278. Verordnung: Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Förderung der Neugründung
§ 1. (1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NEUFÖG unmittelbar durch eine
Neugründung veranlaßt, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines
Betriebes (§ 2 NEUFÖG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit
allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an,
sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlaßt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im
Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.
(2) Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 und 4 NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften
des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische
Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften
bürgerlichen Rechts.
(3) Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind
– Arbeitnehmer im Sinne des § 47 Abs. 1 EStG 1988,
– Personen, die in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind sowie
– Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind.
Begriff der Neugründung
§ 2. (1) Unter einem Betrieb im Sinne des § 2 Z 1 NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher
Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb
wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen
werden. Der Betrieb muß der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus
selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften
aus Gewerbebetrieb dienen. Keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung im
Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, vor.
(2) Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person.
Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Z 2 NEUFÖG sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmungen
– Einzelunternehmer,
– persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften,
– nicht persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu
mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind,
– Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen
der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft
beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
(3) Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber (Abs. 2) innerhalb der letzten
15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber (Abs. 2) eines Betriebes vergleichbarer
Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der
Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt).
Zeitpunkt der Neugründung
§ 3. Der Betriebsinhaber tritt erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung),
wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.
Erklärung der Neugründung
§ 4. (1) Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit 1. September 1999
aufgelegt (Anhang zur Verordnung). Ab 1. September 1999 treten die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6
NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den
amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt. Für Zeiträume vor dem 1. September
1999 treten die Wirkungen des § 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im
Sinne des § 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen
Vordrucks zu erstatten (zurückzuzahlen). Abgaben und Beiträge im Sinne des § 1 Z 7 NEUFÖG sind
nachträglich festzusetzen bzw. zu verrechnen.
(2) Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter
Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen
ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet
werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch
zu nehmen.
(3) Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z 1 NEUFÖG eintreten.