278. Bundesgesetz: Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes und des Rechtspflegergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 20. Mai 1976, BGBl.
Nr. 250, über die Gewährung von Vorschüssen
auf den Unterhalt von Kindern in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 403/1977 wird wie
folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen
Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht
gegenüber einer inländischen öffentlichrechtlichen
Körperschaft seinen Aufenthalt im
Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
anzunehmen, daß das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgerichts hat."
2. Der § 3 Z 2 hat zu lauten
„2. eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge
geführte Exekution nach § 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz
oder, sofern der Unterhaltsschuldner
offenbar nicht Bezieher eines Arbeitseinkommens
im Sinn des Lohnpfändungsgesetzes
ist, eine Exekution nach § 372 EO auch nur
einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung
des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen
Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt
hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände
auf den laufenden Unterhalt anzurechnen."
3. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn
1. zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 gegeben
sind, aber die Führung einer Exekution
nach § 3 Z 2 aussichtslos scheint, besonders weil
im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen,
dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge
deckenden Ertrag erwarten läßt,
nicht bekannt ist;
2. die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt
oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des
§ 3 Z 1, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung,
älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags
aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners
nicht gelingt, außer dieser ist
nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung
beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung
nicht imstande;
3. dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer
Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren
länger als einen Monat im Inland die Freiheit
entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht
nicht erfüllen kann;
4. die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
in erster Instanz festgestellt und einem mit der
Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen
Unterhaltsbegehren entweder, zumindest
mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben
oder hierüber für den Fall der rechtskräftigen
Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher
Vergleich geschlossen worden ist."
4. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, jeweils in
der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel
festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.
Im Fall der Vorschußgewährung nach
§ 4 Z 4 gilt als Exekutionstitel das Urteil des
Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags
oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.
(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung,
aufgerundet auf volle Schillingbeträge,
umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an
dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.
(3) Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil
der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das
Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten
über die vorangegangene Exekution auf das
Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag
der Gewährung von Vorschüssen zugrunde
zu legen ist."
5. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind,
vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich
1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs
liegenden Monats ein Viertel,
2. ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor
Vollendung des 14. Lebensjahres liegenden Monats
die Hälfte und
3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im
Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet
auf volle Schillingbeträge, zu gewähren."
6. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz
oder teilweise zu versagen, soweit
1. in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 begründete
Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel
festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht
oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht
nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
2. in den Fällen des § 4 Z 2 und 3 das Kind
eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung
seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig
ist.
(2) Werden einem Kind Vorschüsse nach den
§§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt und wird
dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn
des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund,
die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen;
wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger
als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind
nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle
der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4
Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag
nicht bereits früher gestellt worden ist.
(3) Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt
werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst
Unterhaltspflichtigen besteht."
7. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt
„Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind
nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
gewährt werden."
8. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein
Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach
Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß
nach § 4 Z 2 oder 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde
als besonderer Sachwalter zu entheben,
wenn sie zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
des Kindes nach der Lage des Falles
nichts beizutragen vermag."
9. Der § 13 Abs. 1 Z 4 und 5 hat zu lauten
„4. dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die
der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der
Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten,
5. der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem
Vertreter des Kindes, ausgenommen in den
Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2
oder 3, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge
einzutreiben und, soweit eingebracht,
monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
zu überweisen,"
10. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse
bewilligt werden, ist dem Kind (§ 9 Abs. 1), der
Bezirksverwaltungsbehörde, soweit sie das Kind
nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner,
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und
dem Zahlungsempfänger zuzustellen."
11. Der § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Beschlüsse im Verfahren über die
Gewährung von Vorschüssen können von den
Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden.
Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten
des Oberlandesgerichts aus.
(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt
werden, die den Grund oder die Höhe
des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen,
es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale
des § 4 Z 2 oder 3 oder des § 7
Abs. 1 sind.
(3) Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof
ist unzulässig."
12. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Der Beschluß, mit dem das Gericht
die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.
(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs
erhoben, so hat das Erstgericht oder das
Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen
für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen,
daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten
wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel
unzulässig.
(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht
hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts
zu verständigen. Gleiches gilt,
wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung
abweist."
13. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wendung
„ , soweit nicht nach § 16 zweiter Satz mit dem
Vollzug innezuhalten ist,".
14. Der § 19 hat zu lauten
„§ 19. (1) Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt
oder tritt ein Fall des § 7 Abs. 1 ein,
ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse
käme, so hat das Gericht auf Antrag
oder von Amts wegen die Vorschüsse entsprechend
herabzusetzen. Die Herabsetzung ist, gegebenenfalls
rückwirkend, mit dem auf den. Eintritt
des Herabsetzungsgrundes folgenden Monatsersten
anzuordnen; zugleich hat das Gericht
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes
die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter
Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von
künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.
(2) Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat
das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag
die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt
gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung
bestimmten Zeitraums zu erhöhen;
die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden
der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten,
fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten,
mit diesem anzuordnen.
(3) Für die Innehaltung gilt der § 16 sinngemäß."
15. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für die Innehaltung gilt der § 16 sinngemäß."
16. Die §§ 23 und 24 haben zu lauten
„§ 23. Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt
oder eingestellt, keine Beträge nach § 19
Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten und ergibt
sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz
zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht,
so ist dies von Amts wegen im Beschluß
über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse
auszusprechen. Sonst hat, unabhängig
vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder
Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht
gewährter Vorschüsse auf Antrag des Präsidenten
des Oberlandesgerichts im Verfahren außer
Streitsachen zu entscheiden.
§ 24. Für das Verfahren über die Gewährung,
Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen
hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr
in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig
gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschußbetrags
zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen
Erhöhung der Vorschüsse beträgt die
Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags.
Im übrigen sind die Beteiligten
des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung,
Änderung oder Einstellung von Vorschüssen
von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren
und Kosten befreit."
17. Die §§ 26 bis 29 haben zu lauten
„§ 26. (1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4
Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen,
als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht
werden.
(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung
des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an
die Bezirksverwaltungsbehörde zu zahlen.
(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur
Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit
nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.
§ 27. (1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen
hat die Bezirksverwaltungsbehörde
zunächst die Forderung des Kindes auf laufende
Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse
gewährt werden, dann die Forderung des
Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor
der Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung
fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter die
Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse
und schließlich die Forderung des Kindes
auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu
befriedigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von
ihr hereingebrachten Unterhaltsbeiträge, soweit
aus ihnen die Forderung des Bundes auf Rückzahlung
der Vorschüsse zu befriedigen ist,
monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
samt einer den Unterhaltsschuldner betreffenden
Aufstellung zu überweisen. Sind die gewährten
Vorschüsse zur Gänze zurückgezahlt
oder ist die gesetzliche Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde
beendet, so hat diese eine
Schlußabrechnung zu verfassen und dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts zu übersenden.
(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts
wahr, daß die Bezirksverwaltungsbehörde
ihre Pflicht zur Einbringung der bevorschußten
Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er
das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu
benachrichtigen.
§ 28. (1) Vorschüsse nach § 4 Z 2 hat der
Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu
Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts
zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß
er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande
gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis
zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu
leisten.
(2) Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse
nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel; die
Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das
die Exekution bewilligende Gericht auf Grund
einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts
festzusetzen. Ein für den Zeitraum der
Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel
auf Leistung des Unterhalts erlischt
insoweit.
(3) Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht
hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig
vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Vormundschafts-
oder Pflegschaftsgericht geltend zu
machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer
Streitsachen.
(4) Die Geltendmachung von Einwendungen
gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution
im Sinn des § 42 EO; der § 44 Abs. 1 und 2
EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen
rechtskräftig stattgegeben wird, ist die
Exekution einzustellen.
§ 29. (1) Vorschüsse nach § 4 Z 3 hat der
Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu
Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts
zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens-
und Vermögensverhältnässen des Unterhaltsschuldners
unter Berücksichtigung seiner
Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke
des Strafvollzugs (§ 20 Abs. 1 StVG) aus Gründen
der Billigkeit geboten scheint und seine
wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung
nicht beeinträchtigt.
(2) Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet,
unabhängig vom Alter des Kindes, das
Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht auf Antrag
des Präsidenten des Oberlandesgerichts im
Verfahren außer Streitsachen."
18. Der § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Soweit der Unterhaltsschuldner keine
schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der
Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung
zwangsweise hereinzubringen.
(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit
Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Höhe der gewährten
Vorschüsse in anhängige Exekutions-,
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen den
Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen
Rechtsstreit gegen den Drittschuldner
anstelle des Kindes ein.
(3) Führen sowohl der Bund als auch das Kind,
dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen
Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand
Exekution, so gilt für die Befriedigung
ihrer Forderungen die Rangordnung des § 27
Abs. 1.
{4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann
die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in gerichtlichen
Verfahren zu vertreten."
19. Nach dem § 31 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 31 a. Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners
geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge,
auf die Vorschüsse gewährt worden sind,
sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den
Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die
Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur
Leistung des Unterhalts nach § 142 ABGB im
Rang nach."
20. Der § 33 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs
des Bundes an den Unterhaltsschuldner
dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge
an den Bund oder künftig unmittelbar
an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner
die Erfüllung seiner Zahlungspflicht
in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes
vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens
einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller
noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern
(Terminsverlust)."
Artikel II
Der § 16 Abs. 1 Z 11 des Rechtspflegergesetzes,
BGBl. Nr. 180/1962, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 168/1978, hat zu
lauten
„11. die Entscheidungen in den Angelegenheiten
des Unterhaltsvorschusses mit Ausnahme der
Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht gewährter
Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des
Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 23 zweiter
Satz Unterhaltsvorschußgesetz) und über die unmittelbare
Rückzahlungspflicht an den Bund
(§ 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Unterhaltsvorschußgesetz)."
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1980 in Kraft.
2. Die vor dem 1. Juli 1980 nach § 4 Z 2 und 3
Unterhaltsvorschußgesetz gewährten Vorschüsse
sind weiter nach § 6 Abs. 2 Unterhaltsvorschußgesetz
in der bisherigen Fassung auszuzahlen.
3. Die spätestens am 31. Oktober 1980 bei
Gericht einlangenden Anträge auf Gewährung
von Vorschüssen gelten jeweils zu dem Zeitpunkt
eingelangt, zu dem die Voraussetzungen für die
Vorschußgewährung tatsächlich eingetreten sind,
frühestens jedoch am 1. Juli 1980.
4. Die §§ 28 und 29 Unterhaltsvorschußgesetz
in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur
anzuwenden, soweit Vorschüsse auf Grund eines
nach dem 30. Juni 1980 ergehenden Beschlusses
gewährt oder weitergewährt (§ 18 Unterhaltsvorschußgesetz)
werden.
5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut; er hat
bei der Vollziehung des Art. I Z 17, soweit sie
den § 29 ändert, und der Z 20 im Zusammenwirken
mit dem Bundesminister für Finanzen
vorzugehen.