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278_2002 AT

278. Verordnung: Änderung der Milchhygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Änderung der Milchhygieneverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Die Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 40/1998, wird wie folgt geändert

1. § 8 lautet

„§ 8. (1) Erzeugnisse sind – unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung – wie folgt zu kennzeichnen

1. bei Rohmilch zum unmittelbaren Verzehr die Angabe „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“,

2. bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede

Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisierung erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch“;

3. bei sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme

am Ende des Herstellungsverfahrens;

4. bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroorganismen entwickeln können, das

Verbrauchsdatum oder das Mindesthaltbarkeitsdatum.

(2) Bei nicht verpackten Erzeugnissen gemäß § 10 Abs. 4 hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 am

Ort der Übergabe durch ein deutlich lesbares Schild an gut sichtbarer Stelle zu erfolgen.“

2. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten

Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb (§ 2 Z 9 bis Z 12) die Kontrollnummer

nach § 12 zu entziehen.“

3. § 12 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 bis 12 haben sich vor Inbetriebnahme

des Betriebes bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen

Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, dass die Anforderungen dieser Verordnung – auf den

Betrieb abgestellt – eingehalten werden. Sind die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so hat die

zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen.

(2) Beabsichtigt ein Betrieb, bauliche Änderungen oder Änderungen der Produktionsanlagen, welche

über Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen hinausgehen, vorzunehmen, so hat erneut eine Meldung

bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer zu bestätigen,

wenn alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Werden die Anforderungen dieser Verordnung

nicht erfüllt, so hat die Behörde die Kontrollnummer zu entziehen.“

4. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 1 bis 5 dem

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.“

5. § 13 lautet

„§ 13. Bei importierten Erzeugnissen aus Drittländern sind die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen

Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, anzuwenden.“

6. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 2 und 6, § 13, sowie Anhang A, Kapitel II, Z 2 lit. d,

Anhang B, Kapitel V, lit. a, letzter Satz, Anhang B, Kapitel V, lit. f Z 2, letzter Satz, Anhang C, Kapitel I,

Abschnitt A, Z 4 lit. e, letzter Satz, Anhang D, Kapitel I, Z 8 der Verordnung, BGBl. II Nr. /2002, treten

drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

7. Anhang A, Kapitel II, Z 2 lit. d, lautet

„d) ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im

Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen gemäß

§ 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.“

8. Anhang B, Kapitel V, lit. a, letzter Satz, lautet

„Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung gemäß § 12

Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.“

9. Anhang B, Kapitel V, lit. f Z 2, letzter Satz, lautet

„Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung gemäß § 12

Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.“

10. Anhang C, Kapitel I, Abschnitt A, Z 4 lit. e, letzter Satz, lautet

„Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung

nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.“

11. Anhang D, Kapitel I, Z 8, lautet

„8. ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im

Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen gemäß

§ 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.“

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