278. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt
geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1988,
BGBl. Nr. 399, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen
Gewerbes der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z 9 GewO 1973) und für die Ausübung des gebundenen
Gewerbes der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 10 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch
1. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem dem Gewerbe der Drucker
oder dem Gewerbe der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
entsprechenden Lehrberuf mit
Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker
und
b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5
bis 11)
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik
und
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit.
§ 2. Die Befähigung für die auf den Kupferdruck
eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes
der Drucker kann abweichend von dem im § 1
vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen
werden durch Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kupferdrucker oder
Tiefdruckformenhersteller,
b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit im Kupferdruck und
c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5
bis 11).
§ 3. (1) Die Befähigung für die auf einfache Verfahrensarten
(Abs. 2) eingeschränkte Ausübung des
gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend
von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
auch nachgewiesen werden durch
Zeugnisse
a) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 5
bis 11).
(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende
Verfahren: Hektografie oder Umkehrverfahren,
Matrizendruck, Metallblatt-Verfahren, Typendruck-
Verfahren; elektronische Druckverfahren
(anschlaglose Druckverfahren) wie elektrostatische
(zB Xerografie, Laserdruck), elektrografische und
magnetografische Verfahren; Farbstrahldruck (zB
Tintenstrahldruck); Desktop-Publishing-Systeme.
Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch
§ 4. Soweit in den §§ 1 und 2 die Voraussetzung
des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
festgelegt ist, wird diese Voraussetzung
auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer anderen Schule als der Höheren
Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik,
durch den die Lehrabschlußprüfung in dem entsprechenden
Lehrberuf auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, erfüllt.
Prüfung
Gegenstände der Prüfung
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und dem
Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden
nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung der gebundenen
Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von
Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben
haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der
Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation
und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
in sechs Stunden erwartet werden können; die
Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung der gebundenen
Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von
Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse
(Abs. 5) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen
Prüfung soll 20 Minuten nicht unterschreiten
und 40 Minuten nicht überschreiten.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Buchhaltung,
Lohnverrechnung, Kalkulation und Betriebsabrechnung
zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft, Berufsausbildungsrecht,
Sozialversicherungsrecht, Presserecht,
Urheberrecht, Arbeitnehmerschutzrecht sowie über
Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.
Prüfungskommission
§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352
Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das
andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens
zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses
zurückgelegte fachliche Tätigkeit nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die
zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege.
Ladung zur Prüfung
§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Prüfung sowie die
Gegenstände der Prüfung (§ 5) bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet
auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,
an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der
Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen
hat und nachweist, daß die Entrichtung der
Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so
ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten bis auf zwei
Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen.
Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung
des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage
zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
Übergangsbestimmungen
§ 12. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Prüfung, die gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe
der Drucker und der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen,
BGBl. Nr. 154/1977, in der Fassung des Art. II der
Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 erworben worden
sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich
abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.
§ 13. Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung
für die Ausübung der gebundenen Gewerbe
der Drucker und der Erzeuger von Druckformen
für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten
Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1 und 2
genannten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis
über den erfolgreichen Besuch der Abteilung
für Buch- und Illustrationsdruck oder der
Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in
Wien erbracht.
§ 14. Der Nachweis des erfolgreichen Besuches
der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen
Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in
Wien erbracht.
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989
in Kraft.
(2) Die Verordnung über den Befähigungsnachweis
für die gebundenen Gewerbe der Drucker und
der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung
von Vervielfältigungen, BGBl. Nr. 154/
1977, in der Fassung des Art. II der Verordnung
BGBl. Nr. 548/1978 tritt mit Ablauf des 30. Juni
1989 außer Kraft.