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278_1983 AT

278. Verordnung: Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 und 9

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst — verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker

(§ 94 Z 41 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und

Teilen,

2. Fehlererkennen,

3. Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen

von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,

4. Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,

5. Durchführung von Funktionsproben einschließlich

der erforderlichen Messungen,

6. Schweißen,

7. Herstellen mechanischer Teile.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 22 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu

erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand

Fachkunde in eineinhalb Stunden und im

Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden

erwartet werden können. Die schrifliche Prüfung

ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen

und den kaufmännisch-rechtskundlichen

Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,

2. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,

3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,

5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,

6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Kraftfahrzeugbau,

7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Landmaschinenbau.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je zwei Fachrechnungsaufgaben aus den

Bereichen

a) Bremsanlage,

b) Antriebsaggregate,

c) Verbrauchsberechnung,

d) Kraftfahrzeugelektrik

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

über die Berechnung einer Arbeitsstunde

im Kraftfahrzeugmechanikergewerbe.

Fachkunde

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde

hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,

Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

b) Vorkommen und Gewinnung von Eisen

und anderen Metallen, Herstellung von

Stahl, von anderen Metallen und Metalllegierungen

sowie von Kunststoffen,

c) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten

und Anlassen,

d) Werkstoffprüfung,

e) Einteilen der Stähle nach Qualität und

Handelsformen;

2. Arbeitskunde

a) Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

b) Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik,

Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),

c) Maschinenelemente,

d) Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und

Einrichtungen;

3. Kraftfahrzeugtechnik

a) Entwicklung des Kraftfahrzeuges,

b) Kraftstoffe und Schmierstoffe, Förderung,

c) Motor und Aggregate,

d) Triebwerk (Kraftübertragung durch

Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),

e) Fahrwerk (Karosserie, Lenkung, Bremsen,

Räder samt Aufhängung, Federung und

Bereifung),

f) elektrische Anlage.

(2) Dem Prüfling sind je acht grundlegende

theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten

Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und

Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung

1. einer Werkstattzeichnung,

2. einer elektrischen Schaltskizze,

3. von Entwurfskizzen einzelner Baugruppen

zu umfassen.

Fachgespräch

§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling

Fragen über die praktische Anwendung des

Fachwissens im Gegenstand Fachkunde zu stellen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere

Bestimmungen über die Durchführung der

durch Art. I Z 93 (§ 57 a) der Kraftfahrgesetz-

Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, geschaffenen

wiederkehrenden Begutachtung,

2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

3. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1983 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1983 außer Kraft.

(3) Gemäß § 376 Z 6 GewO 1973 tritt § 3 Abs. 4

dieser Verordnung an die Stelle des § 376 Z 6

Abs. 1 GewO 1973. Auf Grund dieser Gesetzesstelle

erworbene Begünstigungen bleiben unberührt.

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