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278_2003 AT

278. Verordnung: Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet

Zielbestimmung

§ 1. Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer

Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern.

Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und

Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der

Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar

belästigenden Luftschadstoffen.

Sanierungsgebiet

§ 2. Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn

zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass

festgelegt.

Verbot

§ 3. In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis

5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren

mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als

7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen

beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

Ausnahmen

§ 4. Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen

1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit

von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;

2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;

3. Lebendtiertransporte, die aus Gründen des Tierschutzes nur in den Nachtstunden durchgeführt

werden können;

4. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke

Nord der Eisenbahnachse Brenner–München–Verona dienen;

5. Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;

6. unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten

von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen.

Schlussbestimmung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung BGBl. II

Nr. 349/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 192/2003 außer Kraft.

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