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278_1998 AT

278. Verordnung: Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste

Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet

§ 1. Zugangskennzahl für den Notrufdienst „Telefonseelsorge“ ist die Ziffernfolge „142“.

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