279. Bundesgesetz: Ratengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Abzahlungsgeschäfte,
bei denen der Gesamtkaufpreis
den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt
und, außer der Anzahlung, mindestens drei
Teilzahlungen vereinbart werden.
(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist ein Kaufvertrag über eine
bewegliche körperliche Sache, in dem sich der
Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen
Zahlung des Kaufpreises dem Käufer
zu übergeben, dieser aber, den Kaufpreis in
Teilzahlungen zu entrichten; Voraussetzung ist,
daß das Rechtsgeschäft vom Verkäufer in Ausübung
eines Handelsgewerbes oder eines anderen
Gewerbes geschlossen wird und für den Käufer
kein Handelsgeschäft ist.
(3) Der Gesamtkaufpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes
setzt sich aus dem Kaufpreis, der bei
sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, und
allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen zusammen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz, einschließlich der
im § 1 genannten Voraussetzungen, gilt auch für
andere Rechtsgeschäfte als einen Kaufvertrag
über die bewegliche körperliche Sache sinngemäß,
wenn die Beteiligten damit den gleichen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie beim Abzahlungsgeschäft.
(2) Wird dieser Zweck dadurch verfolgt, daß
ein Dritter die Mittel zum Kaufe, besonders
durch Gewährung eines Darlehens oder durch
Ausstellung von Kaufanweisungen, zur Verfügung
stellt, und hat der Käufer den dem Dritten
daraus geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zu
zahlen, so gilt der Abs. 1 für das Verhältnis des
Käufers zum Dritten nur, wenn dieser im Rahmen
des wirtschaftlich eine Einheit bildenden
rechtlichen Vorgangs zum Verkäufer in eine
rechtliche Beziehung tritt.
Anzahlung und Laufzeit.
§ 3. (1) Der Käufer ist verpflichtet, spätestens
bei der Übergabe der Sache einen Teil des Kaufpreises,
der bei sofortiger Barzahlung zu entrichten
wäre, anzuzahlen; dieser Teil darf bis zu
einem Betrag von 3000 S des genannten Kaufpreises
nicht geringer als 10 v. H. und hinsichtlich
eines Betrages von über 3000 S nicht geringer
als 20 v. H. des Mehrbetrags sein. Der Käufer ist
ferner verpflichtet, die aushaftenden Teilzahlungsforderungen
längstens binnen drei Jahren
seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Wird eine
bewegliche körperliche Sache als Anzahlung gegeben,
so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In
den Fällen des § 2 Abs. 2 kommt der Käufer
seiner Verpflichtung hinsichtlich der Anzahlung
nach, wenn er diese entweder an den Verkäufer
oder an den die Mittel zum Kaufe zur Verfügung
stellenden Dritten leistet.
(2) Übergibt der Verkäufer dem Käufer die
Sache, ohne die im Abs. 1 vorgesehene Mindestanzahlung
erhalten zu haben, so verliert er den
Anspruch auf den nicht geleisteten Teil der Anzahlung.
(3) Ist eine längere Tilgungsfrist als drei Jahre
vereinbart worden, so hat der Verkäufer keinen
Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen
Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung
auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf
von drei Jahren zu zahlen wäre.
Rücktrittsrecht des Käufers.
§ 4. (1) Hat der Käufer seinen Kaufantrag oder
die Annahme des Verkaufsantrags des Verkäufers
außerhalb der von diesem für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benutzten Räume
durch Unterfertigung oder mündlich erklärt, so
kann er, solange der Kaufvertrag nicht zustandegekommen
ist, von seinem Kaufantrag zurücktreten;
sobald der Kaufvertrag zustandegekommen
ist, kann er spätestens am fünften Tage
nach der Ausfolgung der Abschrift des Ratenbriefs
(§ 10) an ihn, ist aber ein Ratenbrief
nicht zu errichten (§ 11 Abs. 1), spätestens am
fünften Tage nach Vertragsschluß vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht
zu, wenn er selbst die zu dem bestimmten Abzahlungsgeschäfte
führende geschäftliche Verbindung
mit dem Verkäufer oder einem von diesem
mit der Vermittlung oder Schließung von Geschäften
betrauten Vertreter angebahnt hat oder
wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine
mündlichen Besprechungen zwischen den Beteiligten
oder ihren Vertretern vorangegangen sind.
(3) Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
schriftlich zu erklären. Der schriftlichen
Erklärung steht es gleich, wenn der Käufer
eine ihm ausgefolgte Abschrift der schriftlichen
Erklärung des Käufers oder des Verkäufers über
den Antrag oder die Annahme oder die Abschrift
eines besonderen Ratenbriefs dem Verkäufer
oder dessen Vertreter, der an den Verkaufsverhandlungen
mitgewirkt hat, zurückstellt.
Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des
Rücktritts oder die Abschrift binnen des im
Abs. 1 genannten Zeitraums abgesendet wird.
Folgen des Rücktritts des Verkäufers oder des
Käufers.
§ 5. (1) Tritt der Verkäufer wegen Nichterfüllung
der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen
oder der Käufer gemäß dem § 4 vom
Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Verkäufer alle empfangenen Leistungen
samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an
zurückzuerstatten und den vom Käufer auf die
Sache gemachten notwendigen und nützlichen
Aufwand zu ersetzen,
2. der Käufer die Sache zurückzustellen und den
Verkäufer für die Benutzung und eine allenfalls
mittlerweile eingetretene Minderung des gemeinen
Wertes der Sache zu entschädigen. Die
bloße Tatsache der Übernahme der Sache in den
Besitz oder die Innehabung des Käufers ist nicht
als Wertminderung anzusehen.
(2) Hat sich in den Fällen des § 2 Abs. 2 der
die Mittel zum Kaufe zur Verfügung stellende
Dritte vorbehalten, wegen Nichterfüllung der
dem Käufer obliegenden Verpflichtungen diesem
die Benutzung der Sache zu entziehen und diese
freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung
dieser Rechte nicht als Rücktritt vom
Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen
des § 6 für den Terminsverlust vorliegen und,
für den Fall des Verkaufes, dem Käufer der
gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert
der Sache im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet
wird.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 trifft die im
Abs. 1 Z. 1 genannte Verpflichtung den die
Mittel zum Kaufe zur Verfügung stellenden
Dritten auch hinsichtlich der dem Verkäufer zugekommenen
Leistungen.
Terminsverlust.
§ 6. Hat sich der Verkäufer für den Fall des
Ausbleibens von Teilzahlungen das Recht vorbehalten,
die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden
Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust),
so darf er dieses Recht nur ausüben,
wenn der Käufer nach Übergabe der Sache mit
wenigstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen im Rückstand ist; doch tritt
der Terminsverlust jedenfalls erst ein, wenn der
Rückstand mindestens ein Zehntel des Gesamtkaufpreises
ausmacht, außer die Restschuld beträgt
nur noch ein solches Zehntel.
Vorzeitige Zahlung.
§ 7. Dem Käufer steht es jederzeit frei, die
noch aushaftenden Teilzahlungen oder einzelne
davon auch vor ihrer Fälligkeit zu entrichten.
Verkürzung über die Hälfte.
§ 8. Dem Käufer steht das Recht, Schadloshaltung
wegen Verkürzung über die Hälfte zu
verlangen, auch dann zu, wenn er den wahren
Wert der Sache gekannt oder erklärt hat, sie aus
besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen
Preis zu kaufen.
Gewährleistung.
§ 9. (1) Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig
gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung
wegen Sachmängel auch nach Ablauf
der für ihre Geltendmachung im § 933 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Fristen bis zu dem Zeitpunkt durch Klage
geltend gemacht werden, zu dem vereinbarungsgemäß
die letzte Teilzahlung zu entrichten ist;
die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem
Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er
längstens zu diesem Zeitpunkt dem Verkäufer
den Mangel angezeigt hat.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 gilt der Abs. 1
nur im Verhältnis des Käufers zum Verkäufer.
Ratenbrief.
§ 10. (1) Der das Abzahlungsgeschäft darstellende
Vertrag ist schriftlich zu errichten (Ratenbrief).
Der Ratenbrief hat zu enthalten
1. den Vor- und Familiennamen (die Firma),
den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und
den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
2. den Zeitpunkt und den Ort der Erklärung
des Käufers, die seinen Antrag oder die Annahme
des Antrags des Verkäufers enthält;
3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
4. den Kaufpreis, der bei sofortiger Barzahlung
zu entrichten wäre;
5. den Gesamtkaufpreis;
6. die Höhe der Anzahlung;
7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der
Teilzahlungen;
8. den Zeitpunkt der bereits vorgenommenen
oder der in Aussicht genommenen Übergabe der
Sache;
9. die Erklärung, ob zur Sicherung der aushaftenden
Teilzahlungsforderungen Wechsel und
wie viele ausgestellt oder sonstige Sicherungsmittel,
einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts,
vereinbart worden sind;
10. den Wortlaut samt Überschrift des § 4
dieses Bundesgesetzes (Rücktrittsrecht des Käufers).
(2) Der Verkäufer hat auf seine Kosten dem
Käufer unverzüglich, nachdem dieser den Ratenbrief
unterfertigt hat, eine Abschrift davon auszufolgen;
die im Abs. 1 genannten Angaben sind
darin deutlich lesbar wiederzugeben.
(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts
ist von der Errichtung des Ratenbriefs
nicht abhängig.
§ 11. (1) Der § 10 gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte
im Buch-, Kunst-, Zeitschriften- und
Musikalienhandel.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 haben der
Verkäufer und der Käufer über den Kaufvertrag
und der die Mittel zum Kaufe zur Verfügung
stellende Dritte und der Käufer über ihr Rechtsgeschäft
gesonderte Urkunden zu errichten; diese
bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde
über den Kaufvertrag hat die im § 10 Abs. 1
Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten Angaben zu
enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft
sinngemäß die im § 10 Abs. 1 Z. 1, 3,
7 und 9 genannten Angaben, außerdem den
finanzierten Kaufpreis oder Kaufpreisrest sowie
die aus der Zurverfügungstellung der Mittel geschuldeten
Gebühren (Kreditgebühren). Die Verpflichtung
des § 10 Abs. 2 trifft den Verkäufer
und den Dritten nur hinsichtlich der jeweils von
ihnen zu errichtenden Urkunden. Sind in den
Fällen des § 2 Abs. 2 Kaufanweisungen ausgestellt,
so entfällt die Pflicht zur Errichtung einer
Urkunde über den Kaufvertrag und zur Ausfolgung
einer Abschrift davon; doch hat die
zwischen dem Dritten und dem Käufer über ihr
Rechtsgeschäft zu errichtende Urkunde außer
den vorstehend vorgeschriebenen Angaben sinngemäß
die im § 10 Abs. 1 Z. 6 genannte Angabe
zu enthalten.
(3) Stellt der Verkäufer selbst in Form von
Kaufanweisungen die Mittel zum Kaufe zur Verfügung,
so gilt der letzte Satz des Abs. 2 sinngemäß.
Gerichtsstand.
§ 12. (1) Hat der Käufer im Inland einen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder ist er im Inland beschäftigt, so darf er aus
einem Abzahlungsgeschäft nur bei einem Gericht
geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz,
der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung liegt. Sind an dem Abzahlungsgeschäft
mehrere Käufer beteiligt, so dürfen sie
alle beim Gerichtsstand eines von ihnen geklagt
werden.
(2) Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in
jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von
Amts wegen wahrzunehmen. Sie kann nur dadurch
behoben werden, daß sich der Beklagte
trotz Belehrung durch den Richter in die Verhandlung
einläßt; die Belehrung ist im Verhandlungsprotokoll
zu beurkunden.
(3) Wird die Unzuständigkeit erst nach dem
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens offenbar,
so hat das Gericht, das in diesem Verfahren
in der letzten Instanz entschieden hat, auf Antrag
des unterlegenen Käufers mit Beschluß das Urteil
und das vorangegangene Verfahren als nichtig
aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Der
Antrag kann nur so lange gestellt werden, als die
auf Grund des Urteils geschuldete Leistung noch
nicht vollständig hereingebracht ist, spätestens
aber drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft
des Urteils. Ein gegen den Käufer eingeleitetes
Exekutionsverfahren ist auf dessen Antrag
für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft
der über den Antrag auf Aufhebung des
Urteils und des Verfahrens ergehenden Entscheidung
aufzuschieben.
Wechselverbot.
§ 13. Zur Sicherung aller oder einzelner der
aushaftenden Teilzahlungsforderungen aus einem
Abzahlungsgeschäft darf eine Wechselschuld nicht
begründet werden, außer der Aussteller nimmt in
den Wechsel die Worte „nicht an Order" oder
einen gleichbedeutenden Vermerk auf; doch wird
die Rechtswirksamkeit eines anderen Wechsels
durch dieses Verbot nicht berührt.
Strafbestimmungen.
§ 14. (1) Der Verkäufer — in den Fällen des
§ 2 Abs. 2 der die Mittel zum Kaufe zur Verfügung
stellende Dritte — oder ein für diese
handelnder Vertreter,
1. der es unterläßt, die in den §§ 10 Abs. 1
und 11 Abs. 2 und 3 genannten Angaben, soweit
diese erforderlich sind, in den Ratenbrief aufzunehmen,
oder
2. der der Anordnung des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis
zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis
zu drei Wochen zu bestrafen, wer dem Verbot
des § 13 zuwiderhandelt, sofern die Wechsel-
schuld gegen den Käufer oder dessen Bürgen wechselmäßig
gerichtlich geltend gemacht wird. Die
Verjährung beginnt mit der gerichtlichen
Geltendmachung zu laufen.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen.
§ 15. (1) Vereinbarungen sind rechtsunwirksam,
durch die
1. das Gebot zur tatsächlichen Leistung einer
Anzahlung (§ 3) umgangen wird, besonders durch
Gewährung oder Beschaffung eines dafür bestimmten
Darlehens durch den Verkäufer,
2. der Kaufpreis zum Ausgleich eines Verzichtes
des Verkäufers auf die Anzahlung oder
einen Teil davon (§ 3) erhöht wird,
3. der Käufer auf das Recht des Rücktritts (§ 4)
verzichtet oder sich für den Fall des Rücktritts
zur Zahlung eines Reugelds oder zu einer sonstigen
Leistung verpflichtet,
4. die Rechte des Käufers im Falle des Rücktritts
(§ 5) aufgehoben oder beschränkt werden,
5. die Höhe der im Falle des Rücktritts vom
Vertrag vorgesehenen Entschädigung (§ 5) im
vorhinein festgelegt wird,
6. der Terminsverlust (§ 6) zum Nachteil des
Käufers anders gestaltet oder eine andere Rechtsfolge
als die des Rücktritts vom Vertrag oder
des Terminsverlustes oder in den Fällen des § 2
Abs. 2 der Entziehung der Benutzung und des
freihändigen Verkaufes der Sache für den Fall der
nicht rechtzeitigen Entrichtung der Teilzahlungen
festgelegt wird,
7. der Käufer auf das Recht, Schadloshaltung
wegen Verkürzung über die Hälfte zu verlangen
(§ 8), verzichtet,
8. die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Geltendmachung der Schadloshaltung wegen Verkürzung
über die Hälfte (§ 8) verkürzt wird,
9. der Käufer auf den Anspruch auf Gewährleistung
(§ 9) verzichtet,
10. die Frist für die Haftung des Verkäufers
wegen Gewährleistung (§ 9) verkürzt wird,
11. der Käufer auf die Ausfolgung einer Abschrift
des Ratenbriefs (§ 10) verzichtet,
12. ein anderer Gerichtsstand als einer der in
diesem Bundesgesetz (§ 12) vorgesehenen festgelegt
wird.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit der im Abs. 1
genannten Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit
des Abzahlungsgeschäfts nach
sich.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. März 1962 in Kraft.
(2) Das Gesetz vom 27. April 1896, RGBl.
Nr. 70, betreffend Ratengeschäfte, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1927,
BGBl. Nr. 365, und des Bundesgesetzes vom
4. Februar 1948, BGBl. Nr. 50, tritt mit demselben
Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch auf
Abzahlungsgeschäfte, die vorher geschlossen worden
sind, weiterhin anzuwenden.
(3) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl.
Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über die
Veräußerung von Staats- und anderen Losen
oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz
vom 25. November 1933, (deutsches) RGBl. I
Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in
der Fassung der Verordnung vom 16. Februar
1940, (deutsches) RGBl. I Seite 399, bleiben unberührt.
Vollziehung.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich des § 14 das Bundesministerium für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.