279. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetznovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1948, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der
Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)
gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 aufgestellten Grundsätze werden abgeändert
wie folgt
An Stelle des § 75 haben die nachfolgenden
Bestimmungen zu treten
§ 75. (1) Werdende Mütter dürfen in den
letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung (Sechswochenfrist) nicht beschäftigt
werden.
(2) Abweichend von der Bestimmung des
Abs. 1 dürfen werdende Mütter, die mit dem
Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, in der
Sechswochenfrist mit leichten häuslichen Arbeiten
beschäftigt werden, solange sie damit einverstanden
sind.
(3) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt
werden, wenn nach dem Zeugnis eines
Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet
wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber
hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus
sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten
Woche vor dem Beginn der Sechswochenfrist
(Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben
aufmerksam zu machen. Auf Verlangen
des Dienstgebers haben sie über das Bestehen
der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer
voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen.
§ 75 a. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit
schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, die nach Art des
Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe
oder -geräte für ihren Organismus während
der Schwangerschaft oder für das werdende
Kind schädlich sind.
(2) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten
beschäftigt werden, bei denen sie mit
Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen
Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(3) Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter
ein Verbot gemäß Abs. 1 und 2 fällt.
§ 75 b. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum
Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung
nicht beschäftigt werden. Für stillende
Mütter verlängert sich diese Frist auf acht
Wochen und für stillende Mütter nach Frühgeburten
auf zwölf Wochen.
(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen
hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen
zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,
als sie nach einem von ihnen vorgelegten
ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(3) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
hinaus kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
für Dienstnehmerinnen, die nach
dem Zeugnis eines Amtsarztes in den ersten
Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig
sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen
auftragen, die zum Schutze der Gesundheit
der Dienstnehmerin notwendig sind.
(4) Wird dem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen,
so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
die Erlassung der erforderlichen
Verfügung zu beantragen. Die Vorschrift des
§ 85 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 75 c. (1) Die Ausnahmebestimmungen des
§ 73 Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhezeit
finden auf werdende und stillende
Mütter keine Anwendung.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt
werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu
Überstundenarbeiten (§ 59) nicht herangezogen
werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden
täglich ist unzulässig.
§ 75 d. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen
die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche
Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat für
Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber
in Hausgemeinschaft leben, an Tagen, an
denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten,
fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer
Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist
auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je
fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der
Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit
vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig
Minuten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf
ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit
darf nicht vor- oder nachgearbeitet und
nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder
kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen
Ruhepausen angerechnet werden.
§ 75 e. (1) Dienstnehmerinnen können während
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam
nicht gekündigt werden, es sei denn,
daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise
Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,
wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise
Entbindung binnen fünf Arbeitstagen
nach Ausspruch der Kündigung, bei
schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen
nach deren Zustellung, dem Dienstgeber
bekanntgegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe
der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung
ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der
Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet
die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft
beziehungsweise Entbindung innerhalb
der vorstehenden Frist ein, so hat sie
gleichzeitig durch eine ärztliche Bestätigung die
Schwangerschaft oder die Vermutung der
Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde
des Kindes vorzuweisen. Kann die
Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr
zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft
beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb
der Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt
die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn
sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen
Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung
überdies eine Bescheinigung einer
Einigungskommission beigeschlossen sein, aus
der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über
den Kündigungsschutz belehrt wurde.
§ 75 f. Dienstnehmerinnen können während
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit nur aus den im
§ 33 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen
werden.
§ 75 g. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften
des § 75 a und des § 75 b Abs. 3 und 4
eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich,
so hat die Dienstnehmerin Anspruch
auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst
gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn
Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser
Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum
von dreizehn Wochen Zeiten, während der dis
Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender
Kurzarbeit nicht das volle Entgelt
bezogen hat, so ist auf diesen Umstand bei
der Berechnung des Entgelts entsprechend Bedacht
zu nehmen. Das gleiche gilt, wenn die
Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin
eine Verkürzung der Arbeitszeit zur
Folge hatte. Die näheren Vorschriften trifft die
Ausführungsgesetzgebung.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 3
nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,
für die auf Grund der Vorschriften
des § 75 a oder des § 75 b Abs. 3 und 4 keine
Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht,
haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht
nicht für Zeiten, während deren Wochengeld
oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, bezogen
werden kann; ein Anspruch auf einen
Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld
wird hiedurch nicht berührt.
§ 75 h. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen
im Anschluß an die Frist nach § 75 b
Abs. 1 und 2 ein Urlaub bis zu sechs Monaten
gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub)
zu gewähren. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes
bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die
sich nach der Dauer der. Dienstzeit richten,
außer Betracht.
(2) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,
so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz
nach den §§ 75 e und 75 f bis zum
Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des
Karenzurlaubes.
§ 75 i. Für die Durchführung der im § 75 a
Abs. 3, § 75 b Abs. 3 und 4 der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben
und Befugnisse gelten die Vorschriften
des Abschnittes 6.
Artikel II.
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Artikels I sind binnen
sechs Monaten vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
Artikel III.
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut.