279_1949
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279. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 279. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
1949_279_0 279. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156,
über die Rückstellung entzogener Vermögen, die
sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer
befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des
§ 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar
1947, B. G. Bl. Nr. 53, über die Rückstellung
entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der
Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz),
und des § 14, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54,
über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen
(Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
nach dem Ersten, Zweiten und Dritten
Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.