278. Bundesgesetz: Änderung des Impfschadengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, in
der Fassung BGBl. Nr. 71/1980, 54/1981,
285/1990 und 45/1991 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt
„§ 1 b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu
leisten, die durch eine Impfung verursacht worden
sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen
Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den
allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung
im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz hat durch Verordnung
jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse
der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist
Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die
durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß
genannte Impfungen verursacht worden sind."
2. § 2 Abs. 1 lit. b lautet
„b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur
Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung
der lit. a Z1 bis 5;"
3. § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet
„1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24 a, 24 b
und 25 HVG;"
4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht
bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung
eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84
Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich
als einmalige pauschalierte Geldleistung im
Betrag von 10000 Schilling zu leisten. Dieser Betrag
erhöht sich für jeden Tag, an dem beim
Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war;
um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten
Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag
hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der
Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende
Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b
nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht
einer Entschädigung für später hervorkommende
Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche
nicht anzurechnen."
5. § 3 Abs. 1 lautet
„§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Ansprüche
auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz
entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter.
Gegen ihre Entscheidungen steht das
Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister
für Arbeit und Soziales zu."
6. § 3 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72,
75, 82 Abs. 1, 4 und 5, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6
sowie 92 bis 94 a HVG sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten
Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses
Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären. § 46 b
HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche
Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2 a Abs. 2
genannten Betrages vorzunehmen."
7. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
8. § 10 lautet
„§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. § 1 b Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz,
2. § 6 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales, und
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Arbeit und Soziales,
betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I
2 1 (§ 1 b) in Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2 a) mit
1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.
(2) Ansprüche gemäß Art. I Z 1 (§ 1 b) in
Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2 a) sind dann
gegeben, wenn die den Schaden verursachende
Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt
wurde.
(3) Sofern die den Schaden verursachende
Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt
wurde, gilt § 4 Impfschadengesetz mit der Maßgabe,
daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung
des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des
31. Juli 1994 endet.
(4) Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die
am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig
sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich
zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches
gilt für die Gewährung von Leistungen bereits
anerkannter Impfschäden.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens
mit dem Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(6) Anträge nach diesem Bundesgesetz können
bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag eingebracht werden.