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279. Verordnung: Regelung der Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Regelung der Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo.).

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1950, BGBl.

Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 60/1962, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Justiz verordnet

ARTIKEL I.

Geschäftsordnung der Einigungsämter.

Abschnitt 1.

Wirkungskreis.

§ 1. (1) Dem Einigungsamt obliegt

a) die Führung eines Katasters der beim Einigungsamt

Wien hinterlegten Kollektivverträge,

der von ihm erlassenen Satzungen

und Mindestlohntarife, dem Einigungsamt

Wien obliegt überdies die Hinterlegung

von Kollektivverträgen sowie die Veranlassung

der Kundmachung ihres Abschlusses,

ihres Erlöschens, ihrer Verlängerung

und ihrer Abänderung,

b) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen,

soweit sich ihr Geltungsbereich nicht über

den Sprengel des Einigungsamtes hinaus erstreckt,

sowie die Veranlassung der Kundmachung

solcher Beschlüsse,

c) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Mindestlohntarifen

(§ 1 des Bundesgesetzes vom

4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156, betreffend Erlassung

von Mindestlohntarifen), soweit

sich ihr Geltungsbereich nicht über den

Sprengel des Einigungsamtes hinaus erstreckt,

sowie die Veranlassung der Kundmachung

solcher Beschlüsse,

d) die Mitwirkung bei Verhandlungen über

den Abschluß oder die Abänderung von

Kollektivverträgen, wenn ein Antrag dieser

Art von einer der beteiligten Vertragsparteien

oder von einer Behörde gestellt

wird, und

e) die Einleitung von Einigungsverhandlungen

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder über die Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Antrag einer

der am Streite beteiligten Parteien oder

einer Behörde sowie die Fällung eines

Schiedsspruches unter der Voraussetzung

des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des Kollektivvertragsgesetzes.

(2) Das Einigungsamt hat einen Ausgleich anzubahnen

und erforderlichenfalls eine Entscheidung

zu fällen,

a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber

und der gesetzlichen Betriebsvertretung

(§ 3 Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.

Nr. 97/1947) Streitigkeiten über die Erlassung

oder Abänderung der Arbeitsordnung

(Dienstordnung nach § 200 des Allgemeinen

Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/

1854) ergeben und

b) in den Fällen, in denen dem Einigungsamt

durch das Betriebsrätegesetz die Entscheidung

von Streitigkeiten übertragen ist, und

zwar

1. über Beschwerden gemäß § 9 Abs. 7

BRG., betreffend die Anfechtung einer

Betriebsratswahl,

2. über Anträge auf Erteilung der Zustimmung

zur Kündigung und Entlassung

von Mitgliedern des Betriebsrates (Vertrauensmännern)

gemäß § 18 BRG.,

3. über Anfechtungen von Kündigungen gemäß

§ 25 Abs. 3 bis 6 BRG.,

4. über Streitigkeiten aus der Bestellung

und der Geschäftsführung der Organe

der Betriebsvertretung sowie über das

Erlöschen ihres Amtes gemäß § 26 lit. a

BRG.,

5. wenn über die Festsetzung des dem

einzelnen Dienstnehmer oder für die

einzelne Arbeit gebührenden Akkord-,

Stück- oder Gedinglohnes, der kollektiv

nicht vereinbart werden kann, eine Einigung

nicht zustande kommt, gemäß § 26

lit. b BRG.,

6. wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat

(Vertrauensmännern) ein Streit

über die Versetzung von Dienstnehmern

entsteht, gemäß § 26 lit. c BRG. und

7. über Streitigkeiten aus der Einhebung

oder Verwendung der Betriebsratsumlage

gemäß § 26 lit. d BRG.

(3) Das Einigungsamt ist berufen,

a) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung

zur Kündigung und Entlassung zum

Präsenzdienst einberufener Dienstnehmer

gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 2

des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 154/1956, sowie über die Anfechtung

einer Kündigung gemäß § 11 des

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes und über

Anträge zur Feststellung gemäß § 12 Abs. 2

des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, daß

eine Hemmung im Laufe von Kündigungsfristen

nicht eintritt, zu entscheiden,

b) gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

Dienstnehmer über den Kündigungsschutz

nach dem Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetz zu belehren und darüber

eine Bescheinigung auszustellen sowie nach

erfolgter Rechtsbelehrung des Dienstnehmers

gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz

-Sicherungsgesetzes bei einer Vereinbarung,

betreffend die Werks- oder Dienstwohnung

eines zum Präsenzdienst einberufenen

Dienstnehmers, mitzuwirken,

c) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung

zur Kündigung gemäß § 10 Abs. 3

und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, zu entscheiden,

d) gemäß § 10 Abs. 6 und § 24 Abs. 2 des

Mutterschutzgesetzes minderjährige Dienstnehmerinnen

über den Kündigungsschutz

nach dem Mutterschutzgesetz zu belehren

und darüber eine Bescheinigung auszustellen

und

e) Anzeigen über die vollzogene Wahl eines

Betriebsrates (von Vertrauensmännern) gemäß

§ 9 Abs. 9 des Betriebsrätegesetzes und

§ 18 der Betriebsrats-Geschäftsordnung,

BGBl. Nr. 221/1947, entgegenzunehmen.

Zusammensetzung.

§ 2. (1) Jedes Einigungsamt besteht aus einem

Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem

oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen

Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern,

die aus den Gruppen der Dienstgeber

und aus den Gruppen der Dienstnehmer unter

Berücksichtigung der Berufszweige, die für das

Einigungsamt von Bedeutung sind, bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

werden für unbestimmte Zeit ernannt, die Mitglieder

und Ersatzmänner werden für eine Amtsdauer

von fünf Jahren bestellt.

(3) Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmännern,

die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen

Amtsdauer bestellt werden, endet mit

deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der

Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmänner

haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung

auszuüben.

(4) Das Einigungsamt hat Listen der bestellten

Mitglieder (Ersatzmänner), getrennt nach Berufszweigen,

anzulegen und auf dem laufenden

zu halten.

Angelobung.

§ 3. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern und

Ersatzmännern vor Antritt ihres Amtes durch

Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer

Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis

der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.

Die Tatsache der Angelobung ist in geeigneter

Weise festzuhalten.

Enthebung von Mitgliedern.

§ 4. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt,

welche die Enthebung eines Mitgliedes

(Ersatzmannes) erforderlich machen (§ 30 Abs. 2

des Kollektivvertragsgesetzes), hat er dies dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung zur

weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.

Ordnungsstrafen.

§ 5. Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die sich

ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende

des Einigungsamtes Ordnungsstrafen bis

zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung steht

innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde

an das Obereinigungsamt offen, das

endgültig entscheidet.

Befangenheit von Mitgliedern.

§ 6. Der Vorsitzende des Senates und die Mitglieder

(Ersatzmänner) des Einigungsamtes haben

sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten,

wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172,

angeführten Art vorliegen.

Geschäftsverteilung.

§ 7. (1) Wird die Erledigung der vom Einigungsamt

zu besorgenden Geschäfte zwischen

dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter beziehungsweise

seinen Stellvertretern aufgeteilt, so

ist die Art der Geschäftsverteilung vom Vorsitzenden

jeweils für das kommende Kalenderjahr

zu treffen und schriftlich festzulegen.

(2) Bei Änderungen in der Person des Vorsitzenden,

seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter,

bei längeren Beurlaubungen oder Erkrankungen

sowie aus anderen wichtigen Gründen

kann die Geschäftsverteilung während des

Kalenderjahres abgeändert werden.

(3) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist im

Amtsgebäude anzuschlagen; eine Abschrift derselben

ist jeweils dem Obereinigungsamt vorzulegen.

Senate.

§ 8. (1) Das Einigungsamt verhandelt und entscheidet

in Senaten. Die Zahl der aufzustellenden

Senate und die Vorsitzenden der Senate werden

vom Vorsitzenden des Einigungsamtes bestimmt.

Für die Erlassung von Mindestlohntarifen ist ein

Senat für Hausgehilfen und ein Senat für sonstige

Berufsgruppen zu bestimmen.

(2) Der Senat wird von seinem Vorsitzenden

einberufen. In den Senat ist, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, je ein Mitglied

(Ersatzmann) aus der Gruppe der Dienstgeber

und aus der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen.

Die Mitglieder sind nach Tunlichkeit dem

Kreis des Berufszweiges zu entnehmen, der vom

Gegenstand der Verhandlung berührt ist; erforderlichenfalls

können die Mitglieder auch verwandten

Berufszweigen entnommen werden.

(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

einer Satzung sind tunlichst je vier Mitglieder

(Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber

und der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen.

Die Mitglieder sind nach Tunlichkeit dem Berufszweig

zu entnehmen, auf den sich die Satzung

erstrecken soll; erforderlichenfalls können die

Mitglieder auch verwandten Berufszweigen entnommen

werden.

(4) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

eines Mindestlohntarifes sind tunlichst je vier

Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der

Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer

zu berufen. Handelt es sich um einen

Mindestlohntarif für Hausgehilfen, so sind die

Senatsmitglieder dem Kreis der für den Senat für

Hausgehilfen bestellten Mitglieder zu entnehmen.

Bei einem Mindestlohntarif für sonstige Dienstnehmer

sind die Senatsmitglieder dem Kreis der

für den Senat für sonstige Dienstnehmer bestellten

Mitglieder zu entnehmen.

(5) Es bleibt dem Ermessen des Vorsitzenden

überlassen, in besonders wichtigen Fällen eine

größere Zahl von Mitgliedern, als sich nach den

Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ergibt, in den

Senat zu berufen, wobei jedoch in jedem Fall die

Mitglieder aus der Gruppe der Dienstgeber und

aus der Gruppe der Dienstnehmer in gleicher

Zahl zu berufen sind.

(6) Der Senat kann, wenn er dies für notwendig

hält, seinen Verhandlungen Sachverständige und

Auskunftspersonen beiziehen.

Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Senate.

§ 9. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe

der Dienstgeber als auch aus der Gruppe

der Dienstnehmer wenigstens je ein Mitglied anwesend

ist.

(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Aufhebung oder Abänderung

einer Satzung oder eines Mindestlohntarifes ist

die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines

Stellvertreters und von wenigstens je zwei Mitgliedern

(Ersatzmännern) aus der Gruppe der

Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer

erforderlich.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder

(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein

Stimmrecht.

§ 10. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der vom Vorsitzenden und den

stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen

Stimmen; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab.

Niederschriften.

§ 11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse

der Senate sind Niederschriften zu führen, die

den Gang der Verhandlung und den Wortlaut

des Beschlusses festhalten. Die Niederschriften

sind vom Vorsitzenden und von den Parteien zu

unterzeichnen.

Obliegenheiten der Senate.

§ 12. Den Senaten obliegt die Verhandlung und

Beschlußfassung in den im § 1 Abs. 1 lit. b und c,

Abs. 2, Abs. 3 lit. a und c, im § 18 Abs. 1

letzter Satz, im § 20 letzter Satz und im § 27

Abs. 1 angeführten Angelegenheiten sowie die

Fällung eines Schiedsspruches gemäß § 1 Abs. 1

lit. e.

Befugnisse des Vorsitzenden.

§ 13. Der Vorsitzende hat außer in den in den

§§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden

Geschäfte des Einigungsamtes zu besorgen,

sofern diese nicht nach § 12 der Beschlußfassung

der Senate vorbehalten sind, die Senate zu bestellen

und einzuberufen und ihnen die zu ihrer

Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten

zuzuweisen. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein

oder fallweise seinen Stellvertretern

Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz

in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse

des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung

seinen Stellvertretern zu. Sind bei

einem Einigungsamt mehrere Stellvertreter des

Vorsitzenden bestellt, so obliegt ihnen die Vertretung

des Vorsitzenden in der Reihenfolge

ihrer Bestellung; bei gleichzeitiger Bestellung entscheidet

das höhere Lebensalter.

Befugnisse der Senatsvorsitzenden.

§ 14. Der Senatsvorsitzende hat die zur Vorbereitung

der Beschlußfassung durch den Senat

notwendigen Veranlassungen zu treffen und den

Vorsitz im Senat zu führen.

Einberufung der Senate und Akteneinsicht.

§ 15. (1) Die Einberufung der Senate ist so vorzunehmen,

daß die Senatsmitglieder rechtzeitig

vom Verhandlungstermin Kenntnis erhalten. Der

Termin für die Fortsetzung einer nicht zu Ende

geführten Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern

bei der Verhandlung auch mündlich

bekanntgegeben werden.

(2) Die Verhandlungsunterlagen sind so vorzubereiten,

daß sie den Senatsmitgliedern rechtzeitig

zur Vorbereitung für die Verhandlung zur Verfügung

stehen. Den Parteien ist Akteneinsicht

nach den Vorschriften des § 17 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu gewähren.

Einleitung des Verfahrens.

§ 16. (1) Das Einigungsamt wird auf Antrag

einer Partei beziehungsweise auf Ersuchen oder

Antrag einer Behörde tätig.

(2) Das Einigungsamt hat alle ihm obliegenden

Amtshandlungen mit tunlichster Beschleunigung

durchzuführen.

(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens

ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu

Protokoll zu geben. Anträge auf Festsetzung,

Abänderung oder Aufhebung einer Satzung oder

eines Mindestlohntarifes sind schriftlich einzubringen.

Register.

§ 17. (1) Alle beim Einigungsamt anfallenden

Geschäftsfälle sind in Register einzutragen, und

zwar

a) die nach § 7 des Kollektivvertragsgesetzes

hinterlegten beziehungsweise dem Kataster

einverleibten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

sowie nach § 20 des

Kollektivvertragsgesetzes zustande gekommene

schriftliche Vereinbarungen und

gefällte Schiedssprüche in ein Register nach

Muster I,

b) Anträge auf Festsetzung, Abänderung oder

Aufhebung einer Satzung in ein Register

nach Muster II,

c) Geschäftsfälle, die sich aus der einigungsamtlichen

und aus der rechtsprechenden

Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2

und 3 lit. a und c ergeben, in ein Register

nach Muster III,

d) die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

betreffend Erlassung von Mindestlohntarifen

festgesetzten Mindestlohntarife

in ein Register nach Muster VI und

e) alle anderen Geschäftsstücke, wie Einsprüche

gegen Satzungsbeschlüsse, Anzeigen

über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates,

über die Ausstellung einer Bescheinigung

gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

und gemäß § 10 Abs. 6 und

§ 24 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, über

Vereinbarungen, betreffend die Werks-

oder Dienstwohnung, nach § 18 Abs. 2 des

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, sofern sie

nicht gleichzeitig bei der mündlichen Verhandlung

gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsplatz

-Sicherungsgesetzes abgeschlossen wurden,

in ein Sammelregister.

(2) Sobald ein Geschäftsfall erledigt ist, ist er

im Register abzustreichen. Ein Geschäftsfall ist

als erledigt anzusehen in den Fällen

a) des Abs. 1 lit. a, wenn den Vorschriften

des § 18 Abs. 5 und 6 entsprochen ist,

b) des Abs. 1 lit. b, sobald die dreißigtägige

Frist gemäß § 22 Abs. 2 abgelaufen ist,

c) des Abs. 1 lit. c, sobald der Bescheid hierüber

der Post zur Zustellung übergeben

wurde, wurde jedoch der Bescheid nur

mündlich verkündet, sobald er verkündet

wurde,

d) des Abs. 1 lit. d, sobald den Vorschriften

des § 25 Abs. 5 letzter Satz entsprochen ist

und

e) des Abs. 1 lit. e, soweit es sich um Einsprüche

gegen Satzungsbeschlüsse handelt,

sobald der Einspruch dem Obereinigungsamt

vorgelegt ist, in allen übrigen Fällen,

sobald der Vorsitzende die Ablage des Geschäftsstückes

verfügt hat.

(3) Unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 ist

ein Geschäftsfall auch dann als erledigt anzusehen,

wenn der Antrag zurückgezogen, in den

Fällen des Abs. 1 lit. c überdies auch dann, wenn

ein Vergleich abgeschlossen wird.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 ist

am Ende jedes Kalenderjahres ein Geschäftsfall

im Register als erledigt abzustreichen,

a) wenn der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt

und innerhalb eines Monats nicht

wieder vorgelegt wurde,

b) wenn der Antrag nicht zugestellt werden

konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem

der Antragsteller erfolglos aufgefordert

wurde, einen sachdienlichen Antrag zu

stellen, und

c) wenn die Fortsetzung des Verfahrens vom

Antrag einer Partei abhängt und keine der

Parteien bis zum Jahresende einen Fortsetzungsantrag

gestellt hat.

(5) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis

zu führen. Die Namensverzeichnisse können auch

in Karteiform angelegt werden. Das Namensverzeichnis

zum Register nach Muster III ist sowohl

nach dem Namen des Antragstellers als auch nach

dem Namen des Antragsgegners zu führen. Das

Obereinigungsamt kann die Einigungsämter allgemein

oder ein Einigungsamt auf seinen Antrag

von der Verpflichtung zur Führung von Namensverzeichnissen

zu einzelnen Registern entbinden,

wenn dies wegen des geringfügigen Geschäftsanfalles

tunlich erscheint.

(6) Die Vorsitzenden der Einigungsämter haben

zumindest zweimal in jedem Kalenderjahr die

Register stichprobenweise auf Vollständigkeit

und Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen

und diese Überprüfung durch Beisetzung eines

Prüfungsvermerkes im Register ersichtlich zu

machen.

Abschnitt 2.

Hinterlegung von Kollektivverträgen.

§ 18. (1) Bei den beim Einigungsamt Wien zur

Hinterlegung eingereichten Kollektivverträgen

hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die Vertragsparteien

kollektivvertragsfähig sind. Bestehen

Bedenken darüber, so hat er die zur Klarstellung

erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Der

Vorsitzende hat außerdem zu prüfen, ob drei beziehungsweise

vier der zur Hinterlegung eingereichten

Kollektivvertragsexemplare von den

Vertragsparteien ordnungsgemäß gezeichnet

sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die betreffenden

Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung

dieses Mangels zurückzustellen. Findet

der Vorsitzende, daß die Hinterlegung aus dem

Grunde zu versagen sei, weil der Vertrag in

seiner Gesamtheit nicht als Kollektivvertrag zu

werten ist, so hat hierüber der Senat des Einigungsamtes

zu entscheiden.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung

des Kollektivvertrages erfüllt, so ist der

Kollektivvertrag vom Einigungsamt Wien in das

Register nach Muster I einzutragen. Jeder Kollektivvertrag

ist mit einer Geschäftszahl zu versehen,

die sich aus den Buchstaben Ke, aus der Registerzahl

und, von dieser, durch einen Schrägstrich getrennt,

aus der Katasterzahl zusammensetzt. Die

Registerzahl besteht aus der laufenden Zahl,

unter welcher der Kollektivvertrag im Register

nach Muster I eingetragen wurde. Die Katasterzahl

besteht aus der Zahl der Betriebsklasse, der

Zahl der Betriebsgruppe und der laufenden

Nummer des Kollektivvertrages innerhalb der

Betriebsgruppe; die Bestandteile der Katasterzahl

sind jeweils durch einen Schrägstrich voneinander

zu trennen. Eine der eigenhändig gezeichneten

Ausfertigungen des Kollektivvertrages ist

im Kollektivvertragskataster zu verwahren.

(3) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer

Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen

Hinterlegung des Kollektivvertrages,

die Kundmachung des Abschlusses des Kollektivvertrages

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu

veranlassen.

(4) Nach erfolgter Kundmachung gemäß Abs. 3

hat das Einigungsamt Wien dem Hinterleger eine

eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages

mit der Bestätigung der durchgeführten

Hinterlegung zu übermitteln, wobei die

Geschäftszahl des Kollektivvertrages sowie das

Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" bekanntzugeben ist. Gleichzeitig

ist der Hinterleger des Kollektivvertrages

auf die ihm gemäß § 7 Abs. 6 des Kollektivvertragsgesetzes

obliegende Verpflichtung aufmerksam

zu machen, daß er je eine Ausfertigung des

Kollektivvertrages an das Österreichische Statistische

Zentralamt in Wien und an die nach

dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages in

Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer,

soweit diese nicht selbst vertragschließende

Parteien sind, zu übermitteln hat, wobei

gleichzeitig die Geschäftszahl des Kollektivvertrages

und das Datum seiner Kundmachung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzugeben

ist. Weiters sind dem Hinterleger des Kollektivvertrages

die auf ihn entfallenden Kundmachungskosten

mit der Aufforderung bekanntzugeben,

diese ehestens zu begleichen. Der

anderen Kollektivvertragspartei ist die Tatsache

der Hinterlegung des Kollektivvertrages sowie

dessen Geschäftszahl und das Datum seiner

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

mit der Aufforderung bekanntzugeben,

die auf sie entfallenden Kundmachungskosten

ehestens zu begleichen. Der Erlag der Kundmachungskosten

durch die Kollektivvertragsparteien

ist zu überwachen; erforderlichenfalls

sind die Kosten einzutreiben.

(5) Das Einigungsamt Wien hat ferner eine

eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages

dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung und, sofern es sich um einen

Kollektivvertrag handelt, dessen Geltungsbereich

sich auf Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

erstreckt, eine weitere eigenhändig gezeichnete

Ausfertigung des Kollektivvertrages

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu übermitteln. Hiebei ist ebenfalls

die Geschäftszahl des Kollektivvertrages und das

Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" mitzuteilen.

(6) Erstreckt sich der Geltungsbereich des Kollektivvertrages

nicht oder nicht ausschließlich auf

den Sprengel des Einigungsamtes Wien, so hat

dieses jedem vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages

erfaßten Einigungsamt eine Ausfertigung

desselben zu übermitteln. Auf diesen Ausfertigungen

des Kollektivvertrages ist die Geschäftszahl

desselben sowie das Datum seiner

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu vermerken. Diese Einigungsämter

haben die ihnen übermittelten Ausfertigungen

des Kollektivvertrages in das Register nach

Muster I einzutragen und auf der Ausfertigung

ihre Registerzahl zu vermerken. Sodann ist die

Ausfertigung des Kollektivvertrages dem Kataster

des Einigungsamtes einzuverleiben.

§ 19. (1) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb

einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige

über das Erlöschen eines Kollektivvertrages durch

Kündigung, in den Fällen des § 12 Abs. 3 des

Kollektivvertragsgesetzes innerhalb einer Woche

nach dem dort genannten Tage, eine Kundmachung

über das Erlöschen des Kollektivvertrages

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu

veranlassen. In dieser Kundmachung sind das

Datum und die Nummer der Wiener Zeitung, in

der der Abschluß des Kollektivvertrages seinerzeit

kundgemacht worden ist, und der Tag des

Erlöschens des Kollektivvertrages anzuführen.

Für die Hereinbringung der Kundmachungskosten

gilt das im § 18 Abs. 4 Gesagte sinngemäß.

(2) Das Erlöschen des Kollektivvertrages ist

vom Einigungsamt Wien im Register nach

Muster I und auf der im Kataster der Kollektivverträge

hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages

zu vermerken.

(3) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages

nach § 12 Abs. 3 des Kollektivvertragsgesetzes

hat das Einigungsamt Wien den

Zeitpunkt und den Grund des Erlöschens den im

§ 18 Abs. 4 bezeichneten Stellen bekanntzugeben.

(4) Das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist

den Bundesministerien, denen gemäß § 18 Abs. 5

eine Ausfertigung des Kollektivvertrages übermittelt

wurde, mit der Angabe des Datums der

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist an

die Einigungsämter zu richten, denen gemäß § 18

Abs. 6 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

übermittelt wurde. Diese Einigungsämter haben

das Datum des Erlöschens im Register nach

Muster I und auf der im Kataster hinterlegten

Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken.

Hinterlegung von Betriebsvereinbarungen.

§ 20. Bei den zur Hinterlegung eingereichten

Betriebsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 2 des

Kollektivvertragsgesetzes hat der Vorsitzende des

Einigungsamtes Wien zu prüfen, ob sich die Vereinbarung

im Rahmen der Ermächtigung des in

Betracht kommenden Kollektivvertrages hält und

ob die Ausfertigungen in der vorgeschriebenen

Anzahl beigebracht und vom Dienstgeber und

der gesetzlichen Betriebsvertretung ordnungsgemäß

gezeichnet sind. Betriebsvereinbarungen, die

Bestimmungen enthalten, die über die durch den

Kollektivvertrag gegebene Ermächtigung hinausgehen,

sind dem Hinterleger unter Hinweis auf

diese Bestimmungen mit der Bemerkung zur

Verbesserung zurückzugeben, daß über den Rahmen

der Ermächtigung des in Betracht kommenden

Kollektivvertrages hinausgehenden Bestimmungen

nicht die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

im Sinne der genannten Bestimmung

des Kollektivvertragsgesetzes zukommt

und deshalb nicht Gegenstand der Hinterlegung

sein können. Sind die zur Hinterlegung eingereichten

Ausfertigungen der Betriebsvereinbarung

nicht ordnungsgemäß gefertigt, so sind sie dem

Hinterleger zur Verbesserung zurückzustellen.

Im übrigen gelten für die Hinterlegung von Betriebsvereinbarungen

die Vorschriften für die

Hinterlegung von Kollektivverträgen sinngemäß.

Erlassung von Satzungen.

§ 21. Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten,

wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft gestellt wird.

§ 22. (1) Der Beschluß des Einigungsamtes auf

Festsetzung einer Satzung ist durch Anschlag an

der Amtstafel des Einigungsamtes kundzumachen.

In der Kundmachung ist der wesentliche Inhalt

des Beschlusses mit tunlichster Kürze wiederzugeben

und darauf hinzuweisen, daß ein Einspruch

gegen den Beschluß des Einigungsamtes

(§ 15 des Kollektivvertragsgesetzes) innerhalb

von 30 Tagen, gerechnet vom ersten Tag des

Anschlages, beim Einigungsamt erhoben werden

kann. Der Anschlag hat durch 30 Tage an der

Amtstafel zu verbleiben. Der Tag des Anschlages

und der Abnahme ist auf dem Beschluß zu vermerken.

(2) Wird gegen den Beschluß des Einigungsamtes

kein Einspruch erhoben, so ist nach Ablauf

der Einspruchsfrist durch Anschlag an der Amtstafel

kundzumachen, daß der Beschluß in Rechtskraft

erwachsen ist; in der Kundmachung ist der

Wirksamkeitsbeginn der Satzung anzugeben.

(3) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft hat das Einigungsamt die Einschaltung

des rechtskräftigen Beschlusses in vollständiger

oder in gekürzter Form im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu veranlassen. Die Kosten für

die Einschaltung sind von der antragstellenden

Partei zu tragen.

§ 23. (1) Je eine Ausfertigung der vom Einigungsamt

beschlossenen und in Rechtskraft erwachsenen

Satzung ist mit Bekanntgabe der fortlaufenden

Zahl, unter der die Satzung in das

Register eingetragen wurde, dem Obereinigungsamt,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

und den nach dem Geltungsbereich der

Satzung in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der

Dienstnehmer zu übermitteln. Eine Ausfertigung

der erlassenen Satzung ist der antragstellenden

Partei zu übermitteln. Den am Abschluß des

Kollektivvertrages, der die Grundlage für die

erlassene Satzung bildet, beteiligten Körperschaften

ist auf ihren Antrag und auf ihre Kosten

ebenfalls eine Ausfertigung der Satzung zu übermitteln.

(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist einem

Kataster der Satzungen einzuverleiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und

des § 22 gelten sinngemäß für die Änderung und

Aufhebung einer Satzung.

§ 24. Wird gegen den Beschluß eines Einigungsamtes

auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

einer Satzung Einspruch erhoben (§§ 14

Abs. 5 und 15 Abs. 1 und 2 erster Satz des Kollektivvertragsgesetzes),

so ist dieser mit tunlicher

Beschleunigung unter Anschluß der Akten

und Darlegung des Sachverhaltes dem Obereinigungsamt

vorzulegen.

Erlassung von Mindestlohntarifen.

§ 25. (1) Der Vorsitzende hat einlangende Anträge

auf Festsetzung von Mindestlohntarifen

vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des

Bundesgesetzes über die Erlassung von Mindestlohntarifen

geforderten Angaben enthalten, und

die allenfalls notwendigen Ergänzungen durch die

antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Die Anträge sind dem nach dem Geltungsbereich

des beantragten Mindestlohntarifes in Betracht

kommenden Landeshauptmann unter Einräumung

einer angemessenen Frist, die jedoch

mindestens drei Wochen betragen muß, abschriftlich

mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten,

daß das Einverständnis mit dem Antrag

angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten

Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahme, spätestens

jedoch nach Ablauf der zur Stellungnahme

gesetzten Frist (Abs. 2), ist der Antrag unter

Anberaumung einer Verhandlung dem Senat zur

Beschlußfassung zuzuweisen. Zur Verhandlung

ist der Antragsteller zu laden.

(4) Der Beschluß des Einigungsamtes auf Festsetzung

eines Mindestlohntarifes ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und

durch Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes

öffentlich kundzumachen. Der Anschlag

hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu verbleiben.

Der Tag des Anschlages und der Abnahme

ist auf dem Beschluß zu vermerken.

(5) Je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifes

ist mit Bekanntgabe der fortlaufenden

Zahl, unter der der Mindestlohntarif in

das Register eingetragen wurde, der antragstellenden

Partei, dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, dem Obereinigungsamt, dem nach

dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes

in Betracht kommenden Landeshauptmann,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

zu übermitteln. Dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung und dem Obereinigungsamt

ist mit der Übermittlung des Beschlusses auch

das Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" mitzuteilen.

(6) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem

Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben.

(7) Die Kosten für die Kundmachung eines

Mindestlohntarifes im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" sind dem Antragsteller mit der Aufforderung

bekanntzugeben, diese ehestens zu begleichen.

Der Erlag der Kundmachungskosten ist

zu überwachen; erforderlichenfalls sind die Kosten

einzutreiben.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

gelten sinngemäß auch für die Abänderung

und Aufhebung eines Mindestlohntarifes.

Kataster.

§ 26. (1) Die Einigungsämter haben drei getrennte

Kataster zu führen, und zwar einen für

die beim Einigungsamt Wien hinterlegten Kollektivverträge,

einen für die von ihnen beschlossenen

Satzungen und einen für die von ihnen

beschlossenen Mindestlohntarife. Diese Kataster

sind sicher zu verwahren.

(2) Die Kataster sind nach Betriebsklassen und

Betriebsgruppen zu gliedern. Innerhalb dieser

Gliederung ist jeder hinterlegte Kollektivvertrag

beziehungsweise jede erlassene Satzung beziehungsweise

jeder erlassene Mindestlohntarif in

der Reihenfolge der Hinterlegung beziehungsweise

Erlassung abzulegen.

(3) Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß den

Katastern einverleibte Kollektivverträge, Satzungen

und Mindestlohntarife während der

Amtsstunden von jedermann unter Aufsicht eingesehen

werden können. Es steht den Einsichtnehmenden

frei, sich auf ihre Kosten Abschriften

oder Auszüge von den in den Katastern hinterlegten

Kollektivverträgen, Satzungen und Mindestlohntarifen

anzufertigen.

(4) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme

sind im Amtsgebäude anzuschlagen.

Abschnitt 3.

Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten.

§ 27. (1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder die Auslegung eines

Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei

oder eine Behörde beim Einigungsamt einen

Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat

das Einigungsamt die Einigungsverhandlung unverzüglich

anzuberaumen.

(2) Das Einigungsamt hat zwischen den Streitparteien

zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken.

Die Einigungsverhandlung kann abgebrochen

werden, wenn der Antrag zurückgezogen wird,

wenn ein Vergleich der Streitparteien über die

Streitigkeit nicht zustande kommt oder wenn

eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener

Ladung der Verhandlung fernbleibt,

ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit

kann nur gefällt werden, wenn

beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung

abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch

unterwerfen. Den Parteien ist der Schiedsspruch

schriftlich auszufertigen.

(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2,

das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen

den Streitparteien sowie die Fällung eines

Schiedsspruches ist im Register nach Muster III

(Spalte 7) zu vermerken. Für zustande gekommene

schriftliche Vereinbarungen und gefällte

Schiedssprüche (§ 20 des Kollektivvertragsgesetzes)

gelten die Vorschriften für die Hinterlegung

von Kollektivverträgen (§§ 18 und 19).

(5) Ausfertigungen einer vor dem Einigungsamt

zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung

sind den Streitparteien auf Verlangen auf

ihre Kosten zuzustellen.

Abschnitt 4.

Rechtsprechende Tätigkeit.

§ 28. (1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3

lit. a und c ist die erste Verhandlung möglichst

bald nach dem Einlangen des Antrages anzuberaumen.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den

Parteien der Tag der neuen Verhandlung nach

Möglichkeit sofort bekanntzugeben.

§ 29. Die Verhandlungen finden öffentlich statt.

§ 30. (1) Der Senat hat zunächst zwischen dem

Antragsteller und dem Antragsgegner zu vermitteln

und auf eine gütliche Austragung der

Angelegenheit durch Abschluß eines Vergleiches

hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches

sind den Parteien auf ihr Verlangen auf ihre

Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches

ist im Register nach Muster III (Spalte 6)

zu vermerken.

(2) Ist die Vernehmung von Beteiligten oder

Zeugen außerhalb des Sitzes des Einigungsamtes

erforderlich, so kann das Gericht um Rechtshilfe

ersucht werden (§ 41 des Kollektivvertragsgesetzes).

Der Senat kann sich bei der Ermittlung

des Sachverhaltes auch der Mitwirkung von Behörden,

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie der

Träger der Sozialversicherung bedienen.

(3) Die Entscheidungen sollen innerhalb von

drei Wochen nach Schluß des Ermittlungsverfahrens

abgefertigt werden.

§ 31. Die Entscheidungen des Einigungsamtes

im rechtsprechenden Verfahren sind Exekutionstitel

im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung,

RGBl. Nr. 79/1896. Auf Verlangen der Parteien

hat das Einigungsamt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

auf der Ausfertigung der Entscheidung

zu bestätigen.

Abschnitt 5.

Erteilung von Rechtsbelehrungen nach dem Arbeitsplatz

-Sicherungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz

sowie Abschluß einer Vereinbarung

gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes.

§ 32. (1) Die Rechtsbelehrung über den Kündigungsschutz,

die nach § 6 Abs. 3 und 4 des

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes dem Dienstnehmer

(Heimarbeiter) und nach § 10 Abs. 3

und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes den

Parteien zu erteilen ist, hat der die Verhandlung

führende Vorsitzende des Einigungsamtes beziehungsweise

dessen Stellvertreter, der die Verhandlung

führt, vorzunehmen.

(2) Die Rechtsbelehrung ist, soweit es sich um

den Dienstnehmer (Heimarbeiter) handelt,

diesem unmittelbar zu erteilen und hat ihn über

den Umfang des Kündigungsschutzes nach dem

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz beziehungsweise

nach dem Mutterschutzgesetz sowie über die

anderen Rechte aufzuklären, die ihm nach den

Bestimmungen des in Betracht kommenden Gesetzes

zustehen.

(3) Die im Verlaufe einer Verhandlung gemäß

§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

und gemäß § 10 Abs. 3 und § 24 Abs. 1

des Mutterschutzgesetzes erteilte Rechtsbelehrung

ist im Verhandlungsprotokoll festzuhalten;

im Spruch des Bescheides ist auf sie

hinzuweisen.

(4) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes, § 10 Abs. 6 und § 24

Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) hat der Vorsitzende

des Einigungsamtes oder sein Stellvertreter

die Rechtsbelehrung zu erteilen. Hiebei

ist nach der Vorschrift des Abs. 2 zu verfahren.

Über die Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die vom Dienstnehmer (Heimarbeiter)

und von dem die Rechtsbelehrung Erteilenden

zu unterfertigen ist. Dem Dienstnehmer

(Heimarbeiter) ist über die Vornahme

der Rechtsbelehrung eine Bescheinigung auszustellen,

die den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten,

die Wohnadresse des Dienstnehmers

(Heimarbeiters) und die Bezeichnung des Dienstgebers

zu enthalten hat.

§ 33. (1) Eine von den gemäß § 18 Abs. 1 des

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes für Werks- oder

Dienstwohnungen geltenden Vorschriften abweichende

Vereinbarung kann nur vor dem

Vorsitzenden des nach dem Sitz des Betriebes

zuständigen Einigungsamtes oder einem seiner

Stellvertreter getroffen werden.

(2) Vor Abschluß der Vereinbarung (Abs. 1)

ist der Dienstnehmer (Heimarbeiter) darüber zu

belehren, welcher Rechte er sich durch eine von

den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Arbeitsplatz

-Sicherungsgesetzes abweichende Regelung

hinsichtlich der Werks- oder Dienstwohnung begibt.

Die Rechtsbelehrung ist dem Dienstnehmer

(Heimarbeiter) unmittelbar vom Vorsitzenden

des Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter

zu erteilen. Wird eine Vereinbarung nach

Abs. 1 gleichzeitig in einem Verfahren gemäß

§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

getroffen, so ist die Rechtsbelehrung gesondert

von der Rechtsbelehrung nach § 6

Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

zu erteilen. Über die Rechtsbelehrung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die vom Dienstnehmer

(Heimarbeiter) und von dem die Rechtsbelehrung

Erteilenden zu unterfertigen ist.

(3) Nach Erteilung der Rechtsbelehrung kann

die Vereinbarung entweder zu Protokoll gegeben

oder von den Parteien in einem

Schriftsatz festgelegt werden. Wird die Vereinbarung

zu Protokoll gegeben, so ist den Parteien

auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

Wird ein Schriftsatz angefertigt, so muß aus ihm

der Wille der Parteien klar und eindeutig hervorgehen;

der Schriftsatz ist in drei Ausfertigungen

herzustellen, von denen zwei für die

Parteien bestimmt sind und eine beim Einigungsamt

verbleibt. Nach Abschluß der Vereinbarung

hat das Einigungsamt auf jeder Ausfertigung

folgenden Vermerk anzubringen

„Vor dem Einigungsamt in

nach Erteilung der Rechtsbelehrung

gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes abgeschlossen."

ARTIKEL II.

Geschäftsordnung des Obereinigungsamtes.

Abschnitt 1.

Wirkungskreis des Obereinigungsamtes.

§ 34. Das Obereinigungsamt ist berufen,

a) über die Kollektivvertragsfähigkeit zu

entscheiden (§ 3 Abs. 2 und 3 des Kollektivvertragsgesetzes),

b) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer

Verwaltungsbehörde ein Gutachten über

die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben,

c) über Einsprüche gegen Satzungsbeschlüsse

der Einigungsämter zu entscheiden (§ 15

Abs. 1 des, Kollektivvertragsgesetzes),

d) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen zu fassen,

die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter

berühren,

e) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Mindestlohntarifen

zu fassen, die den Wirkungsbereich

mehrerer Einigungsämter berühren,

f) einen Kataster der von ihm selbst und

der von den Einigungsämtern beschlossenen

Satzungen und Mindestlohntarife zu

führen,

g) über Beschwerden gegen die Verhängung

von Ordnungsstrafen (§ 33 des Kollektivvertragsgesetzes)

zu entscheiden und

h) die Aufsicht über die Einigungsämter zu

führen und insbesondere die Gleichartigkeit

ihrer Geschäftsführung zu überwachen.

Zusammensetzung des Obereinigungsamtes.

§ 35. Für die Zusammensetzung des Obereinigungsamtes,

die Angelobung, die Enthebung,

die Befangenheit der Mitglieder und die Bildung

der Senate gelten, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der

§§ 2 bis 4, 6 und 8 sinngemäß.

§ 36. (1) In die Senate sind in der Regel je

drei Mitglieder (Ersatzmänner), wenn es sich

aber um die Entscheidung über die Kollektivvertragsfähigkeit,

die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen oder Mindestlohntarifen,

die den Wirkungskreis mehrerer

Einigungsämter berühren, oder um die Entscheidung

über Einsprüche gegen Beschlüsse der

Einigungsämter auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen handelt, je vier

Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der

Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer

zu berufen.

(2) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden oder

seinem Stellvertreter wenigstens je zwei Mitglieder

(Ersatzmänner) aus der Gruppe der

Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer

erschienen sind.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder

(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein

Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der vom Vorsitzenden und den

stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen

Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine

Stimme als letzter ab.

Ordnungsstrafen.

§ 37. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen

gegen Mitglieder des Obereinigungsamtes

gelten die Bestimmungen des § 5

sinngemäß. Beschwerden gegen die Verhängung

von Ordnungsstrafen sind unter Anschluß der

Akten und einer Darlegung des Sachverhaltes

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

zur Entscheidung vorzulegen.

Obliegenheiten der Senate.

§ 38. Den Senaten obliegt die Verhandlung

und Beschlußfassung

a) in den im § 34 lit. a bis e und g angeführten

Angelegenheiten und

b) über aufsichtsbehördliche Verfügungen,

die alle Einigungsämter betreffen.

Befugnisse des Vorsitzenden.

§ 39. (1) Der Vorsitzende bestellt die Senate,

beruft deren Mitglieder zu den Sitzungen ein

und führt den Vorsitz bei den Verhandlungen,

soweit er nicht einen Stellvertreter mit dem

Vorsitz betraut hat.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt ferner die Besorgung

der laufenden Geschäfte des Obereinigungsamtes,

soweit letztere nicht gemäß § 38 der

Beschlußfassung der Senate vorbehalten sind.

(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten

Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung

der Beschlußfassung des Senates nötigen Anordnungen

zu treffen und die hiezu erforderlichen

Ermittlungen anzuordnen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, von vornherein

oder von Fall zu Fall einem seiner Stellvertreter

einen Teil seiner Befugnisse, insbesondere

die Führung des Vorsitzes in einem Senate,

zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden

stehen im Falle seiner Verhinderung seinen

Stellvertretern zu. Sind mehrere Stellvertreter

bestellt, so obliegt ihnen die Vertretung des

Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung;

bei gleichzeitiger Bestellung entscheidet das

höhere Lebensalter.

Einleitung des Verfahrens.

§ 40. (1) Das Obereinigungsamt wird auf Antrag

einer Partei beziehungsweise auf Ersuchen

oder Antrag einer Behörde oder von Amts

wegen tätig.

(2) Das Verfahren auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung, die den

Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter berührt,

ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft beantragt

wird.

(3) Das Verfahren auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung eines Mindestlohntarifes,

der den Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter

berührt, ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Dienstnehmer

beantragt wird.

(4) Alle Amtshandlungen des Obereinigungsamtes

sind mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.

§ 41. Die beim Obereinigungsamt zu stellenden

Anträge sind schriftlich einzubringen.

Register.

§ 42. (1) Die beim Obereinigungsamt anfallenden

Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll

einzutragen.

(2) Neben dem Einreichungsprotokoll ist über

die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

nach § 3 Abs. 2 und 3 des

Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach Muster

IV, über die dem Kataster einverleibten

Satzungen ein Register nach Muster V und über

die dem Kataster einverleibten Mindestlohntarife

ein Register nach Muster VII zu führen.

Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Obereinigungsamtes

die Führung weiterer Register

für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Zu den Registern ist, soweit der Vorsitzende

nichts anderes bestimmt, ein Namensverzeichnis

zu führen. Das Namensverzeichnis

kann in Karteiform angelegt werden.

Abschnitt 2.

Feststellung der Kollektivvertragsfähigkeit.

§ 43. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der

Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der

die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung

einzuleiten. Dem Antrag sind

eine beglaubigte Abschrift der Statuten der betreffenden

Berufsvereinigung, eine Bescheinigung

der Vereinsbehörde über den aufrechten Bestand

der Berufsvereinigung und die zur Beurteilung

der im § 3 Abs. 1 Z. 2 des Kollektivvertragsgesetzes

vorgesehenen Voraussetzungen sonst

erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der

Antrag und die Beilagen, ausgenommen die Bestätigung

der Vereinsbehörde, sind in drei Ausfertigungen

beizubringen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob

der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen

Belegen versehen ist, und die allenfalls nötigen

Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu

veranlassen.

(3) Die Anträge sind den in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung

einer angemessenen Frist, die jedoch

mindestens drei Wochen betragen muß, mit dem

Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß,

falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme

erfolgt, angenommen wird, daß

keine Einwendungen erhoben werden.

(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten

Frist (Abs. 3) ist der Antrag mit der Anberaumung

einer Verhandlung einem Senat zuzuweisen.

(5) Die Zuerkennung der. Kollektivvertragsfähigkeit

ist vom Obereinigungsamt im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

sowie allen Einigungsämtern zur Kenntnis zu

bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die

Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt wurde, zu tragen.

(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigung oder

von Amts wegen einzuleiten, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Kollektivvertragsgesetzes

nicht mehr gegeben erscheinen.

Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Abschnitt 3.

Erlassung von Satzungen.

§ 44. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden

Akten über Einsprüche gegen Beschlüsse eines

Einigungsamtes auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung einer Prüfung zu

unterziehen, die allenfalls nötigen Ergänzungen

anzuordnen und die für die Beschlußfassung des

Senates erforderlichen Verfügungen und Anordnungen

zu treffen.

(2) Einsprüche, die nicht innerhalb der gesetzlichen

Frist erhoben werden oder die von einer

Partei eingebracht wurden, der offenbar ein Einspruchsrecht

nicht zusteht, können von den

Senaten ohne Anberaumung einer Verhandlung

zurückgewiesen werden.

(3) Ergibt sich aus der Prüfung der Akten und

den vom Vorsitzenden allenfalls angeordneten

Erhebungen, daß der Senat des Einigungsamtes

nicht ordnungsgemäß besetzt war oder daß das

Verfahren vor dem Einigungsamt an wesentlichen

Mängeln litt, die eine erschöpfende Erörterung

und gründliche Behandlung der Sache

verhinderten, so kann der Senat ohne Anberaumung

einer Verhandlung den angefochtenen

Beschluß aufheben und die Angelegenheit zur

neuerlichen Verhandlung an das Einigungsamt

zurückverweisen.

(4) In allen übrigen Fällen hat der Vorsitzende

eine Verhandlung anzuordnen und hiezu die

Parteien und sonstige Beteiligte schriftlich zu

laden.

§ 45. (1) Beschließt das Obereinigungsamt im

Einspruchsverfahren die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung einer Satzung, so ist das Einigungsamt,

das den angefochtenen Beschluß gefaßt

hat, anzuweisen, den Beschluß des Obereinigungsamtes

durch Anschlag an der Amtstafel des

Einigungsamtes mit dem Beifügen öffentlich

kundzumachen, daß der Beschluß in Rechtskraft

erwachsen ist.

(2) Beschlüsse des Obereinigungsamtes auf Festsetzung,

Abänderung oder Aufhebung von Satzungen,

die den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter

berühren, sind vom Obereinigungsamt

durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

Der kundgemachte Beschluß hat durch

30 Tage angeschlagen zu bleiben; der Tag des Anschlages

und der Abnahme ist am Beschluß zu

vermerken.

(3) In die Kundmachung ist der Beschluß, wenn

er auf Festsetzung einer Satzung lautet, vollinhaltlich

mit dem Beifügen, daß ihre Bestimmungen

in Rechtskraft erwachsen sind, aufzunehmen.

In allen übrigen Fällen ist in die Kundmachung

der wesentliche Inhalt der Satzung mit

tunlicher Kürze aufzunehmen. § 22 Abs. 3 gilt

sinngemäß.

Erlassung von Mindestlohntarifen.

§ 46. (1) Der Vorsitzende hat einlangende Anträge

auf Festsetzung von Mindestlohntarifen

vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des

Bundesgesetzes über die Erlassung von Mindestlohntarifen

geforderten Angaben enthalten, und

die allenfalls notwendigen Ergänzungen durch

die antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Die Anträge sind den nach dem räumlichen

Geltungsbereich des beantragten Mindestlohntarifes

in Betracht kommenden Landeshauptmännern

unter Anberaumung einer angemessenen

Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen

muß, abschriftlich mit dem Bemerken zur

Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis

mit dem Antrag angenommen wird, wenn

innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

erfolgt.

(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten

Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter An-

beraumung einer mündlichen Verhandlung dem

Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.

(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf

Festsetzung eines Mindestlohntarifes ist im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren

und durch Anschlag an der Amtstafel des Obereinigungsamtes

öffentlich kundzumachen. Der

Anschlag hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu

verbleiben. Der Tag des Anschlages und der Abnahme

ist auf dem Beschluß zu vermerken. § 25

Abs. 7 gilt sinngemäß.

(5) Je eine Ausfertigung der vom Obereinigungsamt

gefaßten Beschlüsse auf Erlassung eines

Mindestlohntarifes ist unter Bekanntgabe der

Zahl, unter der der Mindestlohntarif in das Register

eingetragen wurde, der antragstellenden

Partei, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

den nach dem räumlichen Geltungsbereich

des Mindestlohntarifes in Betracht kommenden

Einigungsämtern und Landeshauptmännern,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

zuzuleiten. Dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung ist mit der Übermittlung des

Beschlusses auch das Datum, an welchem der Beschluß

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht

worden ist, mitzuteilen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

sinngemäß auch für die Abänderung und Aufhebung

eines Mindestlohntarifes.

Kataster.

§ 47. (1) Die von den Einigungsämtern dem

Obereinigungsamt vorgelegten Ausfertigungen

der rechtskräftigen Beschlüsse über die Festsetzung,

Abänderung oder Aufhebung einer Satzung

(§ 23 Abs. 1) und die vom Obereinigungsamt

gefaßten Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Satzungen, die

den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter

berühren, sowie Ausfertigungen der vom Obereinigungsamt

im Einspruchsverfahren gefaßten

Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung oder

Aufhebung einer Satzung (§ 45 Abs. 1) sind einem

Kataster der Satzungen einzuverleiben. Im

Kataster ist bei jeder Satzung die fortlaufende

Zahl, unter der die Satzung im Register (§ 42

Abs. 2) eingetragen wurde, zu vermerken.

(2) Die vom Obereinigungsamt gefaßten Beschlüsse

auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

von Mindestlohntarifen, die den Wirkungsbereich

mehrerer Einigungsämter berühren,

sowie die dem Obereinigungsamt von den Einigungsämtern

übermittelten Ausfertigungen der

Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung oder.

Aufhebung eines Mindestlohntarifes (§ 25 Abs. 5)

sind einem Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben.

Im Kataster ist bei jedem Mindestlohntarif

die fortlaufende Zahl, unter der der

Mindestlohntarif im Register (§ 42 Abs. 2) eingetragen

wurde, zu vermerken.

(3) Die Kataster sind sicher zu verwahren. § 26

Abs. 3 gilt sinngemäß.

Abschnitt 4.

Aufsicht über die Einigungsämter.

§ 48. (1) Das Recht der Aufsicht umfaßt die

Befugnis, die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte

der Einigungsämter zu überwachen, sie

zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und

wahrgenommene Verzögerungen und Mängel in

der Geschäftsführung abzustellen und die zur

Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.

(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist das

Obereinigungsamt insbesondere befugt, die Einigungsämter

zur Vorlage periodischer Ausweise

über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen

Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten

zu verhalten, die Geschäftsführung der Einigungsämter

an Ort und Stelle zu überprüfen

oder die Einigungsämter anzuweisen, bestimmte

Geschäftsstücke dem Obereinigungsamt vorzulegen.

(3) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer

gleichartigen Geschäftsführung der Einigungsämter

oder wenn es ihm sonst erforderlich

scheint, kann das Obereinigungsamt an die Einigungsämter

Weisungen über die Art der Geschäftsführung

erlassen.

ARTIKEL III.

Gemeinsame Bestimmungen.

Gebühren.

§ 49. Die den Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt

überreichten Eingaben und deren

Beilagen, die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften

und deren Beilagen sowie die Korrespondenzen

und sonstigen amtlichen Ausfertigungen

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes

sind Stempel- und gebührenfrei (§ 40

des Kollektivvertragsgesetzes).

Führung der Kanzleigeschäfte.

§ 50. (1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter

werden von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes

besorgt, an dessen Sitz sich das

Einigungsamt befindet.

(2) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der

Einigungsämter findet, soweit im Kollektivvertragsgesetz

und in dieser Verordnung nichts an-

deres bestimmt wird, die Geschäftsordnung für

die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.)

sinngemäß Anwendung.

(3) Die von den Parteien zu tragenden Kosten

werden, soweit im Kollektivvertragsgesetz und

in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt

wird, nach den Vorschriften eingehoben, die für

die Einhebung von gerichtlichen Gebühren und

Kosten gelten.

(4) Die Kanzleigeschäfte des Obereinigungsamtes

werden vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung besorgt.

ARTIKEL IV.

Inkrafttreten der Verordnung und Außerkraftsetzung

von Rechtsvorschriften.

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1962 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen BGBl. Nr. 218/1947,

BGBl. Nr. 208/1951 und BGBl. Nr. 161/1957,

betreffend die Geschäftsführung der Einigungsämter

und des Obereinigungsamtes, außer Kraft.

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