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279. Bundesgesetz: Ratengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Ratengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Abzahlungsgeschäfte,

bei denen der Gesamtkaufpreis

den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt

und, außer der Anzahlung, mindestens drei

Teilzahlungen vereinbart werden.

(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist ein Kaufvertrag über eine

bewegliche körperliche Sache, in dem sich der

Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen

Zahlung des Kaufpreises dem Käufer

zu übergeben, dieser aber, den Kaufpreis in

Teilzahlungen zu entrichten; Voraussetzung ist,

daß das Rechtsgeschäft vom Verkäufer in Ausübung

eines Handelsgewerbes oder eines anderen

Gewerbes geschlossen wird und für den Käufer

kein Handelsgeschäft ist.

(3) Der Gesamtkaufpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes

setzt sich aus dem Kaufpreis, der bei

sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, und

allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen zusammen.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz, einschließlich der

im § 1 genannten Voraussetzungen, gilt auch für

andere Rechtsgeschäfte als einen Kaufvertrag

über die bewegliche körperliche Sache sinngemäß,

wenn die Beteiligten damit den gleichen

wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie beim Abzahlungsgeschäft.

(2) Wird dieser Zweck dadurch verfolgt, daß

ein Dritter die Mittel zum Kaufe, besonders

durch Gewährung eines Darlehens oder durch

Ausstellung von Kaufanweisungen, zur Verfügung

stellt, und hat der Käufer den dem Dritten

daraus geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zu

zahlen, so gilt der Abs. 1 für das Verhältnis des

Käufers zum Dritten nur, wenn dieser im Rahmen

des wirtschaftlich eine Einheit bildenden

rechtlichen Vorgangs zum Verkäufer in eine

rechtliche Beziehung tritt.

Anzahlung und Laufzeit.

§ 3. (1) Der Käufer ist verpflichtet, spätestens

bei der Übergabe der Sache einen Teil des Kaufpreises,

der bei sofortiger Barzahlung zu entrichten

wäre, anzuzahlen; dieser Teil darf bis zu

einem Betrag von 3000 S des genannten Kaufpreises

nicht geringer als 10 v. H. und hinsichtlich

eines Betrages von über 3000 S nicht geringer

als 20 v. H. des Mehrbetrags sein. Der Käufer ist

ferner verpflichtet, die aushaftenden Teilzahlungsforderungen

längstens binnen drei Jahren

seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Wird eine

bewegliche körperliche Sache als Anzahlung gegeben,

so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In

den Fällen des § 2 Abs. 2 kommt der Käufer

seiner Verpflichtung hinsichtlich der Anzahlung

nach, wenn er diese entweder an den Verkäufer

oder an den die Mittel zum Kaufe zur Verfügung

stellenden Dritten leistet.

(2) Übergibt der Verkäufer dem Käufer die

Sache, ohne die im Abs. 1 vorgesehene Mindestanzahlung

erhalten zu haben, so verliert er den

Anspruch auf den nicht geleisteten Teil der Anzahlung.

(3) Ist eine längere Tilgungsfrist als drei Jahre

vereinbart worden, so hat der Verkäufer keinen

Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen

Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung

auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf

von drei Jahren zu zahlen wäre.

Rücktrittsrecht des Käufers.

§ 4. (1) Hat der Käufer seinen Kaufantrag oder

die Annahme des Verkaufsantrags des Verkäufers

außerhalb der von diesem für seine geschäftlichen

Zwecke dauernd benutzten Räume

durch Unterfertigung oder mündlich erklärt, so

kann er, solange der Kaufvertrag nicht zustandegekommen

ist, von seinem Kaufantrag zurücktreten;

sobald der Kaufvertrag zustandegekommen

ist, kann er spätestens am fünften Tage

nach der Ausfolgung der Abschrift des Ratenbriefs

(§ 10) an ihn, ist aber ein Ratenbrief

nicht zu errichten (§ 11 Abs. 1), spätestens am

fünften Tage nach Vertragsschluß vom Vertrag

zurücktreten.

(2) Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht

zu, wenn er selbst die zu dem bestimmten Abzahlungsgeschäfte

führende geschäftliche Verbindung

mit dem Verkäufer oder einem von diesem

mit der Vermittlung oder Schließung von Geschäften

betrauten Vertreter angebahnt hat oder

wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine

mündlichen Besprechungen zwischen den Beteiligten

oder ihren Vertretern vorangegangen sind.

(3) Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit

schriftlich zu erklären. Der schriftlichen

Erklärung steht es gleich, wenn der Käufer

eine ihm ausgefolgte Abschrift der schriftlichen

Erklärung des Käufers oder des Verkäufers über

den Antrag oder die Annahme oder die Abschrift

eines besonderen Ratenbriefs dem Verkäufer

oder dessen Vertreter, der an den Verkaufsverhandlungen

mitgewirkt hat, zurückstellt.

Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des

Rücktritts oder die Abschrift binnen des im

Abs. 1 genannten Zeitraums abgesendet wird.

Folgen des Rücktritts des Verkäufers oder des

Käufers.

§ 5. (1) Tritt der Verkäufer wegen Nichterfüllung

der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen

oder der Käufer gemäß dem § 4 vom

Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

1. der Verkäufer alle empfangenen Leistungen

samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an

zurückzuerstatten und den vom Käufer auf die

Sache gemachten notwendigen und nützlichen

Aufwand zu ersetzen,

2. der Käufer die Sache zurückzustellen und den

Verkäufer für die Benutzung und eine allenfalls

mittlerweile eingetretene Minderung des gemeinen

Wertes der Sache zu entschädigen. Die

bloße Tatsache der Übernahme der Sache in den

Besitz oder die Innehabung des Käufers ist nicht

als Wertminderung anzusehen.

(2) Hat sich in den Fällen des § 2 Abs. 2 der

die Mittel zum Kaufe zur Verfügung stellende

Dritte vorbehalten, wegen Nichterfüllung der

dem Käufer obliegenden Verpflichtungen diesem

die Benutzung der Sache zu entziehen und diese

freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung

dieser Rechte nicht als Rücktritt vom

Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen

des § 6 für den Terminsverlust vorliegen und,

für den Fall des Verkaufes, dem Käufer der

gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert

der Sache im Zeitpunkt des Verkaufes angerechnet

wird.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 trifft die im

Abs. 1 Z. 1 genannte Verpflichtung den die

Mittel zum Kaufe zur Verfügung stellenden

Dritten auch hinsichtlich der dem Verkäufer zugekommenen

Leistungen.

Terminsverlust.

§ 6. Hat sich der Verkäufer für den Fall des

Ausbleibens von Teilzahlungen das Recht vorbehalten,

die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden

Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust),

so darf er dieses Recht nur ausüben,

wenn der Käufer nach Übergabe der Sache mit

wenigstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden

Teilzahlungen im Rückstand ist; doch tritt

der Terminsverlust jedenfalls erst ein, wenn der

Rückstand mindestens ein Zehntel des Gesamtkaufpreises

ausmacht, außer die Restschuld beträgt

nur noch ein solches Zehntel.

Vorzeitige Zahlung.

§ 7. Dem Käufer steht es jederzeit frei, die

noch aushaftenden Teilzahlungen oder einzelne

davon auch vor ihrer Fälligkeit zu entrichten.

Verkürzung über die Hälfte.

§ 8. Dem Käufer steht das Recht, Schadloshaltung

wegen Verkürzung über die Hälfte zu

verlangen, auch dann zu, wenn er den wahren

Wert der Sache gekannt oder erklärt hat, sie aus

besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen

Preis zu kaufen.

Gewährleistung.

§ 9. (1) Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig

gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung

wegen Sachmängel auch nach Ablauf

der für ihre Geltendmachung im § 933 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen

Fristen bis zu dem Zeitpunkt durch Klage

geltend gemacht werden, zu dem vereinbarungsgemäß

die letzte Teilzahlung zu entrichten ist;

die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem

Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er

längstens zu diesem Zeitpunkt dem Verkäufer

den Mangel angezeigt hat.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 gilt der Abs. 1

nur im Verhältnis des Käufers zum Verkäufer.

Ratenbrief.

§ 10. (1) Der das Abzahlungsgeschäft darstellende

Vertrag ist schriftlich zu errichten (Ratenbrief).

Der Ratenbrief hat zu enthalten

1. den Vor- und Familiennamen (die Firma),

den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und

den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;

2. den Zeitpunkt und den Ort der Erklärung

des Käufers, die seinen Antrag oder die Annahme

des Antrags des Verkäufers enthält;

3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;

4. den Kaufpreis, der bei sofortiger Barzahlung

zu entrichten wäre;

5. den Gesamtkaufpreis;

6. die Höhe der Anzahlung;

7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der

Teilzahlungen;

8. den Zeitpunkt der bereits vorgenommenen

oder der in Aussicht genommenen Übergabe der

Sache;

9. die Erklärung, ob zur Sicherung der aushaftenden

Teilzahlungsforderungen Wechsel und

wie viele ausgestellt oder sonstige Sicherungsmittel,

einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts,

vereinbart worden sind;

10. den Wortlaut samt Überschrift des § 4

dieses Bundesgesetzes (Rücktrittsrecht des Käufers).

(2) Der Verkäufer hat auf seine Kosten dem

Käufer unverzüglich, nachdem dieser den Ratenbrief

unterfertigt hat, eine Abschrift davon auszufolgen;

die im Abs. 1 genannten Angaben sind

darin deutlich lesbar wiederzugeben.

(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts

ist von der Errichtung des Ratenbriefs

nicht abhängig.

§ 11. (1) Der § 10 gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte

im Buch-, Kunst-, Zeitschriften- und

Musikalienhandel.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 haben der

Verkäufer und der Käufer über den Kaufvertrag

und der die Mittel zum Kaufe zur Verfügung

stellende Dritte und der Käufer über ihr Rechtsgeschäft

gesonderte Urkunden zu errichten; diese

bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde

über den Kaufvertrag hat die im § 10 Abs. 1

Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten Angaben zu

enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft

sinngemäß die im § 10 Abs. 1 Z. 1, 3,

7 und 9 genannten Angaben, außerdem den

finanzierten Kaufpreis oder Kaufpreisrest sowie

die aus der Zurverfügungstellung der Mittel geschuldeten

Gebühren (Kreditgebühren). Die Verpflichtung

des § 10 Abs. 2 trifft den Verkäufer

und den Dritten nur hinsichtlich der jeweils von

ihnen zu errichtenden Urkunden. Sind in den

Fällen des § 2 Abs. 2 Kaufanweisungen ausgestellt,

so entfällt die Pflicht zur Errichtung einer

Urkunde über den Kaufvertrag und zur Ausfolgung

einer Abschrift davon; doch hat die

zwischen dem Dritten und dem Käufer über ihr

Rechtsgeschäft zu errichtende Urkunde außer

den vorstehend vorgeschriebenen Angaben sinngemäß

die im § 10 Abs. 1 Z. 6 genannte Angabe

zu enthalten.

(3) Stellt der Verkäufer selbst in Form von

Kaufanweisungen die Mittel zum Kaufe zur Verfügung,

so gilt der letzte Satz des Abs. 2 sinngemäß.

Gerichtsstand.

§ 12. (1) Hat der Käufer im Inland einen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder ist er im Inland beschäftigt, so darf er aus

einem Abzahlungsgeschäft nur bei einem Gericht

geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz,

der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der

Beschäftigung liegt. Sind an dem Abzahlungsgeschäft

mehrere Käufer beteiligt, so dürfen sie

alle beim Gerichtsstand eines von ihnen geklagt

werden.

(2) Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in

jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von

Amts wegen wahrzunehmen. Sie kann nur dadurch

behoben werden, daß sich der Beklagte

trotz Belehrung durch den Richter in die Verhandlung

einläßt; die Belehrung ist im Verhandlungsprotokoll

zu beurkunden.

(3) Wird die Unzuständigkeit erst nach dem

rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens offenbar,

so hat das Gericht, das in diesem Verfahren

in der letzten Instanz entschieden hat, auf Antrag

des unterlegenen Käufers mit Beschluß das Urteil

und das vorangegangene Verfahren als nichtig

aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Der

Antrag kann nur so lange gestellt werden, als die

auf Grund des Urteils geschuldete Leistung noch

nicht vollständig hereingebracht ist, spätestens

aber drei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft

des Urteils. Ein gegen den Käufer eingeleitetes

Exekutionsverfahren ist auf dessen Antrag

für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft

der über den Antrag auf Aufhebung des

Urteils und des Verfahrens ergehenden Entscheidung

aufzuschieben.

Wechselverbot.

§ 13. Zur Sicherung aller oder einzelner der

aushaftenden Teilzahlungsforderungen aus einem

Abzahlungsgeschäft darf eine Wechselschuld nicht

begründet werden, außer der Aussteller nimmt in

den Wechsel die Worte „nicht an Order" oder

einen gleichbedeutenden Vermerk auf; doch wird

die Rechtswirksamkeit eines anderen Wechsels

durch dieses Verbot nicht berührt.

Strafbestimmungen.

§ 14. (1) Der Verkäufer — in den Fällen des

§ 2 Abs. 2 der die Mittel zum Kaufe zur Verfügung

stellende Dritte — oder ein für diese

handelnder Vertreter,

1. der es unterläßt, die in den §§ 10 Abs. 1

und 11 Abs. 2 und 3 genannten Angaben, soweit

diese erforderlich sind, in den Ratenbrief aufzunehmen,

oder

2. der der Anordnung des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis

zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis

zu drei Wochen zu bestrafen, wer dem Verbot

des § 13 zuwiderhandelt, sofern die Wechsel-

schuld gegen den Käufer oder dessen Bürgen wechselmäßig

gerichtlich geltend gemacht wird. Die

Verjährung beginnt mit der gerichtlichen

Geltendmachung zu laufen.

Rechtsunwirksame Vereinbarungen.

§ 15. (1) Vereinbarungen sind rechtsunwirksam,

durch die

1. das Gebot zur tatsächlichen Leistung einer

Anzahlung (§ 3) umgangen wird, besonders durch

Gewährung oder Beschaffung eines dafür bestimmten

Darlehens durch den Verkäufer,

2. der Kaufpreis zum Ausgleich eines Verzichtes

des Verkäufers auf die Anzahlung oder

einen Teil davon (§ 3) erhöht wird,

3. der Käufer auf das Recht des Rücktritts (§ 4)

verzichtet oder sich für den Fall des Rücktritts

zur Zahlung eines Reugelds oder zu einer sonstigen

Leistung verpflichtet,

4. die Rechte des Käufers im Falle des Rücktritts

(§ 5) aufgehoben oder beschränkt werden,

5. die Höhe der im Falle des Rücktritts vom

Vertrag vorgesehenen Entschädigung (§ 5) im

vorhinein festgelegt wird,

6. der Terminsverlust (§ 6) zum Nachteil des

Käufers anders gestaltet oder eine andere Rechtsfolge

als die des Rücktritts vom Vertrag oder

des Terminsverlustes oder in den Fällen des § 2

Abs. 2 der Entziehung der Benutzung und des

freihändigen Verkaufes der Sache für den Fall der

nicht rechtzeitigen Entrichtung der Teilzahlungen

festgelegt wird,

7. der Käufer auf das Recht, Schadloshaltung

wegen Verkürzung über die Hälfte zu verlangen

(§ 8), verzichtet,

8. die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs zur

Geltendmachung der Schadloshaltung wegen Verkürzung

über die Hälfte (§ 8) verkürzt wird,

9. der Käufer auf den Anspruch auf Gewährleistung

(§ 9) verzichtet,

10. die Frist für die Haftung des Verkäufers

wegen Gewährleistung (§ 9) verkürzt wird,

11. der Käufer auf die Ausfolgung einer Abschrift

des Ratenbriefs (§ 10) verzichtet,

12. ein anderer Gerichtsstand als einer der in

diesem Bundesgesetz (§ 12) vorgesehenen festgelegt

wird.

(2) Die Rechtsunwirksamkeit der im Abs. 1

genannten Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit

des Abzahlungsgeschäfts nach

sich.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. März 1962 in Kraft.

(2) Das Gesetz vom 27. April 1896, RGBl.

Nr. 70, betreffend Ratengeschäfte, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1927,

BGBl. Nr. 365, und des Bundesgesetzes vom

4. Februar 1948, BGBl. Nr. 50, tritt mit demselben

Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch auf

Abzahlungsgeschäfte, die vorher geschlossen worden

sind, weiterhin anzuwenden.

(3) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl.

Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über die

Veräußerung von Staats- und anderen Losen

oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz

vom 25. November 1933, (deutsches) RGBl. I

Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in

der Fassung der Verordnung vom 16. Februar

1940, (deutsches) RGBl. I Seite 399, bleiben unberührt.

Vollziehung.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich des § 14 das Bundesministerium für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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