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278_1982 AT

278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen samt Protokollen und Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokollen und Erklärungen der Republik

Österreich wird genehmigt.

(Übersetzung)

Artikel 1

(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck „Registerbehörde"

jede Behörde, die ein Register nach Artikel

2 führt;

b) stehen den Binnenschiffen gleich: Gleitboote,

Fähren sowie schwimmende Bagger,

Krane, Elevatoren und alle anderen schwimmenden

Anlagen und Geräte ähnlicher Art.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß der

in diesem Übereinkommen verwendete Ausdruck

„Eigentümer" eines Binnenschiffs im Sinne

der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragspartei

zu verstehen ist, in deren Register das

Schiff eingetragen ist.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Register

für die Eintragung von Binnenschiffen zu

führen. Diese gemäß der innerstaatlichen Rechtsordnung

angelegten Register müssen den Bestimmungen

dieses Übereinkommens entsprechen.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Voraussetzungen

und die Verpflichtung zur Eintragung

in ihre Register insoweit, als die Voraussetzungen

und die Verpflichtung nicht in diesem Übereinkommen

festgelegt sind.

(3) Jeder, der es verlangt, hat das Recht, sich

gegen Zahlung der Kosten beglaubigte Auszüge

aus den Registereintragungen sowie aus den bei

der Registerbehörde hinterlegten Urkunden ausstellen

zu lassen, soweit die Eintragungen zu

ihrer Ergänzung auf diese Urkunden verweisen.

Artikel 3

(1) Eine Vertragspartei darf die Eintragung

eines Binnenschiffs in ihre Register nur zulassen,

wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen

gegeben ist

a) daß sich der Ort, von dem aus das Schiff

gewöhnlich betrieben wird, im Hoheitsgebiet

dieser Vertragspartei befindet;

b) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er

eine natürliche Person ist, Staatsangehöriger

dieser Vertragspartei ist oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Hoheitsgebiet

dieser Vertragspartei hat;

c) daß der Eigentümer des Schiffs, wenn er

eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft

ist, seinen Sitz oder die Hauptleitung

seiner Geschäfte im Hoheitsgebiet

dieser Vertragspartei hat;

die unter b) und c) genannten Voraussetzungen

werden bei einem im Miteigentum stehenden

Binnenschiff nur dann als gegeben angesehen,

wenn Personen, denen das Schiff mindestens zur

Hälfte gehört, diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich vorzuschreiben,

daß — vorbehaltlich der Bestimmungen

von Artikel 4 Absätze 1 und 2 — jedes

Binnenschiff in ihre Register eingetragen wird,

wenn es die Voraussetzungen für die Eintragung

erfüllt, die entsprechend Absatz 1 in ihrer Rechtsordnung

vorgesehen sind. Diese Verpflichtung der

Vertragsparteien besteht jedoch weder für Binnenschiffe,

die für die Beförderung von Gütern verwendet

werden und eine Tragfähigkeit von weniger

als 20 Metertonnen haben, noch für andere

Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von

weniger als 10 Kubikmetern.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, damit ein

Binnenschiff nicht gleichzeitig in mehr als einem

ihrer Register eingetragen sein kann. Diese Bestimmung

steht jedoch der Einrichtung von Zentralregistern

nicht entgegen, in denen die in den

örtlichen Registern enthaltenen Eintragungen

wiedergegeben sind.

Artikel 4

(1) Erfüllt ein Binnenschiff die Voraussetzungen,

unter denen es nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

in die Register mehrerer Vertragsparteien

eingetragen werden könnte oder eingetragen

werden müßte, so darf es nur in ein

Register einer einzigen dieser Vertragsparteien

eingetragen werden; der Eigentümer hat die Wahl,

in welchem Staat das Schiff eingetragen werden

soll.

(2) Keine Vertragspartei kann die Eintragung

eines Binnenschiffs, das die von ihrer Rechtsordnung

für die Eintragung bestimmten Voraussetzungen

erfüllt, in ihre Register verlangen, wenn

das Schiff in einem Staat eingetragen ist, der nicht

Vertragspartei ist, und wenn es in diesem Staat

eine der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllt.

(3) Jede Vertragspartei kann jedoch verlangen,

daß natürliche Personen, die ihre Staatsangehörigen

sind, und juristische Personen oder Handelsgesellschaften,

deren Sitz sich in ihrem Hoheitsgebiet

befindet, die Binnenschiffe, die ihnen zu

mehr als der Hälfte gehören, in ein Register

dieser Vertragspartei eintragen lassen, wenn sie

ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder — bei juristischen

Personen oder Handelsgesellschaften —

die Hauptleitung ihrer Geschäfte im Hoheitsgebiet

dieser Vertragspartei haben.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen

festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet

im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register

eingetragen werden kann oder eingetragen

werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen

nicht anzuwenden.

(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in

die Register dieser Vertragspartei eingetragen

werden.

Artikel 6

(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung

gilt nicht für Binnenschiffe, die während

des Baues nicht gemäß Artikel 5 eingetragen

worden sind und die sich nach ihrer Fertigstellung

in den Staat begeben, in dem sie eingetragen

werden sollen.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung

gilt auch nicht für Binnenschiffe, die

aus einem Staat kommen, der nicht Vertragspartei

ist, und die sich in den Staat begeben, in

dem sie eingetragen werden sollen.

Artikel 7

(1) Alle Eintragungen, die dasselbe Binnenschiff

betreffen, müssen in demselben Register enthalten

sein.

(2) Jede Registereintragung ist mit dem Datum

zu versehen; das gleiche gilt für eine Eintragung,

durch die eine frühere Eintragung geändert oder

gelöscht wird.

Artikel 8

(1) Das Binnenschiff wird auf Antrag des Eigentümers

eingetragen; dieser hat die erforderlichen

Belege vorzulegen. Der Antrag muß die Angabe

enthalten, daß das Binnenschiff nicht

anderswo eingetragen ist, oder, falls es schon eingetragen

ist, die Registerbehörde bezeichnen, bei

der es eingetragen ist; er muß außerdem jede Registerbehörde

bezeichnen, bei der das Schiff gegebenenfalls

früher eingetragen war.

(2) Die Registerbehörde muß im Register jedes

Binnenschiff unter einer eigenen Nummer so eintragen,

daß diese Nummern eine fortlaufende

Reihe bilden.

(3) Die Registereintragung muß mindestens folgende

Angaben enthalten

a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung

des Binnenschiffs;

b) die Gattung des Binnenschiffs, die Baustoffe

des Schiffskörpers, das Baujahr und den

Bauort; bei Binnenschiffen mit — wenn

auch nur hilfsweise — maschinellem Antrieb

die Art und die Leistung der Maschine;

c) die Tragfähigkeit in Metertonnen oder die

Wasserverdrängung in Kubikmetern laut

Eichschein oder, falls ein Eichschein nicht

erforderlich ist, nach den gemachten Angaben

und der Berechnungsweise der Eichung,

die auf Grund dieser Angaben in dem Staat

angewendet wird, in dem die Eintragung

beantragt wird;

d) den Namen und die Anschrift oder den

Wohnsitz des Eigentümers und bei Miteigentum

den Anteil jedes Miteigentümers.

Artikel 9

(1) Ändern sich die Tatsachen, die gemäß Artikel

8 im Register eingetragen sind, so hat der

Eigentümer die Änderung der Eintragung bei

der Registerbehörde zu beantragen und die erforderlichen

Belege sowie den in Artikel 12

vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein

davon ausgestelltes Doppel vorzulegen.

(2) Jedoch kann jede Vertragspartei in ihrer

Rechtsordnung vorsehen, daß bei der Übertragung

des Eigentums an einem Binnenschiff die

Änderung der Eintragung von demjenigen beantragt

werden kann oder beantragt werden muß,

der das Schiff erwirbt.

(3) Wenn das Binnenschiff untergeht, zerstört

oder endgültig zur Schiffahrt untauglich wird,

ist der Eigentümer verpflichtet, bei der Registerbehörde

die Eintragung dieser Tatsache in das

Register zu beantragen; er muß seinen Antrag

begründen sowie den in Artikel 12 vorgesehenen

Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes

Doppel vorlegen.

Artikel 10

(1) Jede Vertragspartei legt die Voraussetzungen

fest, unter denen die Löschung der Eintragung

eines in ihren Registern eingetragenen

Binnenschiffs vorgenommen werden kann oder

vorgenommen werden muß.

(2) Ist jedoch das Binnenschiff Gegenstand von

Eintragungen zugunsten Dritter, so darf die

Löschung nur vorgenommen werden, wenn keiner

der aus diesen Eintragungen Begünstigten sich

der Löschung widersetzt.

Artikel 11

(1) Ein in einem Register einer Vertragspartei

eingetragenes Binnenschiff kann in ein Register

einer anderen Vertragspartei nur nach folgendem

Übertragungsverfahren eingetragen werden

a) Die Registerbehörde, bei welcher der Eigentümer

die Neueintragung des Binnenschiffs

beantragt, nimmt die beantragten Eintragungen

einschließlich derjenigen zugunsten

Dritter vor, vermerkt jedoch im Register,

daß die Wirkung dieser Eintragungen vom

Eintritt der Bedingung abhängt, daß die

bisherige Eintragung des Schiffs gelöscht

wird;

b) die Registerbehörde, in deren Register das

Binnenschiff bisher eingetragen war, löscht

die Eintragung gegen Vorlegung des Auszugs

aus dem Register der neuen Eintragung

und stellt eine Löschungsbescheinigung aus,

die den Zeitpunkt der Löschung angibt.

Außer in dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen

Fall und dem Fall, in dem die

Übertragung der Eintragung mit den Erfordernissen

der öffentlichen Sicherheit unvereinbar

wäre, kann die Registerbehörde

die Löschung nur verweigern, wenn das

Binnenschiff gemäß Artikel 4 Absatz 3 in

ihrem Register oder in einem anderen Register

ihres Staates eingetragen sein muß;

c) gegen Vorlegung der Löschungsbescheinigung

löscht die Registerbehörde, welche die

Neueintragung vorgenommen hat, in ihrem

Register den gemäß Buchstabe a angebrachten

Vermerk, trägt den Zeitpunkt der

Löschung der bisherigen Eintragung ein und

stellt den in Artikel 12 vorgesehenen

Schiffsbrief aus.

(2) Für die Anwendung dieses Artikels sind

die Registerbehörden der Vertragsparteien ermächtigt,

unmittelbar miteinander zu verkehren.

Die Schriftstücke können in der Sprache der

Behörde verfaßt werden, die sie absendet.

Artikel 12

(1) Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt

die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der

die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3

vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt.

Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der

ausstellenden Behörde und der Vertragspartei,

der sie zugehört.

(2) Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen

gemäß Artikel 9 im Register geändert,

so wird auch der Schiffsbrief geändert.

(3) Der Schiffsbrief muß auf Verlangen der zuständigen

Behörden jederzeit vorgelegt werden

können.

(4) Hat die Registerbehörde ein Doppel des

Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen

Stelle verwendet werden. Das Doppel muß als

solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem

Schiffsbrief vermerkt werden.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe,

die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen

Gewalt dienen, nicht anzuwenden.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen

Maßnahmen, damit bis zum Ablauf einer Frist

von einem Jahre nach dem Tag, an dem dieses

Übereinkommen für sie in Kraft tritt,

a) die vorher vorgenommenen Registereintragungen

und die von ihren Registerbehörden

vorher ausgestellten Schiffsbriefe mit

den Bestimmungen dieses Übereinkommens

in Einklang gebracht werden;

b) die nach Artikel 3 erforderlichen Neueintragungen

und Löschungen durchgeführt

sind.

(2) Schiffsbriefe, die eine Vertragspartei vor

Ablauf der nach Absatz 1 für sie geltenden Frist

für ein in ihren Registern eingetragenes Binnenschiff

ausgestellt hat, gelten vorübergehend bis

zum Ablauf dieser Frist als gleichwertig mit den

in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbriefen.

Artikel 15

(1) Jeder Staat kann zu dem Zeitpunkt, an dem

er dieses Übereinkommen unterzeichnet oder seine

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt,

oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß

er das beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen

Rechte an Binnenschiffen annimmt; er kann

bei Abgabe dieser Erklärung oder zu jedem

späteren Zeitpunkt erklären, daß er auch das

beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme

und die Zwangsvollstreckung betreffend

Binnenschiffe annimmt.

(2) Das Protokoll Nr. 1 wird im Verhältnis

zwischen denjenigen Vertragsparteien als Bestandteil

des Übereinkommens angesehen, die auf

Grund von Absatz 1 eine Erklärung hinsichtlich

des Protokolls abgegeben haben; das gleiche gilt

für das Protokoll Nr. 2 im Verhältnis zwischen

den Vertragsparteien, die auch eine Erklärung

hinsichtlich dieses Protokolls abgegeben haben.

Wird jedoch die Erklärung eines Staates abgegeben,

nachdem dieser Staat Vertragspartei des Übereinkommens

geworden ist, so wird das Protokoll,

für das diese Erklärung gilt, im Verhältnis

zwischen dieser Vertragspartei und den anderen

Vertragsparteien, welche die gleiche Erklärung

abgegeben haben, erst nach Ablauf des neunzigsten

Tages nach der Notifikation der Erklärung

an den Generalsekretär als Bestandteil des Übereinkommens

angesehen.

(3) Jede Vertragspartei, die auf Grund von

Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann

diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation zurückziehen; die Rücknahme

der Erklärung hinsichtlich des Protokolls

Nr. 1 gilt auch als Rücknahme einer hinsichtlich

des Protokolls Nr. 2 abgegebenen Erklärung.

Protokolle, für die eine Vertragspartei die Rücknahme

der Erklärung notifiziert, treten hinsichtlich

dieser Vertragspartei zwölf Monate nach

dem Tag der Notifikation außer Kraft.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten

der Wirtschaftskommission für Europa

sowie den nach Absatz 8 des der Kommission

erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zu

der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung

oder zum Beitritt offen.

(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der

Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags

berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der

Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt

Vertragsparteien des Übereinkommens nach

seinem Inkrafttreten werden.

(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich

31. Dezember 1965 zur Unterzeichnung auf.

Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(4) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

(5) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 16

Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat,

der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert

oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 18

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen

durch Notifikation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach

Eingang der Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn

die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als

zwei sinkt.

Artikel 20

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Übereinkommens,

die von den Parteien durch Verhandlung

oder auf anderem Wege nicht geregelt werden

kann, wird auf Antrag einer der beteiligten

Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorgelegt.

Artikel 21

(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären,

a) daß er sich durch Artikel 20 hinsichtlich

der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes

wegen der Meinungsverschiedenheiten

nicht als gebunden betrachtet. Die anderen

Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt gemacht

hat, durch Artikel 20 nicht gebunden;

b) daß seine Registerbehörden Auszüge aus

dem Register gemäß Artikel 2 Absatz 3

nur Antragstellern erteilen, die ein Interesse

glaubhaft machen, einen solchen Auszug

zu erhalten;

c) daß er dieses Übereinkommen nicht auf

Binnenschiffe anwendet, die auf den Seen

oder den anschließenden Abschnitten von

Wasserläufen verkehren und den nationalen

Eisenbahnverwaltungen gehören oder ihren

Dienst auf Grund einer Konzession versehen;

d) daß er dieses Übereinkommen nicht auf

Binnenschiffe anwendet, die im Dienste eines

Staates nur zu anderen als Handelszwecken

verwendet werden.

(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel 15 die Annahme

des beigefügten Protokolls Nr. 1 erklärt,

kann gleichzeitig zu diesem Protokoll den dort

zugelassenen Vorbehalt machen.

(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 bezeichneten

Vorbehalte ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen

zulässig. Die Staaten, die eine Erklärung

gemäß Artikel 15 abgeben, können zu

den diesem Übereinkommen beigefügten Protokollen,

deren Annahme sie erklären, keine Vorbehalte

außer dem in Absatz 2 bezeichneten Vorbehalt

machen.

(4) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt

nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat,

kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation

an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

zurückziehen.

Artikel 22

(1) Sobald dieses Übereinkommen drei Jahre

lang in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch

Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Einberufung einer Konferenz

zur Revision des Übereinkommens verlangen.

Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien

das ihm übermittelte Verlangen und

ersucht sie gleichzeitig, ihm binnen einer Frist

von vier Monaten mitzuteilen, ob sie mit der verlangten

Einberufung einverstanden oder nicht einverstanden

sind; er beruft eine Revisionskonferenz

ein, wenn die Zahl der Vertragsparteien, die

diese Einberufung verlangt oder ihre Zustimmung

zu dieser Einberufung in der Frist von vier Monaten

mitgeteilt haben, mindestens ein Viertel

aller Vertragsparteien erreicht.

(2) Wird jedoch unter den in Absatz 1 genannten

Voraussetzungen die Einberufung einer Konferenz

nur zur Revision der diesem Übereinkommen

beigefügten Protokolle oder eines derselben

verlangt, so wird diese Konferenz einberufen,

wenn die Zahl der Vertragsparteien, welche die

Einberufung der Konferenz verlangt oder ihre

Zustimmung zu dieser Einberufung in der Frist

von vier Monaten mitgeteilt haben, mindestens

die Hälfte sämtlicher Vertragsparteien erreicht,

oder

wenn von den durch das betreffende Protokoll

gebundenen Vertragsparteien die Zahl jener,

welche die Einberufung der Konferenz verlangt

oder ihre Zustimmung zu dieser Einberufung in

der Frist von vier Monaten mitgeteilt haben,

mindestens zwei und mindestens ein Viertel aller

durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien

beträgt.

(3) Damit ein Änderungsvorschlag zu einem der

beigefügten Protokolle als angenommen angesehen

wird; genügt es, daß er von allen durch

dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien angenommen

wird.

Artikel 23

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten

Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des

Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind,

a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen

nach Artikel 15 Absätze 1 und 3,

b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel

16,

c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen

nach Artikel 17 in Kraft tritt,

d) die Kündigungen nach Artikel 18,

e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

nach Artikel 19,

f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen

nach Artikel 21 Absätze 1, 2

und 4.

Artikel 24

(1) Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen

Urschrift in französischer und russischer Sprache

ausgefertigt, wobei beide Texte in gleicher Weise

maßgebend sind.

(2) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Übersetzung

des Textes des Übereinkommens in eine

andere als die französische oder die russische

Sprache hinterlegen oder erklären, daß er eine

bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Diese

Hinterlegung oder Erklärung bedeutet, daß für

die Staaten, die den betreffenden Text hinterlegt

oder dessen Annahme erklärt haben, dieser Text

den Wert einer amtlichen Übersetzung hat, daß

aber bei Nichtübereinstimmung dieses Textes mit

dem französischen und dem russischen Text die

beiden letztgenannten Texte allein maßgebend

sind. Der Generalsekretär notifiziert allen Staaten,

die dieses Übereinkommen unterzeichnet

oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, die

hinterlegten Texte und die Staaten, die sie hinterlegt

oder ihre Annahme erklärt haben.

Artikel 25

Nach dem 31. Dezember 1965 wird die Urschrift

dieses Übereinkommens beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt, der

allen in Artikel 16 Absätze 1 und 2 bezeichneten

Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am 25. Jänner 1965.

PROTOKOLL Nr. 1 ÜBER DIE DINGLICHEN

RECHTE AN BINNENSCHIFFEN

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck

„Vertragsparteien" die durch dieses Protokoll

gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens

über die Eintragung von Binnenschiffen.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist auf die dinglichen Rechte

an jedem Binnenschiff, auch an einem im Bau befindlichen,

gestrandeten oder gesunkenen Schiff,

anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei

eingetragen ist.

Artikel 3

Die einzigen dinglichen Rechte, die an einem

Binnenschiff bestehen können, sind das Eigentum,

der Nießbrauch, die Hypothek und das Privileg;

es steht jedoch den Vertragsparteien frei, der Sicherungsbeschlagnahme

dingliche Wirkung beizulegen.

Kapitel II

EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung

des Eigentums, des Nießbrauchs und der

Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register,

in dem das Schiff eingetragen ist.

(2) Als Teil des Eintragungsregisters werden Register

betrachtet, die getrennt für die Eintragung

dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen

Binnenschiffen geführt werden, vorausgesetzt,

daß zwischen diesen Registern und dem

Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden

Eintragungen verwiesen wird.

Artikel 5

Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek,

die in einem Register einer Vertragspartei

eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragsparteien unter den in diesem

Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.

Artikel 6

Für die Frage des Vorrangs zwischen den in

diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechten

ist die Reihenfolge der Eintragungen entscheidend,

die sich aus dem Register ergibt.

Artikel 7

Die Eintragung der Hypothek muß mindestens

enthalten

a) den Betrag der Hypothek und, wenn die

Zinsen zu diesem Betrag hinzukommen,

den Zinsfuß;

b) den Namen und die Anschrift oder den

Wohnsitz des Gläubigers;

c) die Fälligkeitsbedingungen oder eine Verweisung

auf die bei der Registerbehörde

hinterlegte Urkunde, in der diese Bedingungen

festgesetzt sind.

Artikel 8

Ist nach der Rechtsordnung der Vertragspartei,

in deren Register eine Hypothek eingetragen ist,

der Gläubiger auf Grund einer aus dem Register

ersichtlichen Klausel der die Hypothek begründenden

Urkunde in den Besitz des Binnenschiffs

eingewiesen, so werden die Rechte, die er durch

die Besitzeinweisung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei

erlangt, im Hoheitsgebiet aller anderen

Vertragsparteien als eine Wirkung der

Hypothek anerkannt, sofern die Besitzeinweisung

im Register eingetragen ist.

Artikel 9

(1) Die Hypothek erstreckt sich auf Sachen, die

ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem

Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer

des Schiffs gehören; die Rechtsordnung

des Eintragungsstaates kann jedoch abweichende

Vereinbarungen zwischen den Parteien zulassen.

(2) Erstreckt sich die Hypothek nach der Rechtsordnung

des Eintragungsstaates des Binnenschiffs

auf die Frachtforderungen oder auf Entschädigungen,

die auf einem Vertrag über die Versiche-

rung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes

oder der Beschädigung beruhen, so wird sie im

Sinne von Artikel 5 als auf diese Frachtforderungen

oder Entschädigungen erstreckt anerkannt.

(3) Die Anerkennung der Hypothek im Sinne

von Artikel 5 erstreckt sich außer auf das Binnenschiff

auf keine anderen Gegenstände als die in

den Absätzen 1 und 2 bezeichneten.

Artikel 10

Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen

Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates,

soweit nicht dieses Protokoll

eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich

nicht um den Übergang des Eigentums oder das

Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund

einer Zwangsvollstreckung handelt.

Kapitel III

PRIVILEGIEN

Artikel 11

Die folgenden Forderungen genießen an dem

Binnenschiff ein Privileg, das den Hypotheken

im Range vorgeht

a) im Falle der Beschlagnahme die Kosten der

Instandhaltung seit der Beschlagnahme einschließlich

der für die Instandhaltung des

Schiffs unerläßlichen Ausbesserungskosten;

b) die Forderungen aus Dienstverträgen des

Kapitäns und der übrigen Mitglieder der

Schiffsbesatzung, wobei die Forderungen

auf Gehälter, Löhne oder Vergütungen nur

bis zur Höhe des Betrags privilegiert sind,

der einem Zeitraum von sechs Monaten

entspricht;

c) die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung

sowie die Beiträge des Schiffs zur

Großen Haverei.

Artikel 12

(1) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung

vorsehen, daß im Falle der Zwangsversteigerung

eines Binnenschiffs die Gerichtskosten,

die durch das Zwangsversteigerungsverfahren entstanden

sind, dem Versteigerungserlös vor dessen

Verteilung an die Gläubiger, auch wenn diese

privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, entnommen

werden; sie kann in diese Gerichtskosten

die Verwahrungskosten und die Kosten der Verteilung

des Versteigerungserlöses, aber nicht die

Kosten des Verfahrens zur Erlangung des vollstreckbaren

Titels einbeziehen.

(2) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung

vorsehen, daß im Falle des Verkaufs

eines gestrandeten, manövrierunfähigen oder gesunkenen

Binnenschiffs, das die Behörden im

öffentlichen Interesse haben wegschaffen lassen,

die Kosten der Wegschaffung im Range vor den

Rechten der Gläubiger, auch wenn diese privilegiert

oder Hypothekengläubiger sind, dem Verkaufserlös

entnommen werden.

Artikel 13

Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung

vorsehen, daß andere als die in Artikel 11

aufgezählten Forderungen an den Binnenschiffen

ein Privileg genießen, das den Hypotheken im

Range vorgeht, jedoch

a) genießen an einem Schiff, das in einem ihrer

Register eingetragen ist, diese Forderungen

im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

nur dann ein Privileg, das den Hypotheken

im Range vorgeht, wenn sie ein solches

Privileg auch nach der Rechtsordnung

dieser anderen Vertragspartei genießen;

b) genießen an einem Schiff, das in einem Register

einer anderen Vertragspartei eingetragen

ist, diese Forderungen in ihrem Hoheitsgebiet

nur dann ein Privileg, das den

Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie

ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung

dieser anderen Vertragspartei genießen.

Artikel 14

(1) Genießt nach Artikel 11 eine Forderung ein

Privileg, so genießen die Zinsen dieser Forderung

und die Kosten des Verfahrens zur Erlangung

eines vollstreckbaren Titels dasselbe Privileg.

(2) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien

erstrecken sich

a) auf alle Sachen, die ihrer Zweckbestimmung

nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben

sollen und dem Eigentümer des

Schiffs gehören;

b) auf die Ersatzansprüche für den Verlust des

Binnenschiffs oder für die dem Schiff zugefügten,

noch nicht behobenen Sachschäden

einschließlich des einem solchen Schaden

entsprechenden Teils der Ansprüche aus

Hilfeleistung, Bergung oder Hebung sowie

der Vergütungsansprüche aus Großer

Haverei; dies gilt auch nach Übertragung

oder Verpfändung der bezeichneten Ansprüche;

zu diesen Ansprüchen gehören jedoch

nicht Entschädigungsansprüche, die

auf einem Vertrag über die Versicherung

des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes

oder der Beschädigung beruhen.

(3) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung

vorsehen, daß bei einer in ihrem Hoheitsgebiet

durchgeführten Zwangsversteigerung

die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien sich

auf die Frachtforderungen erstrecken.

Artikel 15

(1) Die in Artikel 11 aufgezählten privilegierten

Forderungen gehen den in Artikel 13 genannten

Forderungen im Range vor.

(2) Der Rang zwischen den in Artikel 11 aufgezählten

privilegierten Forderungen bestimmt

sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen

den in Artikel 11 Buchstabe c angeführten

Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umgekehrten

Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen

sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös

nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen

Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen

aufgeteilt.

Artikel 16

Die in Artikel 11 aufgezählten Forderungen

sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden

sind, während das Binnenschiff durch eine andere

Person als den Eigentümer betrieben worden ist;

dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer

durch eine unerlaubte Handlung entzogen

worden und außerdem der Gläubiger nicht in

gutem Glauben gewesen ist.

Artikel 17

(1) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien

erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte

Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich

geltend gemacht hat. Die Frist beginnt mit

dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für

die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung

beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese

Maßnahmen abgeschlossen sind.

(2) Das Privileg erlischt mit der Forderung.

Artikel 18

Nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates

werden beurteilt

a) die Voraussetzungen sowie die Art und

Weise des etwaigen Erlöschens der in Artikel

11 aufgezählten Privilegien im Falle

eines freiwilligen Verkaufs des Binnenschiffs;

b) die Frage, auf welche Gegenstände sich die

in Artikel 13 bezeichneten Privilegien erstrecken,

sowie der Rang und das Erlöschen

dieser Privilegien;

c) alle anderen nicht durch das Protokoll geregelten

Fragen, welche die in Artikel 11

oder in Artikel 13 bezeichneten Privilegien

betreffen.

Kapitel IV

VORBEHALTE

Artikel 19

Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21

Absatz 2 des Übereinkommens erklären, daß er

bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten

Zwangsvollstreckung Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe

b dieses Protokolls nicht anwenden wird.

PROTOKOLL Nr. 2 ÜBER DIE SICHERUNGSBESCHLAGNAHME

UND DIE

ZWANGSVOLLSTRECKUNG

BETREFFEND BINNENSCHIFFE

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten die Ausdrücke

a) „Vertragsparteien" die durch dieses Protokoll

gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens

über die Eintragung von Binnenschiffen;

b) „Sicherungsbeschlagnahme" jede gemäß Artikel

10 bewilligte Dringlichkeitsmaßnahme,

die, vorbehaltlich der Bestimmungen von

Artikel 18, die tatsächliche Stillegung eines

Binnenschiffs bewirkt, um auf diese Weise

die Durchsetzung einer Forderung oder

eines anderen Rechts des Antragstellers zu

sichern;

c) „Zwangsvollstreckung" jede in der Rechtsordnung

einer Vertragspartei vorgesehene

und auf die Veräußerung eines Binnenschiffs

gerichtete Maßnahme zur Befriedigung einer

Forderung oder irgendeines anderen Rechts

des Antragstellers; der Ausdruck umfaßt

insbesondere die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren

und die Zwangsversteigerung.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist auf die Sicherungsbeschlagnahme

und die Zwangsvollstreckung betreffend

jedes Binnenschiff, auch ein im Bau befindliches,

gestrandetes oder gesunkenes Schiff,

anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei

eingetragen ist.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll ist auf Verfahren, die nicht

unter die Begriffsbestimmungen von Artikel 1

Buchstaben b und c fallen, insbesondere auf Anordnungen,

das Binnenschiff an den Ort seiner

Eintragung zurückzubringen, und auf Betreibungsverfahren,

die zum Konkurs führen können,

nicht anzuwenden.

(2) Dieses Protokoll berührt nicht die Wirkungen,

die im Hoheitsgebiet einer Vertrags-

partei nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung

oder den sie bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen

mit dem Konkurs verbunden sind.

Artikel 4

Die Sicherungsbeschlagnahme, die Beschlagnahme

im Vollstreckungsverfahren und die

Zwangsversteigerung dürfen nur in dem Staat

durchgeführt werden, in dem sich das Binnenschiff

befindet. Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Protokolls richtet sich das Verfahren nach

der Rechtsordnung des betreffenden Staates.

Artikel 5

(1) Ist das Binnenschiff Gegenstand einer Sicherungsbeschlagnahme

oder einer Zwangsvollstreckung,

so sind diese Maßnahmen in das Eintragungsregister

des Schiffs einzutragen; hiervon

sind der Antragsteller und die aus früheren Eintragungen

Begünstigten zu benachrichtigen. Das

gleiche gilt bei Aufhebung der Beschlagnahme

oder bei Beendigung des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Ist die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung

in das Register einer anderen als der Vertragspartei,

bei der das Binnenschiff Gegenstand einer

Beschlagnahme oder einer Vollstreckung ist, vorzunehmen,

so ersucht die Behörde oder die behördlich

hierzu befugte Person, welche die Rechtsordnung

des Staates der Beschlagnahme oder der

Vollstreckung bezeichnet, um die Eintragung.

Artikel 6

Ist eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder

durchgeführt oder ein Zwangvollstreckungsverfahren

eingeleitet worden, so entsteht auf Grund

dieses Protokolls dadurch kein dingliches Recht an

dem Binnenschiff. Jedoch kann ein nach Eintragung

der Beschlagnahme oder des Vollstreckungsverfahrens

in das Register eingetragenes Recht

demjenigen, der die Beschlagnahme beantragt hat,

die Zwangsversteigerung betreibt oder das Binnenschiff

in der Zwangsversteigerung ersteht, nicht

entgegengehalten werden.

Artikel 7

Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Binnenschiff

hindert nicht dessen Sicherungsbeschlagnahme

oder Zwangsversteigerung.

Artikel 8

(1) Für die Anwendung dieses Protokolls sind

die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

ermächtigt, unmittelbar miteinander zu verkehren;

die Schriftstücke können in der Sprache des

Absenders verfaßt werden.

(2) Auf Verlangen eines Beteiligten werden die

in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Ersuchen

gegen Vorauszahlung der Kosten auf irgendeine

telegraphische Übermittlungsweise weitergeleitet.

Der Absender hat sein Ersuchen schriftlich zu bestätigen.

Kapitel II

SICHERUNGSBESCHLAGNAHME

Artikel 9

(1) Jede nach den Bestimmungen dieses Protokolls

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführte

Sicherungsbeschlagnahme wird im Hoheitsgebiet

aller anderen Vertragsparteien anerkannt.

(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

nicht anzuwenden, in dem durch eine

vor der Bewilligung der Beschlagnahme rechtskräftig

gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt

ist, daß das Recht, für das die Beschlagnahme

beantragt worden ist, nicht besteht.

Artikel 10

(1) Die Sicherungsbeschlagnahme eines Binnenschiffs

ist nur mit Bewilligung des Gerichts des

Staates zulässig, in dem sie durchgeführt werden

soll. Die Bewilligung, die, wenn es die Rechtsordnung

des bezeichneten Staates vorsieht, auch

nachträglich gegeben werden kann, wird erteilt,

wenn Gefahr besteht, daß für den Antragsteller

ohne sofortige Maßnahmen die Sicherung der

Durchsetzung seines Rechts ungewiß oder wesentlich

schwieriger sein würde.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das

Recht des Antragstellers ein dingliches Recht oder

eine durch ein solches Recht gesicherte Forderung

ist.

Artikel 11

(1) Der Antragsteller muß sein Recht und die

in Artikel 10 erwähnte Gefahr glaubhaft machen.

Das Gericht kann die Bewilligung von der Leistung

einer Sicherheit durch den Antragsteller

abhängig machen.

(2) Ist nach den Umständen anzunehmen, daß

der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung

sein Recht nicht glaubhaft machen kann, so kann

das Gericht dennoch die Sicherungsbeschlagnahme

bewilligen, wobei es die Bewilligung von der Leistung

einer Sicherheit durch den Antragsteller

abhängig machen muß.

Artikel 12

Ist die Sicherungsbeschlagnahme für eine Forderung

in bestimmter Höhe bewilligt worden,

so ist der Betrag in der Bewilligung anzugeben.

Artikel 13

Die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme

bewilligt worden ist, bestimmt,

in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen

und binnen welcher Fristen der Antragsteller

sein Recht gerichtlich geltend machen

muß.

Artikel 14

Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bestimmt

die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme

bewilligt worden ist, die

Fälle und die Voraussetzungen eines Widerrufs

der erteilten Bewilligung sowie einer Aufhebung

der Beschlagnahme.

Artikel 15

(1) Auf Antrag eines Beteiligten wird vom Gericht

des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme

bewilligt worden ist, die Bewilligung widerrufen

oder die Beschlagnahme aufgehoben, wenn

eine Kaution oder andere Sicherheit geleistet

wird, vorausgesetzt, daß das Gericht die Kaution

oder andere Sicherheit für genügend erachtet.

(2) Ist eine Beschlagnahme bewilligt worden, um

die Durchsetzung einer Forderung zu sichern, der

gegenüber der Schuldner sich auf eine Haftungsbeschränkung

berufen könnte, so ist eine Kaution

oder andere Sicherheit der Höhe nach als genügend

anzusehen, wenn sie mindestens dem Betrag

gleichkommt, auf den die Haftung beschränkt

worden ist oder beschränkt wird. Diese Bestimmung

ist auch dann anzuwenden, wenn weitere

Gläubiger als durch diese Kaution oder andere

Sicherheit begünstigt bezeichnet worden sind oder

bezeichnet werden.

Artikel 16

(1) War die Sicherungsbeschlagnahme eines

Binnenschiffs bewilligt worden, um die Durchsetzung

eines bestimmten Rechts zu sichern, und

ist auf Grund der Leistung einer Kaution oder

anderen Sicherheit die Bewilligung der Beschlagnahme

widerrufen oder die Beschlagnahme aufgehoben

worden, so darf im Hoheitsgebiet der

Vertragsparteien zur Sicherung der Durchsetzung

desselben Rechts eine Sicherungsbeschlagnahme

des Schiffs oder von Sachen, die ihrer

Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Schiff

verbleiben sollen und dem Schiffseigentümer gehören,

oder eines anderen Binnenschiffs nicht bewilligt

werden.

(2) Absatz 1 ist jedoch im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei nicht anzuwenden, deren Gericht

der Auffassung ist, daß in seinem Staat die geleistete

Kaution oder andere Sicherheit nicht oder

nicht mehr die gleiche Wirksamkeit hat, die sie in

dem Staat, in dem die Beschlagnahme bewilligt

worden war, zur Zeit des Widerrufs der Bewilligung

oder der Aufhebung der Beschlagnahme

hatte.

Artikel 17

Die zur Abwendung einer Sicherungsbeschlagnahme

oder zum Zweck ihrer Aufhebung geleistete

Kaution oder andere Sicherheit gilt in

keinem Fall als Anerkennung des Rechts des Antragstellers

oder als Verzicht auf Geltendmachung

einer Haftungsbeschränkung.

Artikel 18

Das Gericht kann, ohne die Sicherungsbeschlagnahme

aufzuheben, die Weiterbenützung des

Binnenschiffs regeln; zu diesem Zweck kann es

anordnen, daß eine von ihm bestimmte Kaution

oder andere Sicherheit zu leisten ist.

Kapitel III

ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Artikel 19

(1) Die Wirkungen, die eine Zwangsvollstreckung

im Hoheitsgebiet der Vertragspartei hat, in dem

sie durchgeführt wird, werden im Hoheitsgebiet

aller anderen Vertragsparteien anerkannt.

(2) Absatz 1 ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

nicht anzuwenden, in dem durch eine

vor der Vollstreckung rechtskräftig gewordene

gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß das

Recht, für das die Vollstreckung beantragt worden

ist, nicht besteht.

Artikel 20

Der Titel, auf den sich eine Person in ihrem

Antrag auf Zwangsvollstreckung in das Binnenschiff

beruft, muß hinsichtlich der Vollstreckbarkeit

die Voraussetzungen erfüllen, welche die

Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung

durchgeführt werden soll, vorsieht.

Artikel 21

(1) Folgendes ist rechtzeitig zu veranlassen

a) die öffentliche Bekanntmachung des Tages

und des Ortes der Zwangsversteigerung

sowie der Frist, die den Beteiligten zur

Geltendmachung derjenigen Rechte gesetzt

wird, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen

sind, und zwar sowohl in

dem Staat, in dem die Vollstreckung betrieben

wird, als auch in dem Staat, in dem

das Binnenschiff eingetragen ist;

b) die Mitteilung des Inhalts der in Buchstabe

a vorgesehenen Bekanntmachung an

die aus Registereintragungen Begünstigten

und an die anderen Beteiligten, die bekannt

sind.

(2) Ist das Binnenschiff, in das die Zwangsvollstreckung

betrieben wird, in einem Register einer

anderen als der Vertragspartei, bei der die Vollstreckung

betrieben wird, eingetragen, so hat die

Registerbehörde auf Ersuchen der Behörde oder

der behördlich hierzu befugten Person, welche

die Rechtsordnung des Staates der Vollstreckung

bezeichnet, unverzüglich und gegen Erstattung

der Kosten

a) in ihrem Staat für die in Absatz 1 Buchstabe

a vorgesehene öffentliche Bekanntmachung

zu sorgen;

b) die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene

Mitteilung den aus Registereintragungen

Begünstigten zuzustellen oder zustellen zu

lassen.

Diese Verpflichtungen der Registerbehörde werden

durch die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2

und Artikel 19 Absatz 2 nicht berührt.

Artikel 22

(1) Ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

die Zwangsvollstreckung in ein Binnenschiff

durchgeführt worden, das im Register einer anderen

Vertragspartei eingetragen ist, so nimmt

die Registerbehörde gegen Vorlegung einer Ausfertigung

des Beschlusses über den Zuschlag die

auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Änderungen

und Löschungen der Eintragungen vor;

sie benachrichtigt von diesen Änderungen und

Löschungen die aus geänderten oder gelöschten

Eintragungen Begünstigten. Die Ausfertigung des

Beschlusses über den Zuschlag darf erst erteilt

werden, wenn der Zuschlag nicht mehr angefochten

werden kann. Der Beschluß über den Zuschlag

muß gegebenenfalls erkennen lassen, welche eingetragenen

Rechte durch den Zuschlag nicht erlöschen.

(2) Weigert sich die Registerbehörde auf Grund

von Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz

2, das Eigentum des Erwerbers des Binnenschiffs

einzutragen, so kann das Schiff abweichend

von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1

des Übereinkommens in ein Register irgendeiner

anderen Vertragspartei eingetragen werden; jedoch

muß das Schiff die in der Rechtsordnung

dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen

dafür erfüllen, daß es dort eingetragen werden

kann.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNGEN

der Republik Österreich gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über die Eintragung

von Binnenschiffen

1. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen

Rechte an Binnenschiffen an."

2. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme

und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe an."

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 am 24. Juni 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Luxemburg, Niederlande (gültig nur für das Königreich in

Europa) und Schweiz.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Annahme der Protokolle erklärt

Frankreich: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

Luxemburg: Protokolle Nr. 1 und Nr. 2

Niederlande: Protokoll Nr. 1

Schweiz: Protokoll Nr. 1

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden Vorbehalte

erklärt

Frankreich

— daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer

Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls

Nr. 1 nicht angewendet werden.

Niederlande

— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens dieses nicht auf Schiffe angewendet wird, die

im Dienste des Staates ausschließlich zu anderen als Handelszwecken verwendet werden.

Schweiz

— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b ihre Registerbehörden Auszüge gemäß Art. 2 Abs. 3 nur Antragstellern

erteilen, die ein Interesse glaubhaft machen, einen solchen Auszug zu erhalten,

— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. c das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die

auf den Seen oder den anschließenden Abschnitten von Wasserläufen verkehren und den nationalen Eisenbahnverwaltungen

gehören oder ihren Dienst auf Grund einer Konzession versehen,

— daß gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. d das Übereinkommen nicht auf Binnenschiffe angewendet wird, die

im Dienste des Staates nur zu anderen als Handelszwecken verwendet werden und

— daß gemäß Art. 19 des Protokolls Nr. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens im Falle einer

Zwangsvollstreckung in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2 lit. b des Protokolls

Nr. 1 nicht angewendet werden.

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