278. Verordnung: Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 und 9
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst — verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker
(§ 94 Z 41 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und
Teilen,
2. Fehlererkennen,
3. Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen
von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,
4. Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,
5. Durchführung von Funktionsproben einschließlich
der erforderlichen Messungen,
6. Schweißen,
7. Herstellen mechanischer Teile.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 22 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu
erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand
Fachkunde in eineinhalb Stunden und im
Gegenstand Fachzeichnen in zweieinhalb Stunden
erwartet werden können. Die schrifliche Prüfung
ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen
und den kaufmännisch-rechtskundlichen
Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
2. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,
5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Kraftfahrzeugbau,
7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Landmaschinenbau.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je zwei Fachrechnungsaufgaben aus den
Bereichen
a) Bremsanlage,
b) Antriebsaggregate,
c) Verbrauchsberechnung,
d) Kraftfahrzeugelektrik
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
über die Berechnung einer Arbeitsstunde
im Kraftfahrzeugmechanikergewerbe.
Fachkunde
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde
hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,
Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
b) Vorkommen und Gewinnung von Eisen
und anderen Metallen, Herstellung von
Stahl, von anderen Metallen und Metalllegierungen
sowie von Kunststoffen,
c) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten
und Anlassen,
d) Werkstoffprüfung,
e) Einteilen der Stähle nach Qualität und
Handelsformen;
2. Arbeitskunde
a) Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,
b) Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik,
Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
c) Maschinenelemente,
d) Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und
Einrichtungen;
3. Kraftfahrzeugtechnik
a) Entwicklung des Kraftfahrzeuges,
b) Kraftstoffe und Schmierstoffe, Förderung,
c) Motor und Aggregate,
d) Triebwerk (Kraftübertragung durch
Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),
e) Fahrwerk (Karosserie, Lenkung, Bremsen,
Räder samt Aufhängung, Federung und
Bereifung),
f) elektrische Anlage.
(2) Dem Prüfling sind je acht grundlegende
theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten
Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und
Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.
Fachzeichnen
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung
1. einer Werkstattzeichnung,
2. einer elektrischen Schaltskizze,
3. von Entwurfskizzen einzelner Baugruppen
zu umfassen.
Fachgespräch
§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling
Fragen über die praktische Anwendung des
Fachwissens im Gegenstand Fachkunde zu stellen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere
Bestimmungen über die Durchführung der
durch Art. I Z 93 (§ 57 a) der Kraftfahrgesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, geschaffenen
wiederkehrenden Begutachtung,
2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
3. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1983 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Kraftfahrzeugmechaniker beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1983 außer Kraft.
(3) Gemäß § 376 Z 6 GewO 1973 tritt § 3 Abs. 4
dieser Verordnung an die Stelle des § 376 Z 6
Abs. 1 GewO 1973. Auf Grund dieser Gesetzesstelle
erworbene Begünstigungen bleiben unberührt.