279. Verordnung: Abänderung der Österreichischen Arzneitaxe 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1955,
BGBl. Nr. 251, womit eine Österreichische Arzneitaxe
herausgegeben wird, in der Fassung der
Verordnungen vom 20. März 1956, BGBl. Nr. 71,
vom 19. Juni 1956, BGBl. Nr. 123, und vom
10. September 1956, BGBl. Nr. 189, wird abgeändert
wie folgt
Artikel I.
1. § 4 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz mit den begünstigten
Beziehern bis zu 40.000 S 5'5 v. H., bei
einem Jahresumsatz von 40.001 S bis zu
60.000 S 6'5 v. H. und bei einem Jahresumsatz
von 60.001 S bis 100.000 S 7'5 v. H.
der gesamten Rechnungssumme einschließlich
der Nettoartikel;"
2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jene Ärzte, die auf Grund der ab 1. Jänner
1957 geltenden Grenzziffern (§ 4 Abs. 2
lit. a) Anspruch auf Verrechnung eines geringeren
Nachlasses haben, können den Nachweis des
Jahresumsatzes aus dem Jahre 1956 übergangsweise
und einmalig bis spätestens 31. Jänner 1957
erbringen. In diesen Fällen können bei der Verrechnung
die neu ermittelten Nachlässe bereits
auf die im Jänner 1957 abgefertigten Rezepte
angewendet werden."
3. In den als Anlage A verlautbarten Grundsätzen
für die Ermittlung der Ansätze der Österreichischen
Arzneitaxe wird der letzte Absatz des
Abschnittes III in lit. b Z. 20 gestrichen.
Artikel II.
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1957 in
Kraft.