279. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1959,
BGBl. Nr. 286, betreffend die Bedeckung des Abganges
des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr
1960, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds
(Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958) zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1960 einen Zuschuß zu gewähren,
dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,
um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds
in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7
Abs. 3. des Marktordnungsgesetzes gewährten
Zuschüsse und Transportkostenvergütungen, vermehrt
um den durch den Zuschuß nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 281/1958 nicht gedeckten
Abgang des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr
1959 in der Höhe von 32'6 Millionen
Schilling, die Summe der im Geschäftsjahr 1960
an den Milchwirtschaftsfonds gemäß §§ 4, 5 und
7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten
Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt."
2. Im § 2 hat der erste Satz zu lauten
„Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 1747 Millionen Schilling nicht übersteigen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.