278. Verordnung: Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz), wird verordnet
§ 1. Es werden folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt
1. Weinaufsichtsgebiet 1
Verwaltungsbezirk Krems – ausgenommen Gerichtsbezirk Langenlois – und die Stadt Krems an
der Donau;
2. Weinaufsichtsgebiet 2
Verwaltungsbezirk Tulln und Wiener Gemeindebezirke 6, 7, 12, 13, 14 und 15;
3. Weinaufsichtsgebiet 3
Gerichtsbezirk Retz und die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Hadres, Haugsdorf, Mailberg,
Pernersdorf und Seefeld-Kadolz;
4. Weinaufsichtsgebiet 4
Verwaltungsbezirke Mistelbach und Korneuburg und die Wiener Gemeindebezirke 2, 9, 20, 21
und 22;
5. Weinaufsichtsgebiet 5
Verwaltungsbezirke Gänserndorf und Wien-Umgebung und die Wiener Gemeindebezirke 1, 8,
16, 17, 18 und 19;
6. Weinaufsichtsgebiet 6
Verwaltungsbezirke Bruck an der Leitha, Baden und Mödling und die Wiener Gemeindebezirke
3, 4, 5, 10, 11 und 23;
7. Weinaufsichtsgebiet 7
Verwaltungsbezirk Neusiedl am See;
8. Weinaufsichtsgebiet 8
Verwaltungsbezirke Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg sowie die Städte Eisenstadt und
Rust;
9. Weinaufsichtsgebiet 9
Verwaltungsbezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing, Jennersdorf, Neunkirchen sowie Wiener
Neustadt und die Stadt Wiener Neustadt;
10. Weinaufsichtsgebiet 10
Länder Oberösterreich und Salzburg;
11. Weinaufsichtsgebiet 11
Länder Tirol und Vorarlberg;
12. Weinaufsichtsgebiet 12
Länder Steiermark und Kärnten;
13. Weinaufsichtsgebiet 13
Verwaltungsbezirke Horn, Waidhofen an der Thaya, Zwettl, Gmünd und Hollabrunn – ausgenommen
den Gerichtsbezirk Retz und die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Hadres, Haugsdorf,
Mailberg, Pernersdorf und Seefeld-Kadolz;
14. Weinaufsichtsgebiet 14
Gerichtsbezirk Langenlois;
15. Weinaufsichtsgebiet 15
Verwaltungsbezirke St. Pölten, Melk, Amstetten, Scheibbs und Lilienfeld und die Städte
St. Pölten und Waidhofen an der Ybbs.
§ 2. Es werden folgende Außenstellen festgelegt
1. Für die Weinaufsichtsgebiete 1, 2, 14 und 15 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems an der
Donau;
2. Für die Weinaufsichtsgebiete 3 und 13 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;
3. Für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
4. Für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
5. Für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl am See;
6. Für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
7. Für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Linz;
8. Für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;
9. Für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion, BGBl.
Nr. 349/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 297/1993, außer Kraft.