschluß der
Akten und einer Darlegung des Sachverhaltes
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
zur Entscheidung vorzulegen.
Obliegenheiten der Senate.
§ 38. Den Senaten obliegt die Verhandlung
und Beschlußfassung
a) in den im § 34 lit. a bis e und g angeführten
Angelegenheiten und
b) über aufsichtsbehördliche Verfügungen,
die alle Einigungsämter betreffen.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 39. (1) Der Vorsitzende bestellt die Senate,
beruft deren Mitglieder zu den Sitzungen ein
und führt den Vorsitz bei den Verhandlungen,
soweit er nicht einen Stellvertreter mit dem
Vorsitz betraut hat.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt ferner die Besorgung
der laufenden Geschäfte des Obereinigungsamtes,
soweit letztere nicht gemäß § 38 der
Beschlußfassung der Senate vorbehalten sind.
(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten
Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung
der Beschlußfassung des Senates nötigen Anordnungen
zu treffen und die hiezu erforderlichen
Ermittlungen anzuordnen.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, von vornherein
oder von Fall zu Fall einem seiner Stellvertreter
einen Teil seiner Befugnisse, insbesondere
die Führung des Vorsitzes in einem Senate,
zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden
stehen im Falle seiner Verhinderung seinen
Stellvertretern zu. Sind mehrere Stellvertreter
bestellt, so obliegt ihnen die Vertretung des
Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung;
bei gleichzeitiger Bestellung entscheidet das
höhere Lebensalter.
Einleitung des Verfahrens.
§ 40. (1) Das Obereinigungsamt wird auf Antrag
einer Partei beziehungsweise auf Ersuchen
oder Antrag einer Behörde oder von Amts
wegen tätig.
(2) Das Verfahren auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung, die den
Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter berührt,
ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft beantragt
wird.
(3) Das Verfahren auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung eines Mindestlohntarifes,
der den Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter
berührt, ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Dienstnehmer
beantragt wird.
(4) Alle Amtshandlungen des Obereinigungsamtes
sind mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
§ 41. Die beim Obereinigungsamt zu stellenden
Anträge sind schriftlich einzubringen.
Register.
§ 42. (1) Die beim Obereinigungsamt anfallenden
Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll
einzutragen.
(2) Neben dem Einreichungsprotokoll ist über
die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
nach § 3 Abs. 2 und 3 des
Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach Muster
IV, über die dem Kataster einverleibten
Satzungen ein Register nach Muster V und über
die dem Kataster einverleibten Mindestlohntarife
ein Register nach Muster VII zu führen.
Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Obereinigungsamtes
die Führung weiterer Register
für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
(3) Zu den Registern ist, soweit der Vorsitzende
nichts anderes bestimmt, ein Namensverzeichnis
zu führen. Das Namensverzeichnis
kann in Karteiform angelegt werden.
Abschnitt 2.
Feststellung der Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 43. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der
Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der
die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung
einzuleiten. Dem Antrag sind
eine beglaubigte Abschrift der Statuten der betreffenden
Berufsvereinigung, eine Bescheinigung
der Vereinsbehörde über den aufrechten Bestand
der Berufsvereinigung und die zur Beurteilung
der im § 3 Abs. 1 Z. 2 des Kollektivvertragsgesetzes
vorgesehenen Voraussetzungen sonst
erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der
Antrag und die Beilagen, ausgenommen die Bestätigung
der Vereinsbehörde, sind in drei Ausfertigungen
beizubringen.
(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob
der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen
Belegen versehen ist, und die allenfalls nötigen
Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu
veranlassen.
(3) Die Anträge sind den in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung
einer angemessenen Frist, die jedoch
mindestens drei Wochen betragen muß, mit dem
Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß,
falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme
erfolgt, angenommen wird, daß
keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten
Frist (Abs. 3) ist der Antrag mit der Anberaumung
einer Verhandlung einem Senat zuzuweisen.
(5) Die Zuerkennung der. Kollektivvertragsfähigkeit
ist vom Obereinigungsamt im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
sowie allen Einigungsämtern zur Kenntnis zu
bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die
Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt wurde, zu tragen.
(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung oder
von Amts wegen einzuleiten, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Kollektivvertragsgesetzes
nicht mehr gegeben erscheinen.
Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Abschnitt 3.
Erlassung von Satzungen.
§ 44. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden
Akten über Einsprüche gegen Beschlüsse eines
Einigungsamtes auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung einer Prüfung zu
unterziehen, die allenfalls nötigen Ergänzungen
anzuordnen und die für die Beschlußfassung des
Senates erforderlichen Verfügungen und Anordnungen
zu treffen.
(2) Einsprüche, die nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist erhoben werden oder die von einer
Partei eingebracht wurden, der offenbar ein Einspruchsrecht
nicht zusteht, können von den
Senaten ohne Anberaumung einer Verhandlung
zurückgewiesen werden.
(3) Ergibt sich aus der Prüfung der Akten und
den vom Vorsitzenden allenfalls angeordneten
Erhebungen, daß der Senat des Einigungsamtes
nicht ordnungsgemäß besetzt war oder daß das
Verfahren vor dem Einigungsamt an wesentlichen
Mängeln litt, die eine erschöpfende Erörterung
und gründliche Behandlung der Sache
verhinderten, so kann der Senat ohne Anberaumung
einer Verhandlung den angefochtenen
Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur
neuerlichen Verhandlung an das Einigungsamt
zurückverweisen.
(4) In allen übrigen Fällen hat der Vorsitzende
eine Verhandlung anzuordnen und hiezu die
Parteien und sonstige Beteiligte schriftlich zu
laden.
§ 45. (1) Beschließt das Obereinigungsamt im
Einspruchsverfahren die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung einer Satzung, so ist das Einigungsamt,
das den angefochtenen Beschluß gefaßt
hat, anzuweisen, den Beschluß des Obereinigungsamtes
durch Anschlag an der Amtstafel des
Einigungsamtes mit dem Beifügen öffentlich
kundzumachen, daß der Beschluß in Rechtskraft
erwachsen ist.
(2) Beschlüsse des Obereinigungsamtes auf Festsetzung,
Abänderung oder Aufhebung von Satzungen,
die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter
berühren, sind vom Obereinigungsamt
durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
Der kundgemachte Beschluß hat durch
30 Tage angeschlagen zu bleiben; der Tag des Anschlages
und der Abnahme ist am Beschluß zu
vermerken.
(3) In die Kundmachung ist der Beschluß, wenn
er auf Festsetzung einer Satzung lautet, vollinhaltlich
mit dem Beifügen, daß ihre Bestimmungen
in Rechtskraft erwachsen sind, aufzunehmen.
In allen übrigen Fällen ist in die Kundmachung
der wesentliche Inhalt der Satzung mit
tunlicher Kürze aufzunehmen. § 22 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
Erlassung von Mindestlohntarifen.
§ 46. (1) Der Vorsitzende hat einlangende Anträge
auf Festsetzung von Mindestlohntarifen
vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des
Bundesgesetzes über die Erlassung von Mindestlohntarifen
geforderten Angaben enthalten, und
die allenfalls notwendigen Ergänzungen durch
die antragstellende Partei zu veranlassen.
(2) Die Anträge sind den nach dem räumlichen
Geltungsbereich des beantragten Mindestlohntarifes
in Betracht kommenden Landeshauptmännern
unter Anberaumung einer angemessenen
Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen
muß, abschriftlich mit dem Bemerken zur
Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis
mit dem Antrag angenommen wird, wenn
innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
erfolgt.
(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten
Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter An-
beraumung einer mündlichen Verhandlung dem
Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.
(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf
Festsetzung eines Mindestlohntarifes ist im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren
und durch Anschlag an der Amtstafel des Obereinigungsamtes
öffentlich kundzumachen. Der
Anschlag hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu
verbleiben. Der Tag des Anschlages und der Abnahme
ist auf dem Beschluß zu vermerken. § 25
Abs. 7 gilt sinngemäß.
(5) Je eine Ausfertigung der vom Obereinigungsamt
gefaßten Beschlüsse auf Erlassung eines
Mindestlohntarifes ist unter Bekanntgabe der
Zahl, unter der der Mindestlohntarif in das Register
eingetragen wurde, der antragstellenden
Partei, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
den nach dem räumlichen Geltungsbereich
des Mindestlohntarifes in Betracht kommenden
Einigungsämtern und Landeshauptmännern,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
und dem Österreichischen Arbeiterkammertag
zuzuleiten. Dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung ist mit der Übermittlung des
Beschlusses auch das Datum, an welchem der Beschluß
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht
worden ist, mitzuteilen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
sinngemäß auch für die Abänderung und Aufhebung
eines Mindestlohntarifes.
Kataster.
§ 47. (1) Die von den Einigungsämtern dem
Obereinigungsamt vorgelegten Ausfertigungen
der rechtskräftigen Beschlüsse über die Festsetzung,
Abänderung oder Aufhebung einer Satzung
(§ 23 Abs. 1) und die vom Obereinigungsamt
gefaßten Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Satzungen, die
den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter
berühren, sowie Ausfertigungen der vom Obereinigungsamt
im Einspruchsverfahren gefaßten
Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung oder
Aufhebung einer Satzung (§ 45 Abs. 1) sind einem
Kataster der Satzungen einzuverleiben. Im
Kataster ist bei jeder Satzung die fortlaufende
Zahl, unter der die Satzung im Register (§ 42
Abs. 2) eingetragen wurde, zu vermerken.
(2) Die vom Obereinigungsamt gefaßten Beschlüsse
auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
von Mindestlohntarifen, die den Wirkungsbereich
mehrerer Einigungsämter berühren,
sowie die dem Obereinigungsamt von den Einigungsämtern
übermittelten Ausfertigungen der
Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung oder.
Aufhebung eines Mindestlohntarifes (§ 25 Abs. 5)
sind einem Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben.
Im Kataster ist bei jedem Mindestlohntarif
die fortlaufende Zahl, unter der der
Mindestlohntarif im Register (§ 42 Abs. 2) eingetragen
wurde, zu vermerken.
(3) Die Kataster sind sicher zu verwahren. § 26
Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abschnitt 4.
Aufsicht über die Einigungsämter.
§ 48. (1) Das Recht der Aufsicht umfaßt die
Befugnis, die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte
der Einigungsämter zu überwachen, sie
zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und
wahrgenommene Verzögerungen und Mängel in
der Geschäftsführung abzustellen und die zur
Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.
(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist das
Obereinigungsamt insbesondere befugt, die Einigungsämter
zur Vorlage periodischer Ausweise
über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen
Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten
zu verhalten, die Geschäftsführung der Einigungsämter
an Ort und Stelle zu überprüfen
oder die Einigungsämter anzuweisen, bestimmte
Geschäftsstücke dem Obereinigungsamt vorzulegen.
(3) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer
gleichartigen Geschäftsführung der Einigungsämter
oder wenn es ihm sonst erforderlich
scheint, kann das Obereinigungsamt an die Einigungsämter
Weisungen über die Art der Geschäftsführung
erlassen.
ARTIKEL III.
Gemeinsame Bestimmungen.
Gebühren.
§ 49. Die den Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt
überreichten Eingaben und deren
Beilagen, die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften
und deren Beilagen sowie die Korrespondenzen
und sonstigen amtlichen Ausfertigungen
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
sind Stempel- und gebührenfrei (§ 40
des Kollektivvertragsgesetzes).
Führung der Kanzleigeschäfte.
§ 50. (1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter
werden von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes
besorgt, an dessen Sitz sich das
Einigungsamt befindet.
(2) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der
Einigungsämter findet, soweit im Kollektivvertragsgesetz
und in dieser Verordnung nichts an-
deres bestimmt wird, die Geschäftsordnung für
die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.)
sinngemäß Anwendung.
(3) Die von den Parteien zu tragenden Kosten
werden, soweit im Kollektivvertragsgesetz und
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
wird, nach den Vorschriften eingehoben, die für
die Einhebung von gerichtlichen Gebühren und
Kosten gelten.
(4) Die Kanzleigeschäfte des Obereinigungsamtes
werden vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung besorgt.
ARTIKEL IV.
Inkrafttreten der Verordnung und Außerkraftsetzung
von Rechtsvorschriften.
§ 51. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen BGBl. Nr. 218/1947,
BGBl. Nr. 208/1951 und BGBl. Nr. 161/1957,
betreffend die Geschäftsführung der Einigungsämter
und des Obereinigungsamtes, außer Kraft.