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279_1960 AT

279. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 286, betreffend die Bedeckung des Abganges

des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr

1960, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds

(Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958) zur

Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1960 einen Zuschuß zu gewähren,

dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,

um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds

in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7

Abs. 3. des Marktordnungsgesetzes gewährten

Zuschüsse und Transportkostenvergütungen, vermehrt

um den durch den Zuschuß nach dem

Bundesgesetz BGBl. Nr. 281/1958 nicht gedeckten

Abgang des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr

1959 in der Höhe von 32'6 Millionen

Schilling, die Summe der im Geschäftsjahr 1960

an den Milchwirtschaftsfonds gemäß §§ 4, 5 und

7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten

Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt."

2. Im § 2 hat der erste Satz zu lauten

„Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 1747 Millionen Schilling nicht übersteigen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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