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278_1981 AT

278. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,

BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, in der Fassung der Verordnung vom

19. Juni 1980, BGBl. Nr. 262, wird hinsichtlich

der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Segelflugzeugbauer"

ist sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"

als auch in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" durch die Bezeichnung „Leichtflugzeugbauer"

zu ersetzen.

2. Bei der Anführung des Lehrberufes „Blumenbinder

und -händler (Florist)" sind in

der Rubrik „Verwandter Lehrberuf" die

Worte „Friedhofs- und Ziergärtner" und in

der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der

Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"

die Zahl „2" einzufügen.

3. Bei der Anführung des Lehrberufes „Friedhofs-

und Ziergärtner." sind in der Rubrik

„Verwandter Lehrberuf" die Worte „Blumenbinder

und -händler (Florist)" und in

der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der

Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"

die Zahl „2" einzufügen.

4. Bei der Anführung des Lehrberufes „Bürokaufmann"

sind in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" die Worte „Hotel- und

Gastgewerbeassistent", „Reisebüroassistent"

sowie „Spediteur" und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den

verwandten Lehrberuf" jeweils die Zahl

„1" einzufügen.

5. Bei der Anführung des Lehrberufes „Hotel-

und Gastgewerbeassistent" ist in der Rubrik

„Verwandter Lehnberuf" das Wort

„Bürokaufmann" und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den

verwandten Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.

6. Bei der Anführung des Lehrberufes „Reisebüroassistent"

ist in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" das Wort „Bürokaufmann"

und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.

7. Bei der Anführung des Lehrberufes „Spediteur"

ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

das Wort „Bürokaufmann" und in

der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der

Lehnzeit auf den verwandten Lehrberuf"

die Zahl „1" einzufügen.

8. Bei der Anführung des Lehnberufes

„Kupferschmied" ist in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" das Wort „Spengler"

und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl „2" einzufügen.

9. Bei der Anführung des Lehrberufes „Spengler"

ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

das Wort „Kupferschmied" und in

der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der

Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"

die Zahl „2" einzufügen.

10. Bei der Anführung des Lehrberufes „Lederbekleidungserzeuger

(Säckler)" ist in der

Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort

„Kürschner" und in der Rubrik „Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" die Zahl ,4" einzufügen.

11. Bei der Anführung des Lehrberufes

„Kürschner" sind in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" die Worte „Lederbekleidungserzeuger

(Säckler)" und in der Ru-

brik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit

auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl

„1" einzufügen.

12. Bei der Anführung des Lehrberufes „Verpackungsmittelmechaniker"

sind in der Rubrik

„Verwandter Lehrberuf" die Worte

„Betriebsschlosser" und „Maschinenschlosser"

und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf" jeweils die Zahl „2" einzufügen.

13. Bei der Anführung des Lehrberufes „Betriebsschlosser"

ist in der Rubrik „Verwandter

Lehrberuf" das Wort „Verpackungsmittelmechaniker"

und in der Rubrik

„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf

den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2"

einzufügen.

14. Bei der Anführung des Lehrberufes „Maschinenschlosser"

ist in der Rubrik „Verwandter

Lehnberuf" das Wort „Verpackungsmittelmechaniker"

und in der Rubrik

„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf

den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2"

einzufügen.

15. Bei der Anführung des Lehrberufes „Bürsten-

und Pinselmacher" ist in der Rubrik

„Lehrzeit" die Zahl „3" durch die Zahl „2"

zu ersetzen.

Artikel II

(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste

gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse

nicht eingegriffen.

(2) Artikel I Z 15 ist hinsichtlich der festgesetzten

Dauer der Lehrzeit des Lehrberufes Bürsten-

und Pinselmacher von zwei Jahren bis

30. Juni 1983 auf Lehrlinge nicht anzuwenden,

deren Ausbildung in diesem Lehrberuf vor dem

1 Jänner 1981 begonnen hat.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1951 in

Kraft.

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