278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen der Republik
Österreich wird genehmigt.
(Übersetzung)
Artikel 1
(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde"
jede Behörde, die ein Register nach Artikel
2 führt;
b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote,
Fähren sowie schwimmende Bagger,
Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden
Anlagen und Geräte ähnlicher Art.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß der
in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck
„Eigentümer" eines Binnenschiffs im Sinne
der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei
zu verstehen ist, in deren Register das
Schiff eingetragen ist.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Register
für die Eintragung von Binnenschiffen zu
führen. Diese gemäß der innerstaatlichen Rechtsordnung
angelegten Register müssen den Bestimmungen
dieses Übereinkommens entsprechen.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Voraussetzungen
und die Verpflichtung zur Eintragung
in ihre Register insoweit, als die Voraussetzungen
und die Verpflichtung nicht in diesem Übereinkommen
festgelegt sind.
(3) Jeder, der es verlangt, hat das Recht, sich
gegen Zahlung der Kosten beglaubigte Auszüge
aus den Registereintragungen sowie aus den bei
der Registerbehörde hinterlegten Urkunden ausstellen
zu lassen, soweit die Eintragungen zu
ihrer Ergänzung auf diese Urkunden verweisen.
Artikel 3
(1) Eine Vertragspartei darf die Eintragung
eines Binnenschiffs in ihre Register nur zulassen,
wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist
a) daß sich der Ort, von dem aus das Schiff
gewöhnlich betrieben wird, im Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartei befindet;
b) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er
eine natürliche Person ist, Staatsangehöriger
dieser Vertragspartei ist oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartei hat;
c) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er
eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft
ist, seinen Sitz oder die Hauptleitung
seiner Geschäfte im Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartei hat;
die unter b) und c) genannten Voraussetzungen
werden bei einem im Miteigentum stehenden
Binnenschiff nur dann als gegeben angesehen,
wenn Personen, denen das Schiff mindestens zur
Hälfte gehört, diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich vorzuschreiben,
daß — vorbehaltlich der Bestimmungen
von Artikel 4 Absätze 1 und 2 — jedes
Binnenschiff in ihre Register eingetragen wird,
wenn es die Voraussetzungen für die Eintragung
erfüllt, die entsprechend Absatz 1 in ihrer Rechtsordnung
vorgesehen sind. Diese Verpflichtung der
Vertragsparteien besteht jedoch weder für Binnenschiffe,
die für die Beförderung von Gütern verwendet
werden und eine Tragfähigkeit von weniger
als 20 Metertonnen haben, noch für andere
Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von
weniger als 10 Kubikmetern.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit ein
Binnenschiff nicht gleichzeitig in mehr als einem
ihrer Register eingetragen sein kann. Diese Bestimmung
steht jedoch der Einrichtung von Zentralregistern
nicht entgegen, in denen die in den
örtlichen Registern enthaltenen Eintragungen
wiedergegeben sind.
Artikel 4
(1) Erfüllt ein Binnenschiff die Voraussetzungen,
unter denen es nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
in die Register mehrerer Vertragsparteien
eingetragen werden könnte oder eingetragen
werden müßte, so darf es nur in ein
Register einer einzigen dieser Vertragsparteien
eingetragen werden; der Eigentümer hat die Wahl,
in welchem Staat das Schiff eingetragen werden
soll.
(2) Keine Vertragspartei kann die Eintragung
eines Binnenschiffs, das die von ihrer Rechtsordnung
für die Eintragung bestimmten Voraussetzungen
erfüllt, in ihre Register verlangen, wenn
das Schiff in einem Staat eingetragen ist, der nicht
Vertragspartei ist, und wenn es in diesem Staat
eine der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt.
(3) Jede Vertragspartei kann jedoch verlangen,
daß natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen
sind, und juristische Personen oder Handelsgesellschaften,
deren Sitz sich in ihrem Hoheitsgebiet
befindet, die Binnenschiffe, die ihnen zu
mehr als der Hälfte gehören, in ein Register
dieser Vertragspartei eintragen lassen, wenn sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder — bei juristischen
Personen oder Handelsgesellschaften —
die Hauptleitung ihrer Geschäfte im Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartei haben.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen
festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet
im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register
eingetragen werden kann oder eingetragen
werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen
nicht anzuwenden.
(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in
die Register dieser Vertragspartei eingetragen
werden.
Artikel 6
(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung
gilt nicht für Binnenschiffe, die während
des Baues nicht gemäß Artikel 5 eingetragen
worden sind und die sich nach ihrer Fertigstellung
in den Staat begeben, in dem sie eingetragen
werden sollen.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung
gilt auch nicht für Binnenschiffe, die
aus einem Staat kommen, der nicht Vertragspartei
ist, und die sich in den Staat begeben, in
dem sie eingetragen werden sollen.
Artikel 7
(1) Alle Eintragungen, die dasselbe Binnenschiff
betreffen, müssen in demselben Register enthalten
sein.
(2) Jede Registereintragung ist mit dem Datum
zu versehen; das gleiche gilt für eine Eintragung,
durch die eine frühere Eintragung geändert oder
gelöscht wird.
Artikel 8
(1) Das Binnenschiff wird auf Antrag des Eigentümers
eingetragen; dieser hat die erforderlichen
Belege vorzulegen. Der Antrag muß die Angabe
enthalten, daß das Binnenschiff nicht
anderswo eingetragen ist, oder, falls es schon eingetragen
ist, die Registerbehörde bezeichnen, bei
der es eingetragen ist; er muß außerdem jede Registerbehörde
bezeichnen, bei der das Schiff gegebenenfalls
früher eingetragen war.
(2) Die Registerbehörde muß im Register jedes
Binnenschiff unter einer eigenen Nummer so eintragen,
daß diese Nummern eine fortlaufende
Reihe bilden.
(3) Die Registereintragung muß mindestens folgende
Angaben enthalten
a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung
des Binnenschiffs;
b) die Gattung des Binnenschiffs, die Baustoffe
des Schiffskörpers, das Baujahr und den
Bauort; bei Binnenschiffen mit — wenn
auch nur hilfsweise — maschinellem Antrieb
die Art und die Leistung der Maschine;
c) die Tragfähigkeit in Metertonnen oder die
Wasserverdrängung in Kubikmetern laut
Eichschein oder, falls ein Eichschein nicht
erforderlich ist, nach den gemachten Angaben
und der Berechnungsweise der Eichung,
die auf Grund dieser Angaben in dem Staat
angewendet wird, in dem die Eintragung
beantragt wird;
d) den Namen und die Anschrift oder den
Wohnsitz des Eigentümers und bei Miteigentum
den Anteil jedes Miteigentümers.
Artikel 9
(1) Ändern sich die Tatsachen, die gemäß Artikel
8 im Register eingetragen sind, so hat der
Eigentümer die Änderung der Eintragung bei
der Registerbehörde zu beantragen und die erforderlichen
Belege sowie den in Artikel 12
vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein
davon ausgestelltes Doppel vorzulegen.
(2) Jedoch kann jede Vertragspartei in ihrer
Rechtsordnung vorsehen, daß bei der Übertragung
des Eigentums an einem Binnenschiff die
Änderung der Eintragung von demjenigen beantragt
werden kann oder beantragt werden muß,
der das Schiff erwirbt.
(3) Wenn das Binnenschiff untergeht, zerstört
oder endgültig zur Schiffahrt untauglich wird,
ist der Eigentümer verpflichtet, bei der Registerbehörde
die Eintragung dieser Tatsache in das
Register zu beantragen; er muß seinen Antrag
begründen sowie den in Artikel 12 vorgesehenen
Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes
Doppel vorlegen.
Artikel 10
(1) Jede Vertragspartei legt die Voraussetzungen
fest, unter denen die Löschung der Eintragung
eines in ihren Registern eingetragenen
Binnenschiffs vorgenommen werden kann oder
vorgenommen werden muß.
(2) Ist jedoch das Binnenschiff Gegenstand von
Eintragungen zugunsten Dritter, so darf die
Löschung nur vorgenommen werden, wenn keiner
der aus diesen Eintragungen Begünstigten sich
der Löschung widersetzt.
Artikel 11
(1) Ein in einem Register einer Vertragspartei
eingetragenes Binnenschiff kann in ein Register
einer anderen Vertragspartei nur nach folgendem
Übertragungsverfahren eingetragen werden
a) Die Registerbehörde, bei welcher der Eigentümer
die Neueintragung des Binnenschiffs
beantragt, nimmt die beantragten Eintragungen
einschließlich derjenigen zugunsten
Dritter vor, vermerkt jedoch im Register,
daß die Wirkung dieser Eintragungen vom
Eintritt der Bedingung abhängt, daß die
bisherige Eintragung des Schiffs gelöscht
wird;
b) die Registerbehörde, in deren Register das
Binnenschiff bisher eingetragen war, löscht
die Eintragung gegen Vorlegung des Auszugs
aus dem Register der neuen Eintragung
und stellt eine Löschungsbescheinigung aus,
die den Zeitpunkt der Löschung angibt.
Außer in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Fall und dem Fall, in dem die
Übertragung der Eintragung mit den Erfordernissen
der öffentlichen Sicherheit unvereinbar
wäre, kann die Registerbehörde
die Löschung nur verweigern, wenn das
Binnenschiff gemäß Artikel 4 Absatz 3 in
ihrem Register oder in einem anderen Register
ihres Staates eingetragen sein muß;
c) gegen Vorlegung der Löschungsbescheinigung
löscht die Registerbehörde, welche die
Neueintragung vorgenommen hat, in ihrem
Register den gemäß Buchstabe a angebrachten
Vermerk, trägt den Zeitpunkt der
Löschung der bisherigen Eintragung ein und
stellt den in Artikel 12 vorgesehenen
Schiffsbrief aus.
(2) Für die Anwendung dieses Artikels sind
die Registerbehörden der Vertragsparteien ermächtigt,
unmittelbar miteinander zu verkehren.
Die Schriftstücke können in der Sprache der
Behörde verfaßt werden, die sie absendet.
Artikel 12
(1) Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt
die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der
die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3
vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt.
Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der
ausstellenden Behörde und der Vertragspartei,
der sie zugehört.
(2) Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen
gemäß Artikel 9 im Register geändert,
so wird auch der Schiffsbrief geändert.
(3) Der Schiffsbrief muß auf Verlangen der zuständigen
Behörden jederzeit vorgelegt werden
können.
(4) Hat die Registerbehörde ein Doppel des
Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen
Stelle verwendet werden. Das Doppel muß als
solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem
Schiffsbrief vermerkt werden.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe,
die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen
Gewalt dienen, nicht anzuwenden.
Artikel 14
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen
Maßnahmen, damit bis zum Ablauf einer Frist
von einem Jahre nach dem Tag, an dem dieses
Übereinkommen für sie in Kraft tritt,
a) die vorher vorgenommenen Registereintragungen
und die von ihren Registerbehörden
vorher ausgestellten Schiffsbriefe mit
den Bestimmungen dieses Übereinkommens
in Einklang gebracht werden;
b) die nach Artikel 3 erforderlichen Neueintragungen
und Löschungen durchgeführt
sind.
(2) Schiffsbriefe, die eine Vertragspartei vor
Ablauf der nach Absatz 1 für sie geltenden Frist
für ein in ihren Registern eingetragenes Binnenschiff
ausgestellt hat, gelten vorübergehend bis
zum Ablauf dieser Frist als gleichwertig mit den
in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbriefen.
Artikel 15
(1) Jeder Staat kann zu dem Zeitpunkt, an dem
er dieses Übereinkommen unterzeichnet oder seine
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt,
oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß
er das beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen
Rechte an Binnenschiffen annimmt; er kann
bei Abgabe dieser Erklärung oder zu jedem
späteren Zeitpunkt erklären, daß er auch das
beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme
und die Zwangsvollstreckung betreffend
Binnenschiffe annimmt.
(2) Das Protokoll Nr. 1 wird im Verhältnis
zwischen denjenigen Vertragsparteien als Bestandteil
des Übereinkommens angesehen, die auf
Grund von Absatz 1 eine Erklärung hinsichtlich
des Protokolls abgegeben haben; das gleiche gilt
für das Protokoll Nr. 2 im Verhältnis zwischen
den Vertragsparteien, die auch eine Erklärung
hinsichtlich dieses Protokolls abgegeben haben.
Wird jedoch die Erklärung eines Staates abgegeben,
nachdem dieser Staat Vertragspartei des Übereinkommens
geworden ist, so wird das Protokoll,
für das diese Erklärung gilt, im Verhältnis
zwischen dieser Vertragspartei und den anderen
Vertragsparteien, welche die gleiche Erklärung
abgegeben haben, erst nach Ablauf des neunzigsten
Tages nach der Notifikation der Erklärung
an den Generalsekretär als Bestandteil des Übereinkommens
angesehen.
(3) Jede Vertragspartei, die auf Grund von
Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann
diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückziehen; die Rücknahme
der Erklärung hinsichtlich des Protokolls
Nr. 1 gilt auch als Rücknahme einer hinsichtlich
des Protokolls Nr. 2 abgegebenen Erklärung.
Protokolle, für die eine Vertragspartei die Rücknahme
der Erklärung notifiziert, treten hinsichtlich
dieser Vertragspartei zwölf Monate nach
dem Tag der Notifikation außer Kraft.
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission für Europa
sowie den nach Absatz 8 des der Kommission
erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu
der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung
oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der
Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags
berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der
Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt
Vertragsparteien des Übereinkommens nach
seinem Inkrafttreten werden.
(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich
31. Dezember 1965 zur Unterzeichnung auf.
Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
(5) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 16
Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat,
der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert
oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
durch Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn
die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als
zwei sinkt.
Artikel 20
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Übereinkommens,
die von den Parteien durch Verhandlung
oder auf anderem Wege nicht geregelt werden
kann, wird auf Antrag einer der beteiligten
Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt.
Artikel 21
(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären,
a) daß er sich durch Artikel 20 hinsichtlich
der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes
wegen der Meinungsverschiedenheiten
nicht als gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt gemacht
hat, durch Artikel 20 nicht gebunden;
b) daß seine Registerbehörden Auszüge aus
dem Register gemäß Artikel 2 Absatz 3
nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse
glaubhaft machen, einen solchen Auszug
zu erhalten;
c) daß er dieses Übereinkommen nicht auf
Binnenschiffe anwendet, die auf den Seen
oder den anschließenden Abschnitten von
Wasserläufen verkehren und den nationalen
Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren
Dienst auf Grund einer Konzession versehen;
d) daß er dieses Übereinkommen nicht auf
Binnenschiffe anwendet, die im Dienste eines
Staates nur zu anderen als Handelszwecken
verwendet werden.
(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel 15 die Annahme
des beigefügten Protokolls Nr. 1 erklärt,
kann gleichzeitig zu diesem Protokoll den dort
zugelassenen Vorbehalt machen.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten
Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen
zulässig. Die Staaten, die eine Erklärung
gemäß Artikel 15 abgeben, können zu
den diesem Übereinkommen beigefügten Protokollen,
deren Annahme sie erklären, keine Vorbehalte
außer dem in Absatz 2 bezeichneten Vorbehalt
machen.
(4) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt
nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat,
kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
zurückziehen.
Artikel 22
(1) Sobald dieses Übereinkommen drei Jahre
lang in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch
Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Einberufung einer Konferenz
zur Revision des Übereinkommens verlangen.
Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien
das ihm übermittelte Verlangen und
ersucht sie gleichzeitig, ihm binnen einer Frist
von vier Monaten mitzuteilen, ob sie mit der verlangten
Einberufung einverstanden oder nicht einverstanden
sind; er beruft eine Revisionskonferenz
ein, wenn die Zahl der Vertragsparteien, die
diese Einberufung verlangt oder ihre Zustimmung
zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten
mitgeteilt haben, mindestens ein Viertel
aller Vertragsparteien erreicht.
(2) Wird jedoch unter den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen die Einberufung einer Konferenz
nur zur Revision der diesem Übereinkommen
beigefügten Protokolle oder eines derselben
verlangt, so wird diese Konferenz einberufen,
wenn die Zahl der Vertragsparteien, welche die
Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre
Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist
von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens
die Hälfte sämtlicher Vertragsparteien erreicht,
oder
wenn von den durch das betreffende Protokoll
gebundenen Vertragsparteien die Zahl jener,
welche die Einberufung der Konferenz verlangt
oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in
der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben,
mindestens zwei und mindestens ein Viertel aller
durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien
beträgt.
(3) Damit ein Änderungsvorschlag zu einem der
beigefügten Protokolle als angenommen angesehen
wird; genügt es, daß er von allen durch
dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien angenommen
wird.
Artikel 23
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten
Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des
Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind,
a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen
nach Artikel 15 Absätze 1 und 3,
b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel
16,
c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen
nach Artikel 17 in Kraft tritt,
d) die Kündigungen nach Artikel 18,
e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
nach Artikel 19,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen
nach Artikel 21 Absätze 1, 2
und 4.
Artikel 24
(1) Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen
Urschrift in französischer und russischer Sprache
ausgefertigt, wobei beide Texte in gleicher Weise
maßgebend sind.
(2) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Übersetzung
des Textes des Übereinkommens in eine
andere als die französische oder die russische
Sprache hinterlegen oder erklären, daß er eine
bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Diese
Hinterlegung oder Erklärung bedeutet, daß für
die Staaten, die den betreffenden Text hinterlegt
oder dessen Annahme erklärt haben, dieser Text
den Wert einer amtlichen Übersetzung hat, daß
aber bei Nichtübereinstimmung dieses Textes mit
dem französischen und dem russischen Text die
beiden letztgenannten Texte allein maßgebend
sind. Der Generalsekretär notifiziert allen Staaten,
die dieses Übereinkommen unterzeichnet
oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, die
hinterlegten Texte und die Staaten, die sie hinterlegt
oder ihre Annahme erklärt haben.
Artikel 25
Nach dem 31. Dezember 1965 wird die Urschrift
dieses Übereinkommens beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt, der
allen in Artikel 16 Absätze 1 und 2 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am 25. Jänner 1965.
PROTOKOLL Nr. 1 ÜBER DIE DINGLICHEN
RECHTE AN BINNENSCHIFFEN
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck
„Vertragsparteien" die durch dieses Protokoll
gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens
über die Eintragung von Binnenschiffen.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist auf die dinglichen Rechte
an jedem Binnenschiff, auch an einem im Bau befindlichen,
gestrandeten oder gesunkenen Schiff,
anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei
eingetragen ist.
Artikel 3
Die einzigen dinglichen Rechte, die an einem
Binnenschiff bestehen können, sind das Eigentum,
der Nießbrauch, die Hypothek und das Privileg;
es steht jedoch den Vertragsparteien frei, der Sicherungsbeschlagnahme
dingliche Wirkung beizulegen.
Kapitel II
EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung
des Eigentums, des Nießbrauchs und der
Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register,
in dem das Schiff eingetragen ist.
(2) Als Teil des Eintragungsregisters werden Register
betrachtet, die getrennt für die Eintragung
dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen
Binnenschiffen geführt werden, vorausgesetzt,
daß zwischen diesen Registern und dem
Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden
Eintragungen verwiesen wird.
Artikel 5
Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek,
die in einem Register einer Vertragspartei
eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragsparteien unter den in diesem
Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.
Artikel 6
Für die Frage des Vorrangs zwischen den in
diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechten
ist die Reihenfolge der Eintragungen entscheidend,
die sich aus dem Register ergibt.
Artikel 7
Die Eintragung der Hypothek muß mindestens
enthalten
a) den Betrag der Hypothek und, wenn die
Zinsen zu diesem Betrag hinzukommen,
den Zinsfuß;
b) den Namen und die Anschrift oder den
Wohnsitz des Gläubigers;
c) die Fälligkeitsbedingungen oder eine Verweisung
auf die bei der Registerbehörde
hinterlegte Urkunde, in der diese Bedingungen
festgesetzt sind.
Artikel 8
Ist nach der Rechtsordnung der Vertragspartei,
in deren Register eine Hypothek eingetragen ist,
der Gläubiger auf Grund einer aus dem Register
ersichtlichen Klausel der die Hypothek begründenden
Urkunde in den Besitz des Binnenschiffs
eingewiesen, so werden die Rechte, die er durch
die Besitzeinweisung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
erlangt, im Hoheitsgebiet aller anderen
Vertragsparteien als eine Wirkung der
Hypothek anerkannt, sofern die Besitzeinweisung
im Register eingetragen ist.
Artikel 9
(1) Die Hypothek erstreckt sich auf Sachen, die
ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem
Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer
des Schiffs gehören; die Rechtsordnung
des Eintragungsstaates kann jedoch abweichende
Vereinbarungen zwischen den Parteien zulassen.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nach der Rechtsordnung
des Eintragungsstaates des Binnenschiffs
auf die Frachtforderungen oder auf Entschädigungen,
die auf einem Vertrag über die Versiche-
rung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes
oder der Beschädigung beruhen, so wird sie im
Sinne von Artikel 5 als auf diese Frachtforderungen
oder Entschädigungen erstreckt anerkannt.
(3) Die Anerkennung der Hypothek im Sinne
von Artikel 5 erstreckt sich außer auf das Binnenschiff
auf keine anderen Gegenstände als die in
den Absätzen 1 und 2 bezeichneten.
Artikel 10
Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen
Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates,
soweit nicht dieses Protokoll
eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich
nicht um den Übergang des Eigentums oder das
Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund
einer Zwangsvollstreckung handelt.
Kapitel III
PRIVILEGIEN
Artikel 11
Die folgenden Forderungen genießen an dem
Binnenschiff ein Privileg, das den Hypotheken
im Range vorgeht
a) im Falle der Beschlagnahme die Kosten der
Instandhaltung seit der Beschlagnahme einschließlich
der für die Instandhaltung des
Schiffs unerläßlichen Ausbesserungskosten;
b) die Forderungen aus Dienstverträgen des
Kapitäns und der übrigen Mitglieder der
Schiffsbesatzung, wobei die Forderungen
auf Gehälter, Löhne oder Vergütungen nur
bis zur Höhe des Betrags privilegiert sind,
der einem Zeitraum von sechs Monaten
entspricht;
c) die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung
sowie die Beiträge des Schiffs zur
Großen Haverei.
Artikel 12
(1) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung
vorsehen, daß im Falle der Zwangsversteigerung
eines Binnenschiffs die Gerichtskosten,
die durch das Zwangsversteigerungsverfahren entstanden
sind, dem Versteigerungserlös vor dessen
Verteilung an die Gläubiger, auch wenn diese
privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, entnommen
werden; sie kann in diese Gerichtskosten
die Verwahrungskosten und die Kosten der Verteilung
des Versteigerungserlöses, aber nicht die
Kosten des Verfahrens zur Erlangung des vollstreckbaren
Titels einbeziehen.
(2) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung
vorsehen, daß im Falle des Verkaufs
eines gestrandeten, manövrierunfähigen oder gesunkenen
Binnenschiffs, das die Behörden im
öffentlichen Interesse haben wegschaffen lassen,
die Kosten der Wegschaffung im Range vor den
Rechten der Gläubiger, auch wenn diese privilegiert
oder Hypothekengläubiger sind, dem Verkaufserlös
entnommen werden.
Artikel 13
Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung
vorsehen, daß andere als die in Artikel 11
aufgezählten Forderungen an den Binnenschiffen
ein Privileg genießen, das den Hypotheken im
Range vorgeht, jedoch
a) genießen an einem Schiff, das in einem ihrer
Register eingetragen ist, diese Forderungen
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
nur dann ein Privileg, das den Hypotheken
im Range vorgeht, wenn sie ein solches
Privileg auch nach der Rechtsordnung
dieser anderen Vertragspartei genießen;
b) genießen an einem Schiff, das in einem Register
einer anderen Vertragspartei eingetragen
ist, diese Forderungen in ihrem Hoheitsgebiet
nur dann ein Privileg, das den
Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie
ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung
dieser anderen Vertragspartei genießen.
Artikel 14
(1) Genießt nach Artikel 11 eine Forderung ein
Privileg, so genießen die Zinsen dieser Forderung
und die Kosten des Verfahrens zur Erlangung
eines vollstreckbaren Titels dasselbe Privileg.
(2) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien
erstrecken sich
a) auf alle Sachen, die ihrer Zweckbestimmung
nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben
sollen und dem Eigentümer des
Schiffs gehören;
b) auf die Ersatzansprüche für den Verlust des
Binnenschiffs oder für die dem Schiff zugefügten,
noch nicht behobenen Sachschäden
einschließlich des einem solchen Schaden
entsprechenden Teils der Ansprüche aus
Hilfeleistung, Bergung oder Hebung sowie
der Vergütungsansprüche aus Großer
Haverei; dies gilt auch nach Übertragung
oder Verpfändung der bezeichneten Ansprüche;
zu diesen Ansprüchen gehören jedoch
nicht Entschädigungsansprüche, die
auf einem Vertrag über die Versicherung
des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes
oder der Beschädigung beruhen.
(3) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung
vorsehen, daß bei einer in ihrem Hoheitsgebiet
durchgeführten Zwangsversteigerung
die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien sich
auf die Frachtforderungen erstrecken.
Artikel 15
(1) Die in Artikel 11 aufgezählten privilegierten
Forderungen gehen den in Artikel 13 genannten
Forderungen im Range vor.
(2) Der Rang zwischen den in Artikel 11 aufgezählten
privilegierten Forderungen bestimmt
sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen
den in Artikel 11 Buchstabe c angeführten
Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umgekehrten
Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen
sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös
nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen
Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen
aufgeteilt.
Artikel 16
Die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen
sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden
sind, während das Binnenschiff durch eine andere
Person als den Eigentümer betrieben worden ist;
dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer
durch eine unerlaubte Handlung entzogen
worden und außerdem der Gläubiger nicht in
gutem Glauben gewesen ist.
Artikel 17
(1) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien
erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte
Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich
geltend gemacht hat. Die Frist beginnt mit
dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für
die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung
beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese
Maßnahmen abgeschlossen sind.
(2) Das Privileg erlischt mit der Forderung.
Artikel 18
Nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates
werden beurteilt
a) die Voraussetzungen sowie die Art und
Weise des etwaigen Erlöschens der in Artikel
11 aufgezählten Privilegien im Falle
eines freiwilligen Verkaufs des Binnenschiffs;
b) die Frage, auf welche Gegenstände sich die
in Artikel 13 bezeichneten Privilegien erstrecken,
sowie der Rang und das Erlöschen
dieser Privilegien;
c) alle anderen nicht durch das Protokoll geregelten
Fragen, welche die in Artikel 11
oder in Artikel 13 bezeichneten Privilegien
betreffen.
Kapitel IV
VORBEHALTE
Artikel 19
Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21
Absatz 2 des Übereinkommens erklären, daß er
bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten
Zwangsvollstreckung Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe
b dieses Protokolls nicht anwenden wird.
PROTOKOLL Nr. 2 ÜBER DIE SICHERUNGSBESCHLAGNAHME
UND DIE
ZWANGSVOLLSTRECKUNG
BETREFFEND BINNENSCHIFFE
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten die Ausdrücke
a) „Vertragsparteien" die durch dieses Protokoll
gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens
über die Eintragung von Binnenschiffen;
b) „Sicherungsbeschlagnahme" jede gemäß Artikel
10 bewilligte Dringlichkeitsmaßnahme,
die, vorbehaltlich der Bestimmungen von
Artikel 18, die tatsächliche Stillegung eines
Binnenschiffs bewirkt, um auf diese Weise
die Durchsetzung einer Forderung oder
eines anderen Rechts des Antragstellers zu
sichern;
c) „Zwangsvollstreckung" jede in der Rechtsordnung
einer Vertragspartei vorgesehene
und auf die Veräußerung eines Binnenschiffs
gerichtete Maßnahme zur Befriedigung einer
Forderung oder irgendeines anderen Rechts
des Antragstellers; der Ausdruck umfaßt
insbesondere die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren
und die Zwangsversteigerung.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist auf die Sicherungsbeschlagnahme
und die Zwangsvollstreckung betreffend
jedes Binnenschiff, auch ein im Bau befindliches,
gestrandetes oder gesunkenes Schiff,
anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei
eingetragen ist.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll ist auf Verfahren, die nicht
unter die Begriffsbestimmungen von Artikel 1
Buchstaben b und c fallen, insbesondere auf Anordnungen,
das Binnenschiff an den Ort seiner
Eintragung zurückzubringen, und auf Betreibungsverfahren,
die zum Konkurs führen können,
nicht anzuwenden.
(2) Dieses Protokoll berührt nicht die Wirkungen,
die im Hoheitsgebiet einer Vertrags-
partei nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung
oder den sie bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
mit dem Konkurs verbunden sind.
Artikel 4
Die Sicherungsbeschlagnahme, die Beschlagnahme
im Vollstreckungsverfahren und die
Zwangsversteigerung dürfen nur in dem Staat
durchgeführt werden, in dem sich das Binnenschiff
befindet. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Protokolls richtet sich das Verfahren nach
der Rechtsordnung des betreffenden Staates.
Artikel 5
(1) Ist das Binnenschiff Gegenstand einer Sicherungsbeschlagnahme
oder einer Zwangsvollstreckung,
so sind diese Maßnahmen in das Eintragungsregister
des Schiffs einzutragen; hiervon
sind der Antragsteller und die aus früheren Eintragungen
Begünstigten zu benachrichtigen. Das
gleiche gilt bei Aufhebung der Beschlagnahme
oder bei Beendigung des Vollstreckungsverfahrens.
(2) Ist die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung
in das Register einer anderen als der Vertragspartei,
bei der das Binnenschiff Gegenstand einer
Beschlagnahme oder einer Vollstreckung ist, vorzunehmen,
so ersucht die Behörde oder die behördlich
hierzu befugte Person, welche die Rechtsordnung
des Staates der Beschlagnahme oder der
Vollstreckung bezeichnet, um die Eintragung.
Artikel 6
Ist eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder
durchgeführt oder ein Zwangvollstreckungsverfahren
eingeleitet worden, so entsteht auf Grund
dieses Protokolls dadurch kein dingliches Recht an
dem Binnenschiff. Jedoch kann ein nach Eintragung
der Beschlagnahme oder des Vollstreckungsverfahrens
in das Register eingetragenes Recht
demjenigen, der die Beschlagnahme beantragt hat,
die Zwangsversteigerung betreibt oder das Binnenschiff
in der Zwangsversteigerung ersteht, nicht
entgegengehalten werden.
Artikel 7
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Binnenschiff
hindert nicht dessen Sicherungsbeschlagnahme
oder Zwangsversteigerung.
Artikel 8
(1) Für die Anwendung dieses Protokolls sind
die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren;
die Schriftstücke können in der Sprache des
Absenders verfaßt werden.
(2) Auf Verlangen eines Beteiligten werden die
in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ersuchen
gegen Vorauszahlung der Kosten auf irgendeine
telegraphische Übermittlungsweise weitergeleitet.
Der Absender hat sein Ersuchen schriftlich zu bestätigen.
Kapitel II
SICHERUNGSBESCHLAGNAHME
Artikel 9
(1) Jede nach den Bestimmungen dieses Protokolls
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführte
Sicherungsbeschlagnahme wird im Hoheitsgebiet
aller anderen Vertragsparteien anerkannt.
(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
nicht anzuwenden, in dem durch eine
vor der Bewilligung der Beschlagnahme rechtskräftig
gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt
ist, daß das Recht, für das die Beschlagnahme
beantragt worden ist, nicht besteht.
Artikel 10
(1) Die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs
ist nur mit Bewilligung des Gerichts des
Staates zulässig, in dem sie durchgeführt werden
soll. Die Bewilligung, die, wenn es die Rechtsordnung
des bezeichneten Staates vorsieht, auch
nachträglich gegeben werden kann, wird erteilt,
wenn Gefahr besteht, daß für den Antragsteller
ohne sofortige Maßnahmen die Sicherung der
Durchsetzung seines Rechts ungewiß oder wesentlich
schwieriger sein würde.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das
Recht des Antragstellers ein dingliches Recht oder
eine durch ein solches Recht gesicherte Forderung
ist.
Artikel 11
(1) Der Antragsteller muß sein Recht und die
in Artikel 10 erwähnte Gefahr glaubhaft machen.
Das Gericht kann die Bewilligung von der Leistung
einer Sicherheit durch den Antragsteller
abhängig machen.
(2) Ist nach den Umständen anzunehmen, daß
der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung
sein Recht nicht glaubhaft machen kann, so kann
das Gericht dennoch die Sicherungsbeschlagnahme
bewilligen, wobei es die Bewilligung von der Leistung
einer Sicherheit durch den Antragsteller
abhängig machen muß.
Artikel 12
Ist die Sicherungsbeschlagnahme für eine Forderung
in bestimmter Höhe bewilligt worden,
so ist der Betrag in der Bewilligung anzugeben.
Artikel 13
Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme
bewilligt worden ist, bestimmt,
in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen
und binnen welcher Fristen der Antragsteller
sein Recht gerichtlich geltend machen
muß.
Artikel 14
Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bestimmt
die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme
bewilligt worden ist, die
Fälle und die Voraussetzungen eines Widerrufs
der erteilten Bewilligung sowie einer Aufhebung
der Beschlagnahme.
Artikel 15
(1) Auf Antrag eines Beteiligten wird vom Gericht
des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme
bewilligt worden ist, die Bewilligung widerrufen
oder die Beschlagnahme aufgehoben, wenn
eine Kaution oder andere Sicherheit geleistet
wird, vorausgesetzt, daß das Gericht die Kaution
oder andere Sicherheit für genügend erachtet.
(2) Ist eine Beschlagnahme bewilligt worden, um
die Durchsetzung einer Forderung zu sichern, der
gegenüber der Schuldner sich auf eine Haftungsbeschränkung
berufen könnte, so ist eine Kaution
oder andere Sicherheit der Höhe nach als genügend
anzusehen, wenn sie mindestens dem Betrag
gleichkommt, auf den die Haftung beschränkt
worden ist oder beschränkt wird. Diese Bestimmung
ist auch dann anzuwenden, wenn weitere
Gläubiger als durch diese Kaution oder andere
Sicherheit begünstigt bezeichnet worden sind oder
bezeichnet werden.
Artikel 16
(1) War die Sicherungsbeschlagnahme eines
Binnenschiffs bewilligt worden, um die Durchsetzung
eines bestimmten Rechts zu sichern, und
ist auf Grund der Leistung einer Kaution oder
anderen Sicherheit die Bewilligung der Beschlagnahme
widerrufen oder die Beschlagnahme aufgehoben
worden, so darf im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien zur Sicherung der Durchsetzung
desselben Rechts eine Sicherungsbeschlagnahme
des Schiffs oder von Sachen, die ihrer
Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Schiff
verbleiben sollen und dem Schiffseigentümer gehören,
oder eines anderen Binnenschiffs nicht bewilligt
werden.
(2) Absatz 1 ist jedoch im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei nicht anzuwenden, deren Gericht
der Auffassung ist, daß in seinem Staat die geleistete
Kaution oder andere Sicherheit nicht oder
nicht mehr die gleiche Wirksamkeit hat, die sie in
dem Staat, in dem die Beschlagnahme bewilligt
worden war, zur Zeit des Widerrufs der Bewilligung
oder der Aufhebung der Beschlagnahme
hatte.
Artikel 17
Die zur Abwendung einer Sicherungsbeschlagnahme
oder zum Zweck ihrer Aufhebung geleistete
Kaution oder andere Sicherheit gilt in
keinem Fall als Anerkennung des Rechts des Antragstellers
oder als Verzicht auf Geltendmachung
einer Haftungsbeschränkung.
Artikel 18
Das Gericht kann, ohne die Sicherungsbeschlagnahme
aufzuheben, die Weiterbenützung des
Binnenschiffs regeln; zu diesem Zweck kann es
anordnen, daß eine von ihm bestimmte Kaution
oder andere Sicherheit zu leisten ist.
Kapitel III
ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Artikel 19
(1) Die Wirkungen, die eine Zwangsvollstreckung
im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, in dem
sie durchgeführt wird, werden im Hoheitsgebiet
aller anderen Vertragsparteien anerkannt.
(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
nicht anzuwenden, in dem durch eine
vor der Vollstreckung rechtskräftig gewordene
gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das
Recht, für das die Vollstreckung beantragt worden
ist, nicht besteht.
Artikel 20
Der Titel, auf den sich eine Person in ihrem
Antrag auf Zwangsvollstreckung in das Binnenschiff
beruft, muß hinsichtlich der Vollstreckbarkeit
die Voraussetzungen erfüllen, welche die
Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung
durchgeführt werden soll, vorsieht.
Artikel 21
(1) Folgendes ist rechtzeitig zu veranlassen
a) die öffentliche Bekanntmachung des Tages
und des Ortes der Zwangsversteigerung
sowie der Frist, die den Beteiligten zur
Geltendmachung derjenigen Rechte gesetzt
wird, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
sind, und zwar sowohl in
dem Staat, in dem die Vollstreckung betrieben
wird, als auch in dem Staat, in dem
das Binnenschiff eingetragen ist;
b) die Mitteilung des Inhalts der in Buchstabe
a vorgesehenen Bekanntmachung an
die aus Registereintragungen Begünstigten
und an die anderen Beteiligten, die bekannt
sind.
(2) Ist das Binnenschiff, in das die Zwangsvollstreckung
betrieben wird, in einem Register einer
anderen als der Vertragspartei, bei der die Vollstreckung
betrieben wird, eingetragen, so hat die
Registerbehörde auf Ersuchen der Behörde oder
der behördlich hierzu befugten Person, welche
die Rechtsordnung des Staates der Vollstreckung
bezeichnet, unverzüglich und gegen Erstattung
der Kosten
a) in ihrem Staat für die in Absatz 1 Buchstabe
a vorgesehene öffentliche Bekanntmachung
zu sorgen;
b) die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene
Mitteilung den aus Registereintragungen
Begünstigten zuzustellen oder zustellen zu
lassen.
Diese Verpflichtungen der Registerbehörde werden
durch die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2
und Artikel 19 Absatz 2 nicht berührt.
Artikel 22
(1) Ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
die Zwangsvollstreckung in ein Binnenschiff
durchgeführt worden, das im Register einer anderen
Vertragspartei eingetragen ist, so nimmt
die Registerbehörde gegen Vorlegung einer Ausfertigung
des Beschlusses über den Zuschlag die
auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Änderungen
und Löschungen der Eintragungen vor;
sie benachrichtigt von diesen Änderungen und
Löschungen die aus geänderten oder gelöschten
Eintragungen Begünstigten. Die Ausfertigung des
Beschlusses über den Zuschlag darf erst erteilt
werden, wenn der Zuschlag nicht mehr angefochten
werden kann. Der Beschluß über den Zuschlag
muß gegebenenfalls erkennen lassen, welche eingetragenen
Rechte durch den Zuschlag nicht erlöschen.
(2) Weigert sich die Registerbehörde auf Grund
von Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz
2, das Eigentum des Erwerbers des Binnenschiffs
einzutragen, so kann das Schiff abweichend
von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1
des Übereinkommens in ein Register irgendeiner
anderen Vertragspartei eingetragen werden; jedoch
muß das Schiff die in der Rechtsordnung
dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen
dafür erfüllen, daß es dort eingetragen werden
kann.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN
der Republik Österreich gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über die Eintragung
von Binnenschiffen
1. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen
Rechte an Binnenschiffen an."
2. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme
und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe an."
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 am 24. Juni 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Luxemburg, Niederlande (gültig nur für das Königreich in
Europa) und Schweiz.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Annahme der Protokolle erklärt
Frankreich: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2
Luxemburg: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2
Niederlande: Protokoll Nr. 1
Schweiz: Protokoll Nr. 1
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte
erklärt
Frankreich
— daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer
Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls
Nr. 1 nicht angewendet werden.
Niederlande
— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens dieses nicht auf Schiffe angewendet wird, die
im Dienste des Staates ausschließlich zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.
Schweiz
— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b ihre Registerbehörden Auszüge gemäß Art. 2 Abs. 3 nur Antragstellern
erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten,
— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die
auf den Seen oder den anschließenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen
gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen,
— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die
im Dienste des Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden und
— daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer
Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls
Nr. 1 nicht angewendet werden.