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279_1959 AT

279. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, BGBl.

Nr. 277/1958 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom

1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom

1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Artikel 10

Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

§ 13 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

1952 hat zu lauten

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1960."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1959 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Inneres und für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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