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278. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt

geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1988,

BGBl. Nr. 399, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen

Gewerbes der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z 9 GewO 1973) und für die Ausübung des gebundenen

Gewerbes der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 10 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch

1. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem dem Gewerbe der Drucker

oder dem Gewerbe der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

entsprechenden Lehrberuf mit

Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker

und

b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5

bis 11)

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik

und

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit.

§ 2. Die Befähigung für die auf den Kupferdruck

eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes

der Drucker kann abweichend von dem im § 1

vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen

werden durch Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kupferdrucker oder

Tiefdruckformenhersteller,

b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit im Kupferdruck und

c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5

bis 11).

§ 3. (1) Die Befähigung für die auf einfache Verfahrensarten

(Abs. 2) eingeschränkte Ausübung des

gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend

von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

auch nachgewiesen werden durch

Zeugnisse

a) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5

bis 11).

(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende

Verfahren: Hektografie oder Umkehrverfahren,

Matrizendruck, Metallblatt-Verfahren, Typendruck-

Verfahren; elektronische Druckverfahren

(anschlaglose Druckverfahren) wie elektrostatische

(zB Xerografie, Laserdruck), elektrografische und

magnetografische Verfahren; Farbstrahldruck (zB

Tintenstrahldruck); Desktop-Publishing-Systeme.

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch

§ 4. Soweit in den §§ 1 und 2 die Voraussetzung

des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

festgelegt ist, wird diese Voraussetzung

auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch einer anderen Schule als der Höheren

Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik,

durch den die Lehrabschlußprüfung in dem entsprechenden

Lehrberuf auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, erfüllt.

Prüfung

Gegenstände der Prüfung

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und dem

Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden

nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung der gebundenen

Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von

Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben

haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der

Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation

und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

in sechs Stunden erwartet werden können; die

Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung der gebundenen

Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von

Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse

(Abs. 5) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen

Prüfung soll 20 Minuten nicht unterschreiten

und 40 Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Buchhaltung,

Lohnverrechnung, Kalkulation und Betriebsabrechnung

zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht

einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft, Berufsausbildungsrecht,

Sozialversicherungsrecht, Presserecht,

Urheberrecht, Arbeitnehmerschutzrecht sowie über

Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Prüfungskommission

§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352

Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das

andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens

zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses

zurückgelegte fachliche Tätigkeit nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die

zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort der Prüfung sowie die

Gegenstände der Prüfung (§ 5) bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet

auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,

an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der

Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen

hat und nachweist, daß die Entrichtung der

Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so

ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten bis auf zwei

Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen.

Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung

des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage

zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

Übergangsbestimmungen

§ 12. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Prüfung, die gemäß der Verordnung über den

Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe

der Drucker und der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen,

BGBl. Nr. 154/1977, in der Fassung des Art. II der

Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 erworben worden

sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich

abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

§ 13. Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung

für die Ausübung der gebundenen Gewerbe

der Drucker und der Erzeuger von Druckformen

für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten

Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1 und 2

genannten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis

über den erfolgreichen Besuch der Abteilung

für Buch- und Illustrationsdruck oder der

Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen

Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in

Wien erbracht.

§ 14. Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über

die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen

Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen

Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in

Wien erbracht.

Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989

in Kraft.

(2) Die Verordnung über den Befähigungsnachweis

für die gebundenen Gewerbe der Drucker und

der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen, BGBl. Nr. 154/

1977, in der Fassung des Art. II der Verordnung

BGBl. Nr. 548/1978 tritt mit Ablauf des 30. Juni

1989 außer Kraft.

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