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278_1988 AT

278. Beschluß Nr. 13/1987 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Beschluß Nr. 13/1987 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 13/87

2 Anlagen

(in der 16. Sitzung am 25. November 1987 gefaßt)

ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Die folgenden Bestimmungen in Anhang B des

Übereinkommens werden wie folgt neu benannt

bisher: neu

Artikel 15 Artikel 16

Artikel 15 bis Artikel 15

Artikel 16 Artikel 17

Artikel 17 Artikel 18

Artikel 20 Artikel 21

2. Artikel 2 Absatz 1 lit. b und Absatz 3 werden

wie folgt abgeändert

„b) sofern durch eine Prozentregel in der Liste

der Beilage 2 der wertmäßige Anteil der

Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft

begrenzt wird, die unter bestimmten Voraussetzungen

zusammen mit den

Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden

dürfen, und sofern die Wertsteigerung in

dem Gebiet der Vertragsparteien der

erwähnten Verträge unter Einhaltung der

Prozentregeln und der übrigen Regeln in

dieser Liste erfolgte, wobei eine Kumulierung

der auf die einzelnen Länder entfallenden

Wertsteigerungsanteile unzulässig ist;

3. In den in Absatz 1 lit. b und Absatz 2 genannten

Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft

mitverarbeitet worden sein, das nur die in

Artikel 5 Absatz 5 angeführte Be- oder Verarbeitung

erfahren hat."

3. Artikel 5 und 6 des Anhangs B des Übereinkommens

werden wie folgt abgeändert

„Artikel 5

1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe,

Kapitel' und ,Position' bedeuten die Kapitel und

die ersten vier Stellen der Position der Nomenklatur

des ,Harmonisierten Systems zur Bezeichnung

und Codierung der Waren' (im folgenden als ,Harmonisiertes

System' oder H. S. bezeichnet).

Der Begriff ,einreihen' bedeutet die Einreihung

von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte

Position.

2. Für die Anwendung des Artikels 1 gelten unbeschadet

der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden

Artikels Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte

Ware in eine andere Position einzureihen

ist als die Position, in die jedes einzelne bei der

Herstellung verwendete Vormaterial ohne

Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

3. Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der

Beilage 2 genannten Ware müssen anstelle der

Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in

der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

4. Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer

wählen, anstelle der Bedingungen in der

Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.

5. Für die Anwendung des Artikels 1 lit. b gelten

ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position

stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen

stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen zu verleihen

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die

Ware während des Transports oder der Lagerung

in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften,

Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen

in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder

mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen

verdorbener Teile und ähnliche

Behandlungen;

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,

Einordnen, Sortieren (einschließlich des

Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),

Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen

oder Zusammenstellen von Packstücken,

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen,

Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen

auf Brettchen usw. sowie alle anderen

einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen

Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder

anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen

auf den Waren selbst oder auf ihren

Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener

Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile

der Mischung nicht den in diesem Protokoll

festgelegten Voraussetzungen entsprechen,

um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines

Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der

unter den Buchstaben a bis f genannten

Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 6

1. Der Begriff ,Wert' in der Liste der Beilage 2

bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialen

ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt

ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht

bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den

ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden

Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien

mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß,

ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.

2. Der Begriff ,Ab-Werk-Preis' in der Liste der

Beilage 2 und in Absatz 2 dieses Artikels bedeutet

den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich

aller internen Abgaben, die erstattet werden

oder erstattet werden können, wenn die hergestellte

Ware ausgeführt wird.

3. Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3 ist

der Unterschied zwischen dem Ab-Werk-Preis der

hergestellten Ware abzüglich aller internen Abgaben,

die erstattet werden oder erstattet werden

können, wenn die hergestellte Ware aus dem

betreffenden Gebiet ausgeführt wird, und dem

Zollwert aller eingeführten und in dem betreffenden

Gebiet bei der Herstellung verwendeten

Waren."

4. Artikel 8 Absätze 1, 2, 4 und 6 des Anhangs B

wird wie folgt abgeändert

„1. Auf ,Ursprungserzeugnisse' im Sinne dieses

Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedsstaat

die Zollbehandlung der Zone zu gewähren bei

Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

(nachstehend ,Bescheinigung EUR. 1'

genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten

Bescheinigung EUR. 1, gültig für

einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13

entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis

auf eine solche Bescheinigung tragen.

Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist in

Beilage 3 dieses Anhangs wiedergegeben;

oder

b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung

mit einer Erklärung des Ausführers gemäß

Beilage 4 dieses Anhangs; oder

c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers

gemäß Beilage 4 dieses Anhangs, die

von jedem Ausführer ausgestellt werden

kann, sofern die aus einem oder mehreren

Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse

enthält, deren Gesamtwert 4400

Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

2. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses

Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedsstaat

die Zollbehandlung der Zone ohne Vorlage eines

der in Absatz 1 genannten Nachweise zu gewähren

a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen

an Privatpersonen versandt werden

und deren Wert 310 Rechnungseinheiten

nicht überschreitet.

b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender

befinden und deren Wert 880 Rechnungseinheiten

nicht überschreitet.

Diese Bestimmungen finden nur Anwendung,

sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller

Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen

für die Anwendung des Übereinkommens

entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser

Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche,

die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich

aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge-

oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden

oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt

bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder

durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge

zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr

aus kommerziellen Gründen erfolgt.

4. Den Gegenwert einer Rechnungseinheit in der

nationalen Währung der Mitgliedsstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation entspricht den

in der Beilage 6 zu diesem Anhang erwähnten

Beträgen.

6. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen

Vorschrift 3 zum Harmonisierten System

gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle

Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse

sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung,

die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft

und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft

besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,

sofern der Wert der Bestandteile ohne

Ursprungseigenschaft 15% des Ab-Werk-Preises

der Warenzusammenstellung nicht überschreitet."

5. Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Anhangs B wird

wie folgt abgeändert

„5. Ausnahmsweise kann die Bescheinigung

EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie

sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines

Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer

Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden

ist.

Die Zollbehörden können eine Bescheinigung

EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie

geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers

mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen

EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke

tragen

6. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer

Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der

Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat

beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde

befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses

Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke

zu versehen

Das Duplikat erhält das Datum des Originals

und gilt von diesem Tage ab."

6. In Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs B wird der

Hinweis auf Beilage 4 abgeändert auf „Beilage 3".

7. In Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs B wird der

Hinweis auf Beilage 4 abgeändert auf „Beilage 3".

8. Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs B wird wie

folgt abgeändert

„2. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 des

Anhangs wird eine zerlegte oder nicht zusammengefügte

Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten

Systems auf Antrag des Anmelders als eine

Ware betrachtet, wenn sie unter den von den

zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen

in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der

Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung

EUR. 1 für die vollständige Ware vorgelegt wird."

9. Artikel 13 und 14 des Anhangs B werden wie

folgt abgeändert

„Artikel 13

1. Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und

von Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Anhangs

wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung

der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der

nachstehenden Vorschriften angewandt.

2. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedsstaats

können einem Ausführer (nachstehend,

ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig

Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1

ausgestellt werden kann, und der jede von den

Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr

für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der

Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer

Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen

von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Anhangs bewilligen,

daß er bei der Zollstelle des ausführenden

Mitgliedsstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die

Ware zu gesteilen noch den Antrag auf Ausstellung

einer Bescheinigung EUR. 1 vorzulegen braucht.

3. Die Zollbehörden können einem ermächtigten

Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen

EUR. 1 auszustellen, die für längstens ein Jahr

nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind

(nachstehend ,LT-Certificate' genannt). Die Bewilligung

wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft

der Waren während der Geltungsdauer

des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert.

Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat

nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte

Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung

erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.

Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedsstaats

können für den Fall des vereinfachten Verfahrens

die Verwendung von Bescheinigungen

EUR. 1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen

versehen sind.

4. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung

nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld

Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde' der Bescheinigung

EUR. 1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des

Stempels der zuständigen Zollstelle des ausführenden

Mitgliedsstaats sowie mit der

handschriftlichen Unterschrift eines Beamten

dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser

Unterschrift versehen wird oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem

Abdruck eines von den Zollbehörden des

ausführenden Mitgliedsstaats zugelassenen

Sonderstempels versehen wird, der dem

Muster in der Beilage 5 zu diesem Anhang

entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter

eingedruckt werden.

Das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde'

der Bescheinigung EUR. 1 wird von dem ermächtigten

Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

5. In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält

das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigung

EUR. 1 einen der folgenden Vermerke

Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im

Feld Nr. 13 ,Ersuchen um Nachprüfung' der

Bescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und

Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung

EUR. 1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.

6. Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte

Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung

EUR. 1 einen der folgenden Vermerke

sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen,

auf Grund derer das LT-Certificat ausgestellt worden

ist.

Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet,

in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der

Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere

Maße (1, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß

jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und

Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren

zu können.

7. Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3

muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt

der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich

bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden.

Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen

Zollstellen des einführenden Mitgliedsstaats

vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage

einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser

Stellen verlangen.

8. Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat

vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die

eingeführten Waren während der Geltungsdauer

des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die

folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im

Sinne dieses Anhangs und Waren ohne

Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der

Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen

beiden Warenarten vorzunehmen;

b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die

Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten

LT-Certificats und das Ende der

Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie

das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer

der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats

in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes

gilt als Erklärung des Ausführers, daß die

Waren die Voraussetzungen dieses Anhangs für die

Gewährung der Zollbehandlung der Zone erfüllen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen,

daß die Angaben, die nach den vorstehenden

Bestimmungen in die Rechnung einzutragen

sind, durch die handschriftliche Unterschrift,

gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen

Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt

werden;

c) die Beschreibung und Bezeichnung der

Waren auf der Rechnung muß so genau sein,

daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die

Waren auch in dem LT-Certificat, auf das

sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt

sein, die während der Geltungsdauer

des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen,

ausgeführt werden. Die Rechnungen können

der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von

vier Monaten nach der Ausstellung durch

den Ausführer vorgelegt werden.

9. Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können

Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses

Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme

ausgestellt und/oder übermittelt werden.

Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des

Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses

Staats festgelegten Bestimmungen als

Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren

anerkannt.

10. Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats

fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte

Bescheinigung und/oder die sich darauf beziehende

Rechnung für die gelieferten Waren nicht

gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des

Einfuhrstaats unverzüglich mit.

11. Die Zollbehörden können einem ermächtigten

Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung

EUR. 1 Rechnungen mit einer Erklärung

gemäß Beilage 4 dieses Anhangs auszustellen.

Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene

Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich

zu unterzeichnen und hat entweder

a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten

Ausführers zu enthalten oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem

Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats

zugelassenen Sonderstempels nach

Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser

Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt

werden.

12. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können

jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die

Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die

Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht

handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen

durch Fernmelde- oder Rechnersysteme

ausgestellt und/oder übermittelt werden.

Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen

für die Durchführung dieses Absatzes

fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche

Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers

gehören, daß er die volle Verantwortung für

die genannten Angaben und Erklärungen in der

gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher

Unterzeichnung.

13. Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen

nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest

a) die Voraussetzungen, unter denen die

Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen

EUR. 1 oder von LT-Certificaten auszufüllen

sind oder unter denen die Erklärung

über die Ursprungseigenschaft der Waren auf

der Rechnung abzugeben ist;

b) die Voraussetzungen, unter denen diese

Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein

LT-Certificat beziehenden Rechnungen und

der Rechnungen mit einer Erklärung des

Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren

sind. Im Fall der LT-Certificate

und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden

Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit

dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats.

Diese Bestimmungen gelten auch für

Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certificate und

sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen

sowie für Rechnungen mit einer Erklärung

des Ausführers, auf deren Grundlage

nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz

2 dieses Anhangs weitere Ursprungsnachweise

ausgestellt wurden.

14. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können

bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2,

3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

15. Die Zollbehörden haben die in den Absätzen

2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem

Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet,

die sie für erforderlich halten.

Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit

widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte

Gewähr nicht mehr bietet.

16. Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet

werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen

festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten

Versand der Waren zu unterrichten, um der

zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben,

vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

17. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten

über die Zollformalitäten und den Gebrauch von

Zolldokumenten bleiben unberührt.

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 lit. c ist

vom Ausführer in der in Beilage 4 dieses Anhangs

vorgeschriebenen Form in einer der Sprachen eines

Mitgliedsstaats oder in Englisch abzugeben. Sie ist

maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck

anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen.

Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei

Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser

Erklärung aufzubewahren."

10. Der neue Artikel 15 Absätze 2 und 3 wird wie

folgt abgeändert

„2. Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1

genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang

aufzubewahren.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei

Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13

Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen

nach Artikel 8 Absatz 1 lit. b und c."

11. Im neuen Artikel 16 Absatz 1 wird der Hinweis

auf Artikel 25 bis abgeändert auf „Artikel 25".

12. TITEL III wird TITEL IV und folgt unmittelbar

nach Artikel 19.

13. Nach dem neuen Artikel 18 wird ein neuer

TITEL III mit der folgenden Überschrift eingefügt

„Bestimmungen für die Kanarischen Inseln,

Ceuta und Melilla".

14. Unmittelbar danach wird ein neuer Artikel 19

mit folgendem Wortlaut eingeführt

„Artikel 19

Der in diesem Anhang verwendete Ausdruck,

Gemeinschaft' umfaßt weder die Kanarischen

Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck,

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfaßt

nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen

Inseln, in Ceuta und Melilla."

15. Artikel 23 des Anhangs B wird wie folgt abgeändert

„Artikel 23

1. Unbeschadet den Bestimmungen des Artikels

21 Absatz 1 des Übereinkommens können

Waren — ausgenommen solche, die in den Teilen

II und III des Anhangs D und im Anhang E

zum Übereinkommen angeführt sind — zur Herstellung

von Waren verwendet werden, für die eine

Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine

sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung

mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt

oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner

Zollrückvergütung oder Nichterhebung von

Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse eines

Mitgliedsstaats oder der Gemeinschaft — wie in

Artikel 2 dieses Anhangs vorgesehen — sind.

2. In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck ,Zölle'

auch die Abgaben zollgleicher Wirkung."

16. Artikel 25 bis des Anhangs B wird gestrichen.

17. Die Beilage 1 zum Anhang B wird wie folgt

abgeändert

a) In der Anmerkung 1 wird der Hinweis auf

Anmerkung 5 abgeändert auf „Anmerkung

4";

b) Anmerkung 2 wird zur „Anmerkung 3";

c) Anmerkung 5 wird zur „Anmerkung 4";

d) Anmerkung 6 wird zur „Anmerkung 7";

e) Anmerkung 6 bis wird zur „Anmerkung 8";

f) Anmerkung 7 wird zur „Anmerkung 9"; der

darin enthaltene Hinweis auf Artikel 16 wird

abgeändert auf „Artikel 17";

g) Anmerkung 8 wird zur „Anmerkung 10"; ihr

zweiter Absatz wird gestrichen;

h) Neue Anmerkungen 2, 5 und 6 werden mit

folgendem Wortlaut eingefügt

„Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 4

Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft

vorgesehenen Bedingungen müssen ohne

Unterbrechung in einem Mitgliedsstaat erfüllt werden,

es sei denn, daß Artikel 2 zur Anwendung

kommt.

Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten

Ursprungserzeugnisse, die aus einem Mitgliedsstaat

in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer

Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft,

es sei denn, es kann den Zollbehörden

glaubhaft dargelegt werden, daß

— die wiedereingeführten Waren dieselben wie

die ausgeführten Waren sind

und

— sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres

Zustandes gerichtete Behandlung erfahren

haben."

„Anmerkung 5 — zu den Artikeln 4 und 5

Die maßgebende Einheit für die Anwendung der

Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage

für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten

Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen,

die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen

sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne

Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt

auch für Warenzusammenstellungen der Nummern

63.08, 82.06 und 96.05.

Daraus ergibt sich, daß

— jede Gruppe oder Zusammenstellung von

Waren, die nach dem Harmonisierten System

in eine einzige Nummer eingereiht wird, als

Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

— bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in

dieselbe Nummer des Harmonisierten

Systems eingereiht werden, jede Ware bei der

Anwendung der Ursprungsregeln für sich

betrachtet werden muß.

Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen

Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die

darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden

sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln

wie die Ware behandelt."

„Anmerkung 6 — zu Artikel 5 Absatz 2

Die Einleitenden Bemerkungen zu Beilage 2 finden

gegebenenfalls auch Anwendung auf alle

Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und

zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in

der Liste der Beilage 2 enthaltenen besonderen

Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels

der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen."

18. Beilagen 2 (Liste A) und 3 (Liste B) zum

Anhang B werden durch den Text der Anlage I zu

diesem Beschluß ersetzt.

19. Beilage 4 zum Anhang B (Liste C) wird gestrichen.

20. Beilage 5 zum Anhang B wird zur „Beilage

3".

21. Beilage 6 zum Anhang B wird zur „Beilage 4"

und wie folgt abgeändert

22. Beilagen 7 und 8 zum Anhang B werden „Beilagen

5 und 6".

23. Die französische Fassung der Abänderungen

unter Ziffer 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 17 lit. h und 18

dieses Beschlusses ist in Anlage II Im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht. dieses

Beschlusses enthalten.

24. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft.

25. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

Anlage I

BEILAGE 2 ZUM ANHANG B

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN,

DIE AN VORMATERIALIEN OHNE

URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN

WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN

WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT

ZU VERLEIHEN

Alle Bestimmungen dieser Liste werden auch auf

jene Waren angewendet, für die die Zollbehandlung

der Zone gewährt wird, auf die jedoch das

Protokoll Nr. 3 der in Artikel 2 dieses Anhangs

erwähnten Verträge nicht angewendet wird, mit

der Maßgabe, daß jeder Verweis auf die Liste sich

auf jene Bestimmungen bezieht, die mit einem Hinweis

versehen sind, daß sie nur auf das EFTA-

Übereinkommen angewendet werden.

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Allgemeines

Bemerkung 1

1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste

beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten

Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach

dem Harmonisierten System, in der zweiten

Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten

System für diese Nummer oder dieses

Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in

den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3

oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der

Eintragung in der ersten Spalte ein „ex", so

bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3

oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des

Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere

Nummern zusammengefaßt oder Kapitel

angeführt; dementsprechend ist die zugehörige

Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner

Form enthalten. Die entsprechende Regel

in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle

Waren, die gemäß dem Harmonisierten System

in die Nummern des Kapitels oder in jede der

Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1

zusammengefaßt sind.

1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln

angeführt sind, die auf verschiedene Waren

einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede

Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der

Nummer, auf die sich die entsprechende Regel

in der Spalte 3 oder 4 bezieht.

1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der

Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist,

muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.

Bemerkung 2

2.1 Der Begriff „Herstellen" umfaßt jede Be- oder

Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau"

oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die

folgende Bemerkung 3.5.

2.2 Der Begriff „Vormaterial" umfaßt jegliche

„Zutaten", „Rohstoffe", „Komponenten" oder

„Teile" usw., die beim Herstellen der Ware

verwendet werden.

2.3 Der Begriff „Ware" bezieht sich auf die hergestellte

Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung

in einem anderen Herstellungsvorgang

bestimmt ist.

Bemerkung 3

3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer,

die nicht in dieser Liste angeführt sind,

gilt die Regel des Wechsels der Nummer

gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung

in der Liste das Erfordernis des Wechsels

der Nummer gilt, dann ist dies bei der

Regel in der Spalte 3 angegeben.

3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4

erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen

nur an den verwendeten Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.

Ebenso beziehen sich die in einer Regel

der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen

nur auf verwendete Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft.

3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien

jeder Nummer" verwendet werden können,

können Vormaterialien derselben Nummer wie

die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden,

wenn die besonderen Beschränkungen

beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch

bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien

jeder Nummer, einschließlich anderer

Vormaterialien der Nummer. . .", daß nur

Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte

Ware mit einer anderen Warenbeschreibung

als der, die sich aus Spalte 2 ergibt,

verwendet werden können.

3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien

hergestellt wurde und dabei durch die

Regel des Wechsels der Nummer oder durch

ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft

erworben hat, zur Herstellung

einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie

eine für die andere Ware vorgesehene Regel

nicht angewendet.

— Beispiel: Ein Motor der Nummer 8407, für

den die Regel in dieser Liste vorsieht,

daß der Wert der verwendbaren

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft 40 vH des

Ab-Werk-Preises nicht übersteigen

darf, wird aus vorgeschmie-

detem, legiertem Stahl der Nummer

7224 hergestellt. Wenn dieser

vorgeschmiedete Stahl in dem

betreffenden Land aus einem

Ingot ohne Ursprungseigenschaft

geschmiedet wurde, hat er bereits

die Ursprungseigenschaft durch

die Regel der Nummer ex 7224

dieser Liste erworben. Bei der

Berechnung der Wertanteile für

den Motor kann der geschmiedete

Stahl daher als Ursprungserzeugnis

angerechnet werden,

ohne Rücksicht darauf, ob er im

selben Unternehmen oder in

einem anderen hergestellt wurde.

Der Wert des Ingots ohne

Ursprungseigenschaft wird daher

nicht zu den bei der Herstellung

des Motors verwendeten Vormaterialien

gerechnet.

3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer

oder die in dieser Liste enthaltene Regel

erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die

Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene

Herstellungsvorgang insgesamt nicht

ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5

ist.

Bemerkung 4

4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß

der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen

fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang

verleiht gleichfalls die

Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein

weniger weit gehender Herstellungsvorgang

nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher

eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne

Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe

verwendet werden kann, ist auch

die Verwendung von Vormaterial dieser Art in

einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe

zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem

Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß

eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt

werden kann, bedeutet dies, daß eines

oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet

werden können; es müssen aber nicht alle verwendet

werden.

— Beispiel: Die Regel für Gewebe sieht vor,

daß natürliche Fasern verwendet

werden können, daß aber chemische

Materialien — neben anderen

— ebenfalls verwendet werden

können. Das bedeutet nicht,

daß beide verwendet werden müssen;

man kann sowohl die einen

wie auch die anderen oder beide

verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf

ein Vormaterial und eine andere Beschränkung

in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial,

dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete

Vormaterial bezügliche Beschränkung

anzuwenden.

— Beispiel: Die Regel für Nähmaschinen

sieht vor, daß der verwendete

Mechanismus für die Oberfadenzuführung

ein Ursprungserzeugnis

sein muß und daß die verwendeten

Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich

gleichfalls Ursprungseigenschaft

haben müssen; beide

Beschränkungen finden nur dann

Anwendung, wenn die betreffenden

Mechanismen auch tatsächlich

in die Nähmaschine eingebaut

werden.

4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß

eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial

hergestellt werden muß, so schließt diese

Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien

nicht aus, die ihrer Natur nach nicht

unter diese Regel fallen können.

— Beispiel: Die Regel für Nummer 1904

schließt die Verwendung von

Getreide und seinen Folgeprodukten

ausdrücklich aus, verhindert

aber nicht die Verwendung

von Salzen, Chemikalien und

anderen Zusätzen, die nicht aus

Getreide hergestellt werden.

— Beispiel: Bei einer Ware aus Vliesstoffen

ist die Verwendung nur von Garnen

ohne Ursprungseigenschaft

zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise

nicht aus Garnen hergestellt

werden können, darf man

jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen.

In solchen Fällen müßte

das zulässige Vormaterial normalerweise

eine Stufe vor dem

Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe

der Fasern.

Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung

7.3.

4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert

für die zulässigen Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft zwei oder mehr vH-

Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt

werden. Der Gesamtwert aller

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

darf den höchsten der vorgesehenen vH-Sätze

niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen

die einzelnen vH-Sätze bezüglich der jeweiligen

Vormaterialien, für die sie vorgesehen

sind, nicht überschritten werden.

Textilien

Bemerkung 5

5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche

Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die

nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf

die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen

beschränkt und schließt auch Abfälle ein.

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist,

umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert,

gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise

bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2 Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar

der Nummer 0503, Seide der Nummern

5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare

der Nummern 5101 bis 5105, Baumwolle

der Nummern 5201 bis 5203 und andere

pflanzliche Spinnstoffe der Nummern 5301 bis

5305.

5.3 Die Begriffe „Spinnmasse", „chemische Materialien"

und „Materialien für die Papierherstellung"

stehen in dieser Liste als Beispiel für alle

nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden

Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher

oder synthetischer Fasern oder Garne

oder solcher aus Papier verwendet werden

können.

5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische

oder künstliche Stapelfasern" bezieht

sich auf synthetische oder künstliche Stapelfasern

oder auf Abfälle der Nummern 5501 bis

5507.

Bemerkung 6

6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis

auf diese Bemerkung versehen sind, werden

die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen

Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten

textilen Grundmaterialien nicht

angewendet, die zusammengenommen 10 vH

oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten

textilen Grundmaterialien ausmachen

(siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen

6.3 und 6.4).

6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren

angewendet werden, die aus zwei oder

mehr textilen Grundmaterialien hergestellt

sind, unabhängig von ihrem Anteil an der

Ware.

Textile Grundmaterialien sind

— Seide,

— Wolle,

— grobe Tierhaare,

— feine Tierhaare,

— Roßhaar,

— Baumwolle,

— Materialien für die Papierherstellung und

Papier,

— Flachs,

— Hanf (Canabis sativa L.),

— Jute und andere textile Bastfasern,

— Sisal und andere textile Fasern von Agaven,

— Kokosfasern, Abacafasern, Ramie und

andere pflanzliche Spinnstoffe,

— synthetische Filamente,

— künstliche Filamente,

— synthetische Stapelfasern,

— künstliche Stapelfasern.

— Beispiel: Ein Garn der Nummer 5205, das

aus Baumwollfasern und aus synthetischen

Stapelfasern hergestellt

ist, ist ein Mischgarn. Daher können

Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die die

Ursprungsregeln nicht erfüllen,

bis zum Gewicht von 10 vH des

Garns verwendet werden.

— Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle

der Nummer 5112, das aus

Kammgarn aus Wolle und aus

Garn aus synthetischen Stapelfasern

hergestellt ist, ist ein Mischgewebe.

Daher kann synthetisches

Garn oder Kammgarn aus

Wolle oder eine Mischung aus

beiden ohne Ursprungseigenschaft,

das die Ursprungsregeln

nicht erfüllt, bis zum Gewicht von

10 vH des Gewebes verwendet

werden.

— Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis

der Nummer 5802, das aus

Baumwollgarn und Baumwollgewebe

hergestellt ist, ist nur dann

eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe

selbst ein Mischgewebe

aus zwei oder mehr verschiedenen

textilen Grundmaterialien

ist oder wenn die verwendeten

Baumwollgarne selbst eine

Mischware sind.

— Beispiel: Wenn das betreffende getuftete

Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn

und synthetischem

Gewebe hergestellt ist, sind zwei

verschiedene textile Grundmaterialien

verwendet worden.

— Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus

künstlichen Garnen und aus

Baumwollgarnen und einem

Grundgewebe aus Jute hergestellt

ist, ist eine Mischware, weil drei

textile Grundmaterialien verwendet

worden sind. Daher können

alle anderen Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft einer weiteren

Verarbeitungsstufe, als die

Regel erlaubt, verwendet werden,

wenn ihr Gesamtgewicht 10 vH

des Gewichts der Textilmaterialien

in dem Teppich nicht überschreitet.

Das Grundgewebe aus

Jute, die künstlichen Garne und/

oder die Baumwollgarne können

in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt

werden, vorausgesetzt,

die Gewichtsgrenze ist eingehalten.

6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 vH für

Gewebe aus Polyurethangarnen mit elastischen

Segmenten aus Polyether, auch umsponnen.

6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 vH für

Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht

mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus

einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus

einem Kunststoffstreifen, auch mit Aluminiumstaub

beschichtet, die mit farblosem oder

färbigem Klebstoff zwischen zwei Streifen aus

Kunststoffen geklebt ist.

Bemerkung 7

7.1 Textile Garnituren und textiles Zubehör, die

nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser

Liste für die betreffenden Konfektionswaren

vorgesehen ist, können dennoch verwendet

werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet

nicht 10 vH des Gesamtgewichts aller verwendeten

Textilmaterialien; dies gilt jedoch

nur für jene Konfektionswaren, die in dieser

Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen

Fußnote bezeichnet sind.

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind

solche, die in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht

werden. Futter und Einlagestoffe gelten nicht

als Garnituren und Zubehör.

7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles

Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien

enthalten und deshalb nicht unter die

Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen,

müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen

nicht erfüllen.

7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3

können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles

Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder

alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten,

unbeschränkt verwendet werden, weil sie

nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien

hergestellt werden können.

— Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht,

daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis,

wie etwa eine Bluse,

Garn verwendet werden muß,

schließt dies nicht die Verwendung

von Metallgegenständen,

wie etwa Knöpfen, aus, weil diese

nicht aus textilen Vormaterialien

hergestellt werden können.

7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des

Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne

Urspungseigenschaft berücksichtigt werden,

wenn eine vH-Satz-Regel gilt.

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