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279_1956 AT

279. Verordnung: Abänderung der Österreichischen Arzneitaxe 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Abänderung der Österreichischen Arzneitaxe 1956.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 251, womit eine Österreichische Arzneitaxe

herausgegeben wird, in der Fassung der

Verordnungen vom 20. März 1956, BGBl. Nr. 71,

vom 19. Juni 1956, BGBl. Nr. 123, und vom

10. September 1956, BGBl. Nr. 189, wird abgeändert

wie folgt

Artikel I.

1. § 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz mit den begünstigten

Beziehern bis zu 40.000 S 5'5 v. H., bei

einem Jahresumsatz von 40.001 S bis zu

60.000 S 6'5 v. H. und bei einem Jahresumsatz

von 60.001 S bis 100.000 S 7'5 v. H.

der gesamten Rechnungssumme einschließlich

der Nettoartikel;"

2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jene Ärzte, die auf Grund der ab 1. Jänner

1957 geltenden Grenzziffern (§ 4 Abs. 2

lit. a) Anspruch auf Verrechnung eines geringeren

Nachlasses haben, können den Nachweis des

Jahresumsatzes aus dem Jahre 1956 übergangsweise

und einmalig bis spätestens 31. Jänner 1957

erbringen. In diesen Fällen können bei der Verrechnung

die neu ermittelten Nachlässe bereits

auf die im Jänner 1957 abgefertigten Rezepte

angewendet werden."

3. In den als Anlage A verlautbarten Grundsätzen

für die Ermittlung der Ansätze der Österreichischen

Arzneitaxe wird der letzte Absatz des

Abschnittes III in lit. b Z. 20 gestrichen.

Artikel II.

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1957 in

Kraft.

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