Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
278_1996 AT

278. Verordnung: Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz), wird verordnet

§ 1. Es werden folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt

1. Weinaufsichtsgebiet 1

Verwaltungsbezirk Krems – ausgenommen Gerichtsbezirk Langenlois – und die Stadt Krems an

der Donau;

2. Weinaufsichtsgebiet 2

Verwaltungsbezirk Tulln und Wiener Gemeindebezirke 6, 7, 12, 13, 14 und 15;

3. Weinaufsichtsgebiet 3

Gerichtsbezirk Retz und die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Hadres, Haugsdorf, Mailberg,

Pernersdorf und Seefeld-Kadolz;

4. Weinaufsichtsgebiet 4

Verwaltungsbezirke Mistelbach und Korneuburg und die Wiener Gemeindebezirke 2, 9, 20, 21

und 22;

5. Weinaufsichtsgebiet 5

Verwaltungsbezirke Gänserndorf und Wien-Umgebung und die Wiener Gemeindebezirke 1, 8,

16, 17, 18 und 19;

6. Weinaufsichtsgebiet 6

Verwaltungsbezirke Bruck an der Leitha, Baden und Mödling und die Wiener Gemeindebezirke

3, 4, 5, 10, 11 und 23;

7. Weinaufsichtsgebiet 7

Verwaltungsbezirk Neusiedl am See;

8. Weinaufsichtsgebiet 8

Verwaltungsbezirke Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg sowie die Städte Eisenstadt und

Rust;

9. Weinaufsichtsgebiet 9

Verwaltungsbezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing, Jennersdorf, Neunkirchen sowie Wiener

Neustadt und die Stadt Wiener Neustadt;

10. Weinaufsichtsgebiet 10

Länder Oberösterreich und Salzburg;

11. Weinaufsichtsgebiet 11

Länder Tirol und Vorarlberg;

12. Weinaufsichtsgebiet 12

Länder Steiermark und Kärnten;

13. Weinaufsichtsgebiet 13

Verwaltungsbezirke Horn, Waidhofen an der Thaya, Zwettl, Gmünd und Hollabrunn – ausgenommen

den Gerichtsbezirk Retz und die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal, Hadres, Haugsdorf,

Mailberg, Pernersdorf und Seefeld-Kadolz;

14. Weinaufsichtsgebiet 14

Gerichtsbezirk Langenlois;

15. Weinaufsichtsgebiet 15

Verwaltungsbezirke St. Pölten, Melk, Amstetten, Scheibbs und Lilienfeld und die Städte

St. Pölten und Waidhofen an der Ybbs.

§ 2. Es werden folgende Außenstellen festgelegt

1. Für die Weinaufsichtsgebiete 1, 2, 14 und 15 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems an der

Donau;

2. Für die Weinaufsichtsgebiete 3 und 13 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;

3. Für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;

4. Für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;

5. Für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl am See;

6. Für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;

7. Für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Linz;

8. Für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;

9. Für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion, BGBl.

Nr. 349/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 297/1993, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →