278_1985
AT
278. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Donnerskirchen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 278. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Donnerskirchen
1985_278_0 278. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße im Bereich der Marktgemeinde Donnerskirchen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 15 Mannersdorfer Straße
von km 34,09 bis km 34,74 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
4. November 1981, BGBl. Nr. 498, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.