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278. Bundesgesetz: Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes und des Rechtspflegergesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Bundesgesetz: Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes und des Rechtspflegergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 20. Mai 1976, BGBl.

Nr. 250, über die Gewährung von Vorschüssen

auf den Unterhalt von Kindern in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 403/1977 wird wie

folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen

Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht

gegenüber einer inländischen öffentlichrechtlichen

Körperschaft seinen Aufenthalt im

Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

anzunehmen, daß das Kind seinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgerichts hat."

2. Der § 3 Z 2 hat zu lauten

„2. eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge

geführte Exekution nach § 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz

oder, sofern der Unterhaltsschuldner

offenbar nicht Bezieher eines Arbeitseinkommens

im Sinn des Lohnpfändungsgesetzes

ist, eine Exekution nach § 372 EO auch nur

einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung

des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen

Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt

hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände

auf den laufenden Unterhalt anzurechnen."

3. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn

1. zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 gegeben

sind, aber die Führung einer Exekution

nach § 3 Z 2 aussichtslos scheint, besonders weil

im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen,

dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge

deckenden Ertrag erwarten läßt,

nicht bekannt ist;

2. die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt

oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des

§ 3 Z 1, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung,

älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags

aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners

nicht gelingt, außer dieser ist

nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung

beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung

nicht imstande;

3. dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer

Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren

länger als einen Monat im Inland die Freiheit

entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht

nicht erfüllen kann;

4. die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind

in erster Instanz festgestellt und einem mit der

Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen

Unterhaltsbegehren entweder, zumindest

mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben

oder hierüber für den Fall der rechtskräftigen

Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher

Vergleich geschlossen worden ist."

4. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, jeweils in

der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel

festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.

Im Fall der Vorschußgewährung nach

§ 4 Z 4 gilt als Exekutionstitel das Urteil des

Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags

oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.

(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung,

aufgerundet auf volle Schillingbeträge,

umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an

dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.

(3) Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil

der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus

einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das

Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten

über die vorangegangene Exekution auf das

Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag

der Gewährung von Vorschüssen zugrunde

zu legen ist."

5. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind,

vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich

1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs

liegenden Monats ein Viertel,

2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor

Vollendung des 14. Lebensjahres liegenden Monats

die Hälfte und

3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im

Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet

auf volle Schillingbeträge, zu gewähren."

6. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz

oder teilweise zu versagen, soweit

1. in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 begründete

Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel

festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht

oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht

nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;

2. in den Fällen des § 4 Z 2 und 3 das Kind

eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung

seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig

ist.

(2) Werden einem Kind Vorschüsse nach den

§§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt und wird

dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn

des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund,

die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen;

wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger

als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind

nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle

der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4

Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag

nicht bereits früher gestellt worden ist.

(3) Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt

werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst

Unterhaltspflichtigen besteht."

7. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt

„Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind

nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens

gewährt werden."

8. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein

Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach

Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß

nach § 4 Z 2 oder 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde

als besonderer Sachwalter zu entheben,

wenn sie zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

des Kindes nach der Lage des Falles

nichts beizutragen vermag."

9. Der § 13 Abs. 1 Z 4 und 5 hat zu lauten

„4. dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die

der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der

Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,

5. der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem

Vertreter des Kindes, ausgenommen in den

Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2

oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge

einzutreiben und, soweit eingebracht,

monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

zu überweisen,"

10. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse

bewilligt werden, ist dem Kind (§ 9 Abs. 1), der

Bezirksverwaltungsbehörde, soweit sie das Kind

nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner,

dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und

dem Zahlungsempfänger zuzustellen."

11. Der § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Beschlüsse im Verfahren über die

Gewährung von Vorschüssen können von den

Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden.

Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten

des Oberlandesgerichts aus.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt

werden, die den Grund oder die Höhe

des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen,

es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale

des § 4 Z 2 oder 3 oder des § 7

Abs. 1 sind.

(3) Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof

ist unzulässig."

12. Der § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Der Beschluß, mit dem das Gericht

die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.

(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs

erhoben, so hat das Erstgericht oder das

Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen

für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen,

daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt

der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten

wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel

unzulässig.

(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht

hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts

zu verständigen. Gleiches gilt,

wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung

abweist."

13. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wendung

„ , soweit nicht nach § 16 zweiter Satz mit dem

Vollzug innezuhalten ist,".

14. Der § 19 hat zu lauten

„§ 19. (1) Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt

oder tritt ein Fall des § 7 Abs. 1 ein,

ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse

käme, so hat das Gericht auf Antrag

oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend

herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls

rückwirkend, mit dem auf den. Eintritt

des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten

anzuordnen; zugleich hat das Gericht

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes

die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter

Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von

künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.

(2) Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat

das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag

die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt

gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung

bestimmten Zeitraums zu erhöhen;

die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden

der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten,

fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten,

mit diesem anzuordnen.

(3) Für die Innehaltung gilt der § 16 sinngemäß."

15. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Für die Innehaltung gilt der § 16 sinngemäß."

16. Die §§ 23 und 24 haben zu lauten

„§ 23. Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt

oder eingestellt, keine Beträge nach § 19

Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten und ergibt

sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz

zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht,

so ist dies von Amts wegen im Beschluß

über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse

auszusprechen. Sonst hat, unabhängig

vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder

Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht

gewährter Vorschüsse auf Antrag des Präsidenten

des Oberlandesgerichts im Verfahren außer

Streitsachen zu entscheiden.

§ 24. Für das Verfahren über die Gewährung,

Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen

hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr

in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig

gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschußbetrags

zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen

Erhöhung der Vorschüsse beträgt die

Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags.

Im übrigen sind die Beteiligten

des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung,

Änderung oder Einstellung von Vorschüssen

von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren

und Kosten befreit."

17. Die §§ 26 bis 29 haben zu lauten

„§ 26. (1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4

Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen,

als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht

werden.

(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung

des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an

die Bezirksverwaltungsbehörde zu zahlen.

(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur

Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit

nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.

§ 27. (1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen

hat die Bezirksverwaltungsbehörde

zunächst die Forderung des Kindes auf laufende

Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse

gewährt werden, dann die Forderung des

Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor

der Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung

fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter die

Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse

und schließlich die Forderung des Kindes

auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu

befriedigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von

ihr hereingebrachten Unterhaltsbeiträge, soweit

aus ihnen die Forderung des Bundes auf Rückzahlung

der Vorschüsse zu befriedigen ist,

monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

samt einer den Unterhaltsschuldner betreffenden

Aufstellung zu überweisen. Sind die gewährten

Vorschüsse zur Gänze zurückgezahlt

oder ist die gesetzliche Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde

beendet, so hat diese eine

Schlußabrechnung zu verfassen und dem Präsidenten

des Oberlandesgerichts zu übersenden.

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts

wahr, daß die Bezirksverwaltungsbehörde

ihre Pflicht zur Einbringung der bevorschußten

Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er

das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu

benachrichtigen.

§ 28. (1) Vorschüsse nach § 4 Z 2 hat der

Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu

Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts

zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß

er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande

gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis

zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu

leisten.

(2) Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse

nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel; die

Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das

die Exekution bewilligende Gericht auf Grund

einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts

festzusetzen. Ein für den Zeitraum der

Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel

auf Leistung des Unterhalts erlischt

insoweit.

(3) Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht

hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig

vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Vormundschafts-

oder Pflegschaftsgericht geltend zu

machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer

Streitsachen.

(4) Die Geltendmachung von Einwendungen

gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution

im Sinn des § 42 EO; der § 44 Abs. 1 und 2

EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen

rechtskräftig stattgegeben wird, ist die

Exekution einzustellen.

§ 29. (1) Vorschüsse nach § 4 Z 3 hat der

Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu

Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts

zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens-

und Vermögensverhältnässen des Unterhaltsschuldners

unter Berücksichtigung seiner

Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke

des Strafvollzugs (§ 20 Abs. 1 StVG) aus Gründen

der Billigkeit geboten scheint und seine

wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung

nicht beeinträchtigt.

(2) Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet,

unabhängig vom Alter des Kindes, das

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht auf Antrag

des Präsidenten des Oberlandesgerichts im

Verfahren außer Streitsachen."

18. Der § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Soweit der Unterhaltsschuldner keine

schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der

Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung

zwangsweise hereinzubringen.

(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit

Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch die

Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Höhe der gewährten

Vorschüsse in anhängige Exekutions-,

Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen den

Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen

Rechtsstreit gegen den Drittschuldner

anstelle des Kindes ein.

(3) Führen sowohl der Bund als auch das Kind,

dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen

Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand

Exekution, so gilt für die Befriedigung

ihrer Forderungen die Rangordnung des § 27

Abs. 1.

{4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann

die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in gerichtlichen

Verfahren zu vertreten."

19. Nach dem § 31 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 31 a. Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners

geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge,

auf die Vorschüsse gewährt worden sind,

sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den

Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die

Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur

Leistung des Unterhalts nach § 142 ABGB im

Rang nach."

20. Der § 33 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs

des Bundes an den Unterhaltsschuldner

dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge

an den Bund oder künftig unmittelbar

an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner

die Erfüllung seiner Zahlungspflicht

in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes

vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens

einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller

noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern

(Terminsverlust)."

Artikel II

Der § 16 Abs. 1 Z 11 des Rechtspflegergesetzes,

BGBl. Nr. 180/1962, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 168/1978, hat zu

lauten

„11. die Entscheidungen in den Angelegenheiten

des Unterhaltsvorschusses mit Ausnahme der

Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht gewährter

Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des

Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 23 zweiter

Satz Unterhaltsvorschußgesetz) und über die unmittelbare

Rückzahlungspflicht an den Bund

(§ 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Unterhaltsvorschußgesetz)."

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1980 in Kraft.

2. Die vor dem 1. Juli 1980 nach § 4 Z 2 und 3

Unterhaltsvorschußgesetz gewährten Vorschüsse

sind weiter nach § 6 Abs. 2 Unterhaltsvorschußgesetz

in der bisherigen Fassung auszuzahlen.

3. Die spätestens am 31. Oktober 1980 bei

Gericht einlangenden Anträge auf Gewährung

von Vorschüssen gelten jeweils zu dem Zeitpunkt

eingelangt, zu dem die Voraussetzungen für die

Vorschußgewährung tatsächlich eingetreten sind,

frühestens jedoch am 1. Juli 1980.

4. Die §§ 28 und 29 Unterhaltsvorschußgesetz

in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur

anzuwenden, soweit Vorschüsse auf Grund eines

nach dem 30. Juni 1980 ergehenden Beschlusses

gewährt oder weitergewährt (§ 18 Unterhaltsvorschußgesetz)

werden.

5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut; er hat

bei der Vollziehung des Art. I Z 17, soweit sie

den § 29 ändert, und der Z 20 im Zusammenwirken

mit dem Bundesminister für Finanzen

vorzugehen.

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