Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
279_1949 AT

279. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 279. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156,

über die Rückstellung entzogener Vermögen, die

sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer

befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des

§ 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar

1947, B. G. Bl. Nr. 53, über die Rückstellung

entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der

Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz),

und des § 14, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54,

über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen

(Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

nach dem Ersten, Zweiten und Dritten

Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →