278. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,
BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, in der Fassung der Verordnung vom
19. Juni 1980, BGBl. Nr. 262, wird hinsichtlich
der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Bezeichnung des Lehrberufes „Segelflugzeugbauer"
ist sowohl in der Rubrik „Lehrberuf"
als auch in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" durch die Bezeichnung „Leichtflugzeugbauer"
zu ersetzen.
2. Bei der Anführung des Lehrberufes „Blumenbinder
und -händler (Florist)" sind in
der Rubrik „Verwandter Lehrberuf" die
Worte „Friedhofs- und Ziergärtner" und in
der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der
Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"
die Zahl „2" einzufügen.
3. Bei der Anführung des Lehrberufes „Friedhofs-
und Ziergärtner." sind in der Rubrik
„Verwandter Lehrberuf" die Worte „Blumenbinder
und -händler (Florist)" und in
der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der
Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"
die Zahl „2" einzufügen.
4. Bei der Anführung des Lehrberufes „Bürokaufmann"
sind in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" die Worte „Hotel- und
Gastgewerbeassistent", „Reisebüroassistent"
sowie „Spediteur" und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den
verwandten Lehrberuf" jeweils die Zahl
„1" einzufügen.
5. Bei der Anführung des Lehrberufes „Hotel-
und Gastgewerbeassistent" ist in der Rubrik
„Verwandter Lehnberuf" das Wort
„Bürokaufmann" und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den
verwandten Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.
6. Bei der Anführung des Lehrberufes „Reisebüroassistent"
ist in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" das Wort „Bürokaufmann"
und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „1" einzufügen.
7. Bei der Anführung des Lehrberufes „Spediteur"
ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
das Wort „Bürokaufmann" und in
der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der
Lehnzeit auf den verwandten Lehrberuf"
die Zahl „1" einzufügen.
8. Bei der Anführung des Lehnberufes
„Kupferschmied" ist in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" das Wort „Spengler"
und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl „2" einzufügen.
9. Bei der Anführung des Lehrberufes „Spengler"
ist in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
das Wort „Kupferschmied" und in
der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der
Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf"
die Zahl „2" einzufügen.
10. Bei der Anführung des Lehrberufes „Lederbekleidungserzeuger
(Säckler)" ist in der
Rubrik „Verwandter Lehrberuf" das Wort
„Kürschner" und in der Rubrik „Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" die Zahl ,4" einzufügen.
11. Bei der Anführung des Lehrberufes
„Kürschner" sind in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" die Worte „Lederbekleidungserzeuger
(Säckler)" und in der Ru-
brik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit
auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl
„1" einzufügen.
12. Bei der Anführung des Lehrberufes „Verpackungsmittelmechaniker"
sind in der Rubrik
„Verwandter Lehrberuf" die Worte
„Betriebsschlosser" und „Maschinenschlosser"
und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf" jeweils die Zahl „2" einzufügen.
13. Bei der Anführung des Lehrberufes „Betriebsschlosser"
ist in der Rubrik „Verwandter
Lehrberuf" das Wort „Verpackungsmittelmechaniker"
und in der Rubrik
„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2"
einzufügen.
14. Bei der Anführung des Lehrberufes „Maschinenschlosser"
ist in der Rubrik „Verwandter
Lehnberuf" das Wort „Verpackungsmittelmechaniker"
und in der Rubrik
„Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2"
einzufügen.
15. Bei der Anführung des Lehrberufes „Bürsten-
und Pinselmacher" ist in der Rubrik
„Lehrzeit" die Zahl „3" durch die Zahl „2"
zu ersetzen.
Artikel II
(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste
gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse
nicht eingegriffen.
(2) Artikel I Z 15 ist hinsichtlich der festgesetzten
Dauer der Lehrzeit des Lehrberufes Bürsten-
und Pinselmacher von zwei Jahren bis
30. Juni 1983 auf Lehrlinge nicht anzuwenden,
deren Ausbildung in diesem Lehrberuf vor dem
1 Jänner 1981 begonnen hat.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1951 in
Kraft.