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278_1991 AT

278. Bundesgesetz: Änderung des Impfschadengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: Änderung des Impfschadengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, in

der Fassung BGBl. Nr. 71/1980, 54/1981,

285/1990 und 45/1991 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt

„§ 1 b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu

leisten, die durch eine Impfung verursacht worden

sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen

Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den

allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung

im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz hat durch Verordnung

jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem

jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft

zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen

Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse

der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist

Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die

durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß

genannte Impfungen verursacht worden sind."

2. § 2 Abs. 1 lit. b lautet

„b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur

Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung

der lit. a Z1 bis 5;"

3. § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet

„1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24 a, 24 b

und 25 HVG;"

4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht

bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des

§ 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung

eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84

Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich

als einmalige pauschalierte Geldleistung im

Betrag von 10000 Schilling zu leisten. Dieser Betrag

erhöht sich für jeden Tag, an dem beim

Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war;

um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten

Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag

hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der

Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende

Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b

nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht

einer Entschädigung für später hervorkommende

Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche

nicht anzurechnen."

5. § 3 Abs. 1 lautet

„§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Ansprüche

auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz

entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter.

Gegen ihre Entscheidungen steht das

Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister

für Arbeit und Soziales zu."

6. § 3 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72,

75, 82 Abs. 1, 4 und 5, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6

sowie 92 bis 94 a HVG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten

Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses

Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären. § 46 b

HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche

Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2 a Abs. 2

genannten Betrages vorzunehmen."

7. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

8. § 10 lautet

„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. § 1 b Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz,

2. § 6 der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales, und

3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Arbeit und Soziales,

betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I

2 1 (§ 1 b) in Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2 a) mit

1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

(2) Ansprüche gemäß Art. I Z 1 (§ 1 b) in

Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2 a) sind dann

gegeben, wenn die den Schaden verursachende

Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt

wurde.

(3) Sofern die den Schaden verursachende

Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt

wurde, gilt § 4 Impfschadengesetz mit der Maßgabe,

daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung

des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des

31. Juli 1994 endet.

(4) Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die

am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig

sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich

zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches

gilt für die Gewährung von Leistungen bereits

anerkannter Impfschäden.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens

mit dem Tag des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(6) Anträge nach diesem Bundesgesetz können

bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden

Tag eingebracht werden.

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