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279. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetznovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetznovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der

Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsordnungen)

gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 aufgestellten Grundsätze werden abgeändert

wie folgt

An Stelle des § 75 haben die nachfolgenden

Bestimmungen zu treten

§ 75. (1) Werdende Mütter dürfen in den

letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen

Entbindung (Sechswochenfrist) nicht beschäftigt

werden.

(2) Abweichend von der Bestimmung des

Abs. 1 dürfen werdende Mütter, die mit dem

Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, in der

Sechswochenfrist mit leichten häuslichen Arbeiten

beschäftigt werden, solange sie damit einverstanden

sind.

(3) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt

werden, wenn nach dem Zeugnis eines

Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter

oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet

wäre.

(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre

Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber

hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus

sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten

Woche vor dem Beginn der Sechswochenfrist

(Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben

aufmerksam zu machen. Auf Verlangen

des Dienstgebers haben sie über das Bestehen

der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer

voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung

vorzulegen.

§ 75 a. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit

schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit

Arbeiten beschäftigt werden, die nach Art des

Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe

oder -geräte für ihren Organismus während

der Schwangerschaft oder für das werdende

Kind schädlich sind.

(2) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten

beschäftigt werden, bei denen sie mit

Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen

Unfallsgefahren ausgesetzt sind.

(3) Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter

ein Verbot gemäß Abs. 1 und 2 fällt.

§ 75 b. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum

Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Für stillende

Mütter verlängert sich diese Frist auf acht

Wochen und für stillende Mütter nach Frühgeburten

auf zwölf Wochen.

(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen

hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen

zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,

als sie nach einem von ihnen vorgelegten

ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.

(3) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

hinaus kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

für Dienstnehmerinnen, die nach

dem Zeugnis eines Amtsarztes in den ersten

Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig

sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen

auftragen, die zum Schutze der Gesundheit

der Dienstnehmerin notwendig sind.

(4) Wird dem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen,

so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

die Erlassung der erforderlichen

Verfügung zu beantragen. Die Vorschrift des

§ 85 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 75 c. (1) Die Ausnahmebestimmungen des

§ 73 Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhezeit

finden auf werdende und stillende

Mütter keine Anwendung.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an

Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt

werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu

Überstundenarbeiten (§ 59) nicht herangezogen

werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden

täglich ist unzulässig.

§ 75 d. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen

die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche

Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat für

Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber

in Hausgemeinschaft leben, an Tagen, an

denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten,

fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer

Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist

auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je

fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der

Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit

vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig

Minuten zu gewähren.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf

ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit

darf nicht vor- oder nachgearbeitet und

nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder

kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen

Ruhepausen angerechnet werden.

§ 75 e. (1) Dienstnehmerinnen können während

der Schwangerschaft und bis zum Ablauf

von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam

nicht gekündigt werden, es sei denn,

daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise

Entbindung nicht bekannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,

wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise

Entbindung binnen fünf Arbeitstagen

nach Ausspruch der Kündigung, bei

schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen

nach deren Zustellung, dem Dienstgeber

bekanntgegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe

der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung

ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der

Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet

die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft

beziehungsweise Entbindung innerhalb

der vorstehenden Frist ein, so hat sie

gleichzeitig durch eine ärztliche Bestätigung die

Schwangerschaft oder die Vermutung der

Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde

des Kindes vorzuweisen. Kann die

Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr

zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft

beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb

der Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt

die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn

sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes

nachgeholt wird.

(3) Eine einvernehmliche Auflösung des

Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam,

wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen

Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung

überdies eine Bescheinigung einer

Einigungskommission beigeschlossen sein, aus

der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über

den Kündigungsschutz belehrt wurde.

§ 75 f. Dienstnehmerinnen können während

der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von

vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger

Rechtsunwirksamkeit nur aus den im

§ 33 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen

werden.

§ 75 g. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften

des § 75 a und des § 75 b Abs. 3 und 4

eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich,

so hat die Dienstnehmerin Anspruch

auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst

gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn

Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser

Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum

von dreizehn Wochen Zeiten, während der dis

Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender

Kurzarbeit nicht das volle Entgelt

bezogen hat, so ist auf diesen Umstand bei

der Berechnung des Entgelts entsprechend Bedacht

zu nehmen. Das gleiche gilt, wenn die

Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin

eine Verkürzung der Arbeitszeit zur

Folge hatte. Die näheren Vorschriften trifft die

Ausführungsgesetzgebung.

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 3

nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,

für die auf Grund der Vorschriften

des § 75 a oder des § 75 b Abs. 3 und 4 keine

Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht,

haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht

nicht für Zeiten, während deren Wochengeld

oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, bezogen

werden kann; ein Anspruch auf einen

Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld

wird hiedurch nicht berührt.

§ 75 h. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen

im Anschluß an die Frist nach § 75 b

Abs. 1 und 2 ein Urlaub bis zu sechs Monaten

gegen Entfall des Arbeitsentgeltes (Karenzurlaub)

zu gewähren. Soweit nichts anderes vereinbart

ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes

bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die

sich nach der Dauer der. Dienstzeit richten,

außer Betracht.

(2) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,

so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz

nach den §§ 75 e und 75 f bis zum

Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des

Karenzurlaubes.

§ 75 i. Für die Durchführung der im § 75 a

Abs. 3, § 75 b Abs. 3 und 4 der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben

und Befugnisse gelten die Vorschriften

des Abschnittes 6.

Artikel II.

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Artikels I sind binnen

sechs Monaten vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.

Artikel III.

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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