278. Beschluß Nr. 13/1987 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 13/87
2 Anlagen
(in der 16. Sitzung am 25. November 1987 gefaßt)
ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Die folgenden Bestimmungen in Anhang B des
Übereinkommens werden wie folgt neu benannt
bisher: neu
Artikel 15 Artikel 16
Artikel 15 bis Artikel 15
Artikel 16 Artikel 17
Artikel 17 Artikel 18
Artikel 20 Artikel 21
2. Artikel 2 Absatz 1 lit. b und Absatz 3 werden
wie folgt abgeändert
„b) sofern durch eine Prozentregel in der Liste
der Beilage 2 der wertmäßige Anteil der
Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft
begrenzt wird, die unter bestimmten Voraussetzungen
zusammen mit den
Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden
dürfen, und sofern die Wertsteigerung in
dem Gebiet der Vertragsparteien der
erwähnten Verträge unter Einhaltung der
Prozentregeln und der übrigen Regeln in
dieser Liste erfolgte, wobei eine Kumulierung
der auf die einzelnen Länder entfallenden
Wertsteigerungsanteile unzulässig ist;
3. In den in Absatz 1 lit. b und Absatz 2 genannten
Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft
mitverarbeitet worden sein, das nur die in
Artikel 5 Absatz 5 angeführte Be- oder Verarbeitung
erfahren hat."
3. Artikel 5 und 6 des Anhangs B des Übereinkommens
werden wie folgt abgeändert
„Artikel 5
1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe,
Kapitel' und ,Position' bedeuten die Kapitel und
die ersten vier Stellen der Position der Nomenklatur
des ,Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
und Codierung der Waren' (im folgenden als ,Harmonisiertes
System' oder H. S. bezeichnet).
Der Begriff ,einreihen' bedeutet die Einreihung
von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte
Position.
2. Für die Anwendung des Artikels 1 gelten unbeschadet
der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden
Artikels Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte
Ware in eine andere Position einzureihen
ist als die Position, in die jedes einzelne bei der
Herstellung verwendete Vormaterial ohne
Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
3. Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der
Beilage 2 genannten Ware müssen anstelle der
Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in
der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
4. Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer
wählen, anstelle der Bedingungen in der
Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.
5. Für die Anwendung des Artikels 1 lit. b gelten
ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position
stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen
stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die
Ware während des Transports oder der Lagerung
in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften,
Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen
in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder
mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen
verdorbener Teile und ähnliche
Behandlungen;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,
Einordnen, Sortieren (einschließlich des
Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen
oder Zusammenstellen von Packstücken,
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen,
Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen
auf Brettchen usw. sowie alle anderen
einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen
Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder
anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen
auf den Waren selbst oder auf ihren
Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile
der Mischung nicht den in diesem Protokoll
festgelegten Voraussetzungen entsprechen,
um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines
Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der
unter den Buchstaben a bis f genannten
Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 6
1. Der Begriff ,Wert' in der Liste der Beilage 2
bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialen
ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt
ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht
bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den
ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden
Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien
mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß,
ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
2. Der Begriff ,Ab-Werk-Preis' in der Liste der
Beilage 2 und in Absatz 2 dieses Artikels bedeutet
den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich
aller internen Abgaben, die erstattet werden
oder erstattet werden können, wenn die hergestellte
Ware ausgeführt wird.
3. Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3 ist
der Unterschied zwischen dem Ab-Werk-Preis der
hergestellten Ware abzüglich aller internen Abgaben,
die erstattet werden oder erstattet werden
können, wenn die hergestellte Ware aus dem
betreffenden Gebiet ausgeführt wird, und dem
Zollwert aller eingeführten und in dem betreffenden
Gebiet bei der Herstellung verwendeten
Waren."
4. Artikel 8 Absätze 1, 2, 4 und 6 des Anhangs B
wird wie folgt abgeändert
„1. Auf ,Ursprungserzeugnisse' im Sinne dieses
Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedsstaat
die Zollbehandlung der Zone zu gewähren bei
Vorlage
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
(nachstehend ,Bescheinigung EUR. 1'
genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten
Bescheinigung EUR. 1, gültig für
einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13
entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis
auf eine solche Bescheinigung tragen.
Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist in
Beilage 3 dieses Anhangs wiedergegeben;
oder
b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung
mit einer Erklärung des Ausführers gemäß
Beilage 4 dieses Anhangs; oder
c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers
gemäß Beilage 4 dieses Anhangs, die
von jedem Ausführer ausgestellt werden
kann, sofern die aus einem oder mehreren
Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse
enthält, deren Gesamtwert 4400
Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
2. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses
Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedsstaat
die Zollbehandlung der Zone ohne Vorlage eines
der in Absatz 1 genannten Nachweise zu gewähren
a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen
an Privatpersonen versandt werden
und deren Wert 310 Rechnungseinheiten
nicht überschreitet.
b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender
befinden und deren Wert 880 Rechnungseinheiten
nicht überschreitet.
Diese Bestimmungen finden nur Anwendung,
sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller
Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen
für die Anwendung des Übereinkommens
entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser
Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche,
die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich
aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge-
oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden
oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt
bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder
durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge
zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr
aus kommerziellen Gründen erfolgt.
4. Den Gegenwert einer Rechnungseinheit in der
nationalen Währung der Mitgliedsstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation entspricht den
in der Beilage 6 zu diesem Anhang erwähnten
Beträgen.
6. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen
Vorschrift 3 zum Harmonisierten System
gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle
Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse
sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung,
die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft
und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft
besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis,
sofern der Wert der Bestandteile ohne
Ursprungseigenschaft 15% des Ab-Werk-Preises
der Warenzusammenstellung nicht überschreitet."
5. Artikel 9 Absätze 5 und 6 des Anhangs B wird
wie folgt abgeändert
„5. Ausnahmsweise kann die Bescheinigung
EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie
sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines
Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer
Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden
ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung
EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie
geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers
mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen
EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke
tragen
6. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer
Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der
Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat
beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde
befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses
Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke
zu versehen
Das Duplikat erhält das Datum des Originals
und gilt von diesem Tage ab."
6. In Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs B wird der
Hinweis auf Beilage 4 abgeändert auf „Beilage 3".
7. In Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs B wird der
Hinweis auf Beilage 4 abgeändert auf „Beilage 3".
8. Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs B wird wie
folgt abgeändert
„2. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 des
Anhangs wird eine zerlegte oder nicht zusammengefügte
Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten
Systems auf Antrag des Anmelders als eine
Ware betrachtet, wenn sie unter den von den
zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen
in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der
Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung
EUR. 1 für die vollständige Ware vorgelegt wird."
9. Artikel 13 und 14 des Anhangs B werden wie
folgt abgeändert
„Artikel 13
1. Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und
von Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Anhangs
wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung
der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der
nachstehenden Vorschriften angewandt.
2. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedsstaats
können einem Ausführer (nachstehend,
ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig
Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1
ausgestellt werden kann, und der jede von den
Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr
für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der
Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer
Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen
von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Anhangs bewilligen,
daß er bei der Zollstelle des ausführenden
Mitgliedsstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die
Ware zu gesteilen noch den Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung EUR. 1 vorzulegen braucht.
3. Die Zollbehörden können einem ermächtigten
Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen
EUR. 1 auszustellen, die für längstens ein Jahr
nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind
(nachstehend ,LT-Certificate' genannt). Die Bewilligung
wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft
der Waren während der Geltungsdauer
des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert.
Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat
nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte
Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung
erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedsstaats
können für den Fall des vereinfachten Verfahrens
die Verwendung von Bescheinigungen
EUR. 1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen
versehen sind.
4. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung
nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld
Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde' der Bescheinigung
EUR. 1
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des
Stempels der zuständigen Zollstelle des ausführenden
Mitgliedsstaats sowie mit der
handschriftlichen Unterschrift eines Beamten
dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser
Unterschrift versehen wird oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem
Abdruck eines von den Zollbehörden des
ausführenden Mitgliedsstaats zugelassenen
Sonderstempels versehen wird, der dem
Muster in der Beilage 5 zu diesem Anhang
entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter
eingedruckt werden.
Das Feld Nr. 11 ,Sichtvermerk der Zollbehörde'
der Bescheinigung EUR. 1 wird von dem ermächtigten
Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.
5. In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält
das Feld Nr. 7 ,Bemerkungen' der Bescheinigung
EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im
Feld Nr. 13 ,Ersuchen um Nachprüfung' der
Bescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und
Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung
EUR. 1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.
6. Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte
Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung
EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen,
auf Grund derer das LT-Certificat ausgestellt worden
ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet,
in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der
Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere
Maße (1, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß
jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und
Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren
zu können.
7. Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3
muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt
der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich
bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden.
Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen
Zollstellen des einführenden Mitgliedsstaats
vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage
einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser
Stellen verlangen.
8. Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat
vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die
eingeführten Waren während der Geltungsdauer
des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die
folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im
Sinne dieses Anhangs und Waren ohne
Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der
Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen
beiden Warenarten vorzunehmen;
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die
Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten
LT-Certificats und das Ende der
Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie
das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer
der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats
in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes
gilt als Erklärung des Ausführers, daß die
Waren die Voraussetzungen dieses Anhangs für die
Gewährung der Zollbehandlung der Zone erfüllen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen,
daß die Angaben, die nach den vorstehenden
Bestimmungen in die Rechnung einzutragen
sind, durch die handschriftliche Unterschrift,
gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen
Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt
werden;
c) die Beschreibung und Bezeichnung der
Waren auf der Rechnung muß so genau sein,
daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die
Waren auch in dem LT-Certificat, auf das
sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt
sein, die während der Geltungsdauer
des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen,
ausgeführt werden. Die Rechnungen können
der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von
vier Monaten nach der Ausstellung durch
den Ausführer vorgelegt werden.
9. Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können
Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses
Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme
ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des
Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses
Staats festgelegten Bestimmungen als
Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren
anerkannt.
10. Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats
fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte
Bescheinigung und/oder die sich darauf beziehende
Rechnung für die gelieferten Waren nicht
gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des
Einfuhrstaats unverzüglich mit.
11. Die Zollbehörden können einem ermächtigten
Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung
EUR. 1 Rechnungen mit einer Erklärung
gemäß Beilage 4 dieses Anhangs auszustellen.
Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene
Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich
zu unterzeichnen und hat entweder
a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten
Ausführers zu enthalten oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem
Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats
zugelassenen Sonderstempels nach
Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser
Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt
werden.
12. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können
jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die
Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die
Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht
handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen
durch Fernmelde- oder Rechnersysteme
ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen
für die Durchführung dieses Absatzes
fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche
Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers
gehören, daß er die volle Verantwortung für
die genannten Angaben und Erklärungen in der
gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher
Unterzeichnung.
13. Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen
nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest
a) die Voraussetzungen, unter denen die
Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen
EUR. 1 oder von LT-Certificaten auszufüllen
sind oder unter denen die Erklärung
über die Ursprungseigenschaft der Waren auf
der Rechnung abzugeben ist;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese
Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein
LT-Certificat beziehenden Rechnungen und
der Rechnungen mit einer Erklärung des
Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren
sind. Im Fall der LT-Certificate
und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden
Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit
dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats.
Diese Bestimmungen gelten auch für
Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certificate und
sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen
sowie für Rechnungen mit einer Erklärung
des Ausführers, auf deren Grundlage
nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz
2 dieses Anhangs weitere Ursprungsnachweise
ausgestellt wurden.
14. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können
bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2,
3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
15. Die Zollbehörden haben die in den Absätzen
2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem
Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet,
die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit
widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte
Gewähr nicht mehr bietet.
16. Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet
werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen
festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten
Versand der Waren zu unterrichten, um der
zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben,
vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
17. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
über die Zollformalitäten und den Gebrauch von
Zolldokumenten bleiben unberührt.
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 lit. c ist
vom Ausführer in der in Beilage 4 dieses Anhangs
vorgeschriebenen Form in einer der Sprachen eines
Mitgliedsstaats oder in Englisch abzugeben. Sie ist
maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck
anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen.
Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei
Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser
Erklärung aufzubewahren."
10. Der neue Artikel 15 Absätze 2 und 3 wird wie
folgt abgeändert
„2. Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1
genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang
aufzubewahren.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei
Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13
Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen
nach Artikel 8 Absatz 1 lit. b und c."
11. Im neuen Artikel 16 Absatz 1 wird der Hinweis
auf Artikel 25 bis abgeändert auf „Artikel 25".
12. TITEL III wird TITEL IV und folgt unmittelbar
nach Artikel 19.
13. Nach dem neuen Artikel 18 wird ein neuer
TITEL III mit der folgenden Überschrift eingefügt
„Bestimmungen für die Kanarischen Inseln,
Ceuta und Melilla".
14. Unmittelbar danach wird ein neuer Artikel 19
mit folgendem Wortlaut eingeführt
„Artikel 19
Der in diesem Anhang verwendete Ausdruck,
Gemeinschaft' umfaßt weder die Kanarischen
Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck,
Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft' umfaßt
nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln, in Ceuta und Melilla."
15. Artikel 23 des Anhangs B wird wie folgt abgeändert
„Artikel 23
1. Unbeschadet den Bestimmungen des Artikels
21 Absatz 1 des Übereinkommens können
Waren — ausgenommen solche, die in den Teilen
II und III des Anhangs D und im Anhang E
zum Übereinkommen angeführt sind — zur Herstellung
von Waren verwendet werden, für die eine
Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine
sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung
mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt
oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner
Zollrückvergütung oder Nichterhebung von
Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse eines
Mitgliedsstaats oder der Gemeinschaft — wie in
Artikel 2 dieses Anhangs vorgesehen — sind.
2. In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck ,Zölle'
auch die Abgaben zollgleicher Wirkung."
16. Artikel 25 bis des Anhangs B wird gestrichen.
17. Die Beilage 1 zum Anhang B wird wie folgt
abgeändert
a) In der Anmerkung 1 wird der Hinweis auf
Anmerkung 5 abgeändert auf „Anmerkung
4";
b) Anmerkung 2 wird zur „Anmerkung 3";
c) Anmerkung 5 wird zur „Anmerkung 4";
d) Anmerkung 6 wird zur „Anmerkung 7";
e) Anmerkung 6 bis wird zur „Anmerkung 8";
f) Anmerkung 7 wird zur „Anmerkung 9"; der
darin enthaltene Hinweis auf Artikel 16 wird
abgeändert auf „Artikel 17";
g) Anmerkung 8 wird zur „Anmerkung 10"; ihr
zweiter Absatz wird gestrichen;
h) Neue Anmerkungen 2, 5 und 6 werden mit
folgendem Wortlaut eingefügt
„Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 4
Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft
vorgesehenen Bedingungen müssen ohne
Unterbrechung in einem Mitgliedsstaat erfüllt werden,
es sei denn, daß Artikel 2 zur Anwendung
kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten
Ursprungserzeugnisse, die aus einem Mitgliedsstaat
in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer
Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft,
es sei denn, es kann den Zollbehörden
glaubhaft dargelegt werden, daß
— die wiedereingeführten Waren dieselben wie
die ausgeführten Waren sind
und
— sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres
Zustandes gerichtete Behandlung erfahren
haben."
„Anmerkung 5 — zu den Artikeln 4 und 5
Die maßgebende Einheit für die Anwendung der
Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage
für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten
Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen,
die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen
sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne
Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt
auch für Warenzusammenstellungen der Nummern
63.08, 82.06 und 96.05.
Daraus ergibt sich, daß
— jede Gruppe oder Zusammenstellung von
Waren, die nach dem Harmonisierten System
in eine einzige Nummer eingereiht wird, als
Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
— bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in
dieselbe Nummer des Harmonisierten
Systems eingereiht werden, jede Ware bei der
Anwendung der Ursprungsregeln für sich
betrachtet werden muß.
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen
Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die
darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden
sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln
wie die Ware behandelt."
„Anmerkung 6 — zu Artikel 5 Absatz 2
Die Einleitenden Bemerkungen zu Beilage 2 finden
gegebenenfalls auch Anwendung auf alle
Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und
zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in
der Liste der Beilage 2 enthaltenen besonderen
Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels
der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen."
18. Beilagen 2 (Liste A) und 3 (Liste B) zum
Anhang B werden durch den Text der Anlage I zu
diesem Beschluß ersetzt.
19. Beilage 4 zum Anhang B (Liste C) wird gestrichen.
20. Beilage 5 zum Anhang B wird zur „Beilage
3".
21. Beilage 6 zum Anhang B wird zur „Beilage 4"
und wie folgt abgeändert
22. Beilagen 7 und 8 zum Anhang B werden „Beilagen
5 und 6".
23. Die französische Fassung der Abänderungen
unter Ziffer 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 17 lit. h und 18
dieses Beschlusses ist in Anlage II Im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht. dieses
Beschlusses enthalten.
24. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.
25. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.
Anlage I
BEILAGE 2 ZUM ANHANG B
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN,
DIE AN VORMATERIALIEN OHNE
URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN
WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN
WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT
ZU VERLEIHEN
Alle Bestimmungen dieser Liste werden auch auf
jene Waren angewendet, für die die Zollbehandlung
der Zone gewährt wird, auf die jedoch das
Protokoll Nr. 3 der in Artikel 2 dieses Anhangs
erwähnten Verträge nicht angewendet wird, mit
der Maßgabe, daß jeder Verweis auf die Liste sich
auf jene Bestimmungen bezieht, die mit einem Hinweis
versehen sind, daß sie nur auf das EFTA-
Übereinkommen angewendet werden.
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
Allgemeines
Bemerkung 1
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste
beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten
Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach
dem Harmonisierten System, in der zweiten
Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten
System für diese Nummer oder dieses
Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in
den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3
oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der
Eintragung in der ersten Spalte ein „ex", so
bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3
oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des
Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere
Nummern zusammengefaßt oder Kapitel
angeführt; dementsprechend ist die zugehörige
Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner
Form enthalten. Die entsprechende Regel
in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle
Waren, die gemäß dem Harmonisierten System
in die Nummern des Kapitels oder in jede der
Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1
zusammengefaßt sind.
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln
angeführt sind, die auf verschiedene Waren
einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede
Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der
Nummer, auf die sich die entsprechende Regel
in der Spalte 3 oder 4 bezieht.
1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der
Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist,
muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.
Bemerkung 2
2.1 Der Begriff „Herstellen" umfaßt jede Be- oder
Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau"
oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die
folgende Bemerkung 3.5.
2.2 Der Begriff „Vormaterial" umfaßt jegliche
„Zutaten", „Rohstoffe", „Komponenten" oder
„Teile" usw., die beim Herstellen der Ware
verwendet werden.
2.3 Der Begriff „Ware" bezieht sich auf die hergestellte
Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung
in einem anderen Herstellungsvorgang
bestimmt ist.
Bemerkung 3
3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer,
die nicht in dieser Liste angeführt sind,
gilt die Regel des Wechsels der Nummer
gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung
in der Liste das Erfordernis des Wechsels
der Nummer gilt, dann ist dies bei der
Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4
erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen
nur an den verwendeten Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.
Ebenso beziehen sich die in einer Regel
der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen
nur auf verwendete Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft.
3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien
jeder Nummer" verwendet werden können,
können Vormaterialien derselben Nummer wie
die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden,
wenn die besonderen Beschränkungen
beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch
bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien
jeder Nummer, einschließlich anderer
Vormaterialien der Nummer. . .", daß nur
Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte
Ware mit einer anderen Warenbeschreibung
als der, die sich aus Spalte 2 ergibt,
verwendet werden können.
3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien
hergestellt wurde und dabei durch die
Regel des Wechsels der Nummer oder durch
ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft
erworben hat, zur Herstellung
einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie
eine für die andere Ware vorgesehene Regel
nicht angewendet.
— Beispiel: Ein Motor der Nummer 8407, für
den die Regel in dieser Liste vorsieht,
daß der Wert der verwendbaren
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft 40 vH des
Ab-Werk-Preises nicht übersteigen
darf, wird aus vorgeschmie-
detem, legiertem Stahl der Nummer
7224 hergestellt. Wenn dieser
vorgeschmiedete Stahl in dem
betreffenden Land aus einem
Ingot ohne Ursprungseigenschaft
geschmiedet wurde, hat er bereits
die Ursprungseigenschaft durch
die Regel der Nummer ex 7224
dieser Liste erworben. Bei der
Berechnung der Wertanteile für
den Motor kann der geschmiedete
Stahl daher als Ursprungserzeugnis
angerechnet werden,
ohne Rücksicht darauf, ob er im
selben Unternehmen oder in
einem anderen hergestellt wurde.
Der Wert des Ingots ohne
Ursprungseigenschaft wird daher
nicht zu den bei der Herstellung
des Motors verwendeten Vormaterialien
gerechnet.
3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer
oder die in dieser Liste enthaltene Regel
erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die
Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene
Herstellungsvorgang insgesamt nicht
ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5
ist.
Bemerkung 4
4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß
der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen
fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang
verleiht gleichfalls die
Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein
weniger weit gehender Herstellungsvorgang
nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher
eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne
Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe
verwendet werden kann, ist auch
die Verwendung von Vormaterial dieser Art in
einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe
zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem
Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß
eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt
werden kann, bedeutet dies, daß eines
oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet
werden können; es müssen aber nicht alle verwendet
werden.
— Beispiel: Die Regel für Gewebe sieht vor,
daß natürliche Fasern verwendet
werden können, daß aber chemische
Materialien — neben anderen
— ebenfalls verwendet werden
können. Das bedeutet nicht,
daß beide verwendet werden müssen;
man kann sowohl die einen
wie auch die anderen oder beide
verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf
ein Vormaterial und eine andere Beschränkung
in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial,
dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete
Vormaterial bezügliche Beschränkung
anzuwenden.
— Beispiel: Die Regel für Nähmaschinen
sieht vor, daß der verwendete
Mechanismus für die Oberfadenzuführung
ein Ursprungserzeugnis
sein muß und daß die verwendeten
Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich
gleichfalls Ursprungseigenschaft
haben müssen; beide
Beschränkungen finden nur dann
Anwendung, wenn die betreffenden
Mechanismen auch tatsächlich
in die Nähmaschine eingebaut
werden.
4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß
eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial
hergestellt werden muß, so schließt diese
Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien
nicht aus, die ihrer Natur nach nicht
unter diese Regel fallen können.
— Beispiel: Die Regel für Nummer 1904
schließt die Verwendung von
Getreide und seinen Folgeprodukten
ausdrücklich aus, verhindert
aber nicht die Verwendung
von Salzen, Chemikalien und
anderen Zusätzen, die nicht aus
Getreide hergestellt werden.
— Beispiel: Bei einer Ware aus Vliesstoffen
ist die Verwendung nur von Garnen
ohne Ursprungseigenschaft
zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise
nicht aus Garnen hergestellt
werden können, darf man
jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen.
In solchen Fällen müßte
das zulässige Vormaterial normalerweise
eine Stufe vor dem
Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe
der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung
7.3.
4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert
für die zulässigen Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft zwei oder mehr vH-
Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt
werden. Der Gesamtwert aller
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
darf den höchsten der vorgesehenen vH-Sätze
niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen
die einzelnen vH-Sätze bezüglich der jeweiligen
Vormaterialien, für die sie vorgesehen
sind, nicht überschritten werden.
Textilien
Bemerkung 5
5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche
Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die
nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf
die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen
beschränkt und schließt auch Abfälle ein.
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist,
umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert,
gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise
bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2 Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar
der Nummer 0503, Seide der Nummern
5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare
der Nummern 5101 bis 5105, Baumwolle
der Nummern 5201 bis 5203 und andere
pflanzliche Spinnstoffe der Nummern 5301 bis
5305.
5.3 Die Begriffe „Spinnmasse", „chemische Materialien"
und „Materialien für die Papierherstellung"
stehen in dieser Liste als Beispiel für alle
nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden
Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher
oder synthetischer Fasern oder Garne
oder solcher aus Papier verwendet werden
können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische
oder künstliche Stapelfasern" bezieht
sich auf synthetische oder künstliche Stapelfasern
oder auf Abfälle der Nummern 5501 bis
5507.
Bemerkung 6
6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis
auf diese Bemerkung versehen sind, werden
die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen
Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten
textilen Grundmaterialien nicht
angewendet, die zusammengenommen 10 vH
oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten
textilen Grundmaterialien ausmachen
(siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen
6.3 und 6.4).
6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren
angewendet werden, die aus zwei oder
mehr textilen Grundmaterialien hergestellt
sind, unabhängig von ihrem Anteil an der
Ware.
Textile Grundmaterialien sind
— Seide,
— Wolle,
— grobe Tierhaare,
— feine Tierhaare,
— Roßhaar,
— Baumwolle,
— Materialien für die Papierherstellung und
Papier,
— Flachs,
— Hanf (Canabis sativa L.),
— Jute und andere textile Bastfasern,
— Sisal und andere textile Fasern von Agaven,
— Kokosfasern, Abacafasern, Ramie und
andere pflanzliche Spinnstoffe,
— synthetische Filamente,
— künstliche Filamente,
— synthetische Stapelfasern,
— künstliche Stapelfasern.
— Beispiel: Ein Garn der Nummer 5205, das
aus Baumwollfasern und aus synthetischen
Stapelfasern hergestellt
ist, ist ein Mischgarn. Daher können
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die die
Ursprungsregeln nicht erfüllen,
bis zum Gewicht von 10 vH des
Garns verwendet werden.
— Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle
der Nummer 5112, das aus
Kammgarn aus Wolle und aus
Garn aus synthetischen Stapelfasern
hergestellt ist, ist ein Mischgewebe.
Daher kann synthetisches
Garn oder Kammgarn aus
Wolle oder eine Mischung aus
beiden ohne Ursprungseigenschaft,
das die Ursprungsregeln
nicht erfüllt, bis zum Gewicht von
10 vH des Gewebes verwendet
werden.
— Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis
der Nummer 5802, das aus
Baumwollgarn und Baumwollgewebe
hergestellt ist, ist nur dann
eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe
selbst ein Mischgewebe
aus zwei oder mehr verschiedenen
textilen Grundmaterialien
ist oder wenn die verwendeten
Baumwollgarne selbst eine
Mischware sind.
— Beispiel: Wenn das betreffende getuftete
Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn
und synthetischem
Gewebe hergestellt ist, sind zwei
verschiedene textile Grundmaterialien
verwendet worden.
— Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus
künstlichen Garnen und aus
Baumwollgarnen und einem
Grundgewebe aus Jute hergestellt
ist, ist eine Mischware, weil drei
textile Grundmaterialien verwendet
worden sind. Daher können
alle anderen Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft einer weiteren
Verarbeitungsstufe, als die
Regel erlaubt, verwendet werden,
wenn ihr Gesamtgewicht 10 vH
des Gewichts der Textilmaterialien
in dem Teppich nicht überschreitet.
Das Grundgewebe aus
Jute, die künstlichen Garne und/
oder die Baumwollgarne können
in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt
werden, vorausgesetzt,
die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 vH für
Gewebe aus Polyurethangarnen mit elastischen
Segmenten aus Polyether, auch umsponnen.
6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 vH für
Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht
mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus
einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus
einem Kunststoffstreifen, auch mit Aluminiumstaub
beschichtet, die mit farblosem oder
färbigem Klebstoff zwischen zwei Streifen aus
Kunststoffen geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1 Textile Garnituren und textiles Zubehör, die
nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser
Liste für die betreffenden Konfektionswaren
vorgesehen ist, können dennoch verwendet
werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet
nicht 10 vH des Gesamtgewichts aller verwendeten
Textilmaterialien; dies gilt jedoch
nur für jene Konfektionswaren, die in dieser
Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen
Fußnote bezeichnet sind.
Textile Garnituren und textiles Zubehör sind
solche, die in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht
werden. Futter und Einlagestoffe gelten nicht
als Garnituren und Zubehör.
7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles
Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien
enthalten und deshalb nicht unter die
Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen,
müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen
nicht erfüllen.
7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3
können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles
Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder
alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten,
unbeschränkt verwendet werden, weil sie
nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien
hergestellt werden können.
— Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht,
daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis,
wie etwa eine Bluse,
Garn verwendet werden muß,
schließt dies nicht die Verwendung
von Metallgegenständen,
wie etwa Knöpfen, aus, weil diese
nicht aus textilen Vormaterialien
hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des
Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne
Urspungseigenschaft berücksichtigt werden,
wenn eine vH-Satz-Regel gilt.