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278_1979 AT

278. Verordnung: Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Auf Grund des § 9 des Gleichbehandlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 108/1979, wird verordnet

Vorsitz

§ 1. Den Vorsitz in der Kommission hat der

Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein

von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zu führen.

Zusammensetzung der Kommission

§ 2. (1) Der Kommission gehören neben dem

Vorsitzenden folgende Mitglieder an

1. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen

werden;

2. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag vorgeschlagen werden;

3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung

Österreichischer Industrieller vorgeschlagen

werden;

4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;

5. je ein Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes.

(2) Für die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten

Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten

Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl

von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet eines

dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner

Funktion aus oder reicht denen Zahl zur Besetzung

der Ausschüsse (§ 17) nicht aus, so sind unverzüglich

Besetzungsvorschläge für die erforderliche

Zahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

einzuholen.

Angelobung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

§ 3. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und deren Ersatzmitgliedern

vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag

das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer

Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit

(§ 5) abzunehmen. Die Tatsache

der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Sitzungen der Kommission

§ 4. (1) Die Sitzungen der Kommission sind

vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch

halbjährlich, oder auf Antrag von mehr als

einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Im

Antrag auf Einberufung der Kommission, der

schriftlich bei der Kommission einzubringen ist,

ist die gewünschte Tagesordnung bekanntzugeben.

(2) Die Mitglieder der Kommission sowie die

sonstigen Fachleute, deren Beiziehung der Vorsitzende

beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen

vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden.

Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten;

vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin

bei der Kommission einzubringen; gleiches

gilt für Anträge von mehr als einem Drittel

der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung

sonstiger Fachleute. Die Mitglieder der Kommission

sind von solchen Anträgen unverzüglich in

Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind

ihnen zu übermitteln.

(4) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der

Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig ein

Ersatzmitglied zu verständigen. Ist ein Mitglied

für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen

der Kommission teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied

zu laden.

(5) Der Verlauf der Sitzung ist in einem Protokoll

festzuhalten, das vom Vorsitzenden und

vom Schriftführer, der dem Personenkreis des

§ 7 angehören muß, zu unterzeichnen ist. Die

Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Eine

Ausfertigung dieses Protokolls ist allen Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) zu übermitteln.

§ 5. Die Sitzungen der Kommission sind nicht

öffentlich. Die Teilnehmer an Sitzungen der

Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei

der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit

zu bewahren.

Beschlußfassung

§ 6. (1) Die Kommission ist beschlußfähig,

wenn in der Sitzung der Komimission mehr als

die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend

ist.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt hat;

in diesem Fall darf sich der Vorsitzende der

Stimme nicht enthalten.

Geschäftsführung

§ 7. (1) Unter der Leitung des Vorsitzenden

sind mit der Führung der laufenden Geschäfte,

der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung

der Kanzleigeschäfte Bedienstete aus dem

Personalstand des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung zu betrauen.

(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere

1. die Aufnahme von Protokollaranträgen;

2. dar zur Erfüllung der Aufgaben dar Kommission

notwendige Schriftverkehr sowie die

sonstigen Kontakte;

3. die Protokollführung in den Sitzungen;

4. die Mitwirkung bei der Erstellung der Gutachten;

5. die Berichterstattung in den Sitzungen;

6. die Verlautbarung der Gutachten und Urteile.

(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen

dar Kommission schriftlich oder mündlich

zu berichten. Der Vorsitzende kann aus dem

Personenkreis des Abs. 1 einen Berichterstatter

bestimmen.

Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung

bei der Entgeltfestsetzung

§ 8. .(1) Auf Antrag dar Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,

der Vereinigung Österreichischer

Industrieller, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

oder von Amts wegen hat die

Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß

§ 12 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der

Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei

der Entgeltfestsetzung zu behandeln und darüber

insbesondere Gutachten zu erstatten.

(2) Der Antrag ist nach Vorbereitung der für

die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen

Unterlagen auf die Tagesordnung der nächsten

Sitzung der Kommission zu setzen.

(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat

eines der vom Antragsteller vorgeschlagenen Mitglieder,

bei amtswegigen Verfahren ein dem Personenkreis

des § 7 Abs. 1 angehörender Bediensteter

des Bundesministeriums für soziale Verwal-

tung, die Kommission durch einen zusammenfassenden

Bericht darüber zu informieren.

§ 9. Gelangt die Kommission zur Auffassung,

daß diese Angelegenheit nicht in ihre Zuständigkeit

fällt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich

mitzuteilen.

§ 10. (1) Ist die Zuständigkeit der Kommission

gegeben und erfolgt die Erledigung der Angelegenheit

durch Gutachten, so kann die Kommission,

sofern das zu erstellende Gutachten die

Frage der Diskriminierung in Regelungen der

kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung

ihrer Beschlußfassung über das Gutachten

auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes

die Errichtung und Zusammensetzung eines

Arbeitsausschusses beschießen.

(2) Einem Arbeitsausschuß im Sinne des Abs. 1

haben der Vorsitzende und je ein Mitglied der im

§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

anzugehören.

(3) Den Beratungen des Arbeitsausschusses sind

Vertreter der jeweiligen Vertragspartner der

Norm der kollektiven Rechtsgestaltung beizuziehen.

§ 4 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 5 und 6 gelten

sinngemäß.

(4) Der Arbeitsausschuß hat den Entwurf eines

Gutachtens auszuarbeiten, der der Kommission

zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen ist;

Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.

§ 11. Die Gutachten der Kommission sind in

den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zu verlautbaren.

Verfahren bei Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes

im Einzelfall

§ 12. (1) Auf Antrag eines betroffenen Arbeitnehmers,

Arbeitgebers, des zuständigen Betriebsrates

oder einer der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten

Interessenvertretungen hat die Kommission

im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Die Prüfung

im Einzelfall kann die Kommission auch

von Amts wegen durchführen.

(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind

bei der Kommission schriftlich einzubringen oder

mündlich zu Protokoll zu geben; § 9 gilt sinngemäß.

§ 13. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden

Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen.

Hält der Vorsitzende die Zuständigkeit

der Komimission für gegeben, so hat er die behauptete

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich bekanntzugeben

und ihn gleichzeitig aufzufordern,

zu der Behauptung innerhalb einer mit drei Wochen

festzusetzenden Frist schriftlich Stellung zu

nehmen. Der Vorsitzende hat, falls erforderlich,

weitere Auskünfte von Antragsteller, Arbeitgeber

oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte

des Betriebes und dergleichen) einzuholen. Diese

sind verpflichtet, der Kommission die für die

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach

Ansicht des Vorsitzenden zur Beurteilung des

Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf

die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission

zu setzen; in dieser Sitzung hat ein dem

Personenkreis des § 7 Abs. 1 angehörender Bediensteter

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung die Kommission durch einen zusammenfassenden

Bericht über diese Angelegenheit

zu informieren.

§ 14. Gelangt die Kommission nach Prüfung

des Sachverhaltes zur Auffassung, daß keine Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so

ist dies unverzüglich dem Arbeitgeber, dem Antragsteller

und, sofern dieser nicht der betroffene

Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen

Betriebsrat schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 15. (1) Gelangt die Komimission nach Prüfung

des Sachverhaltes zur Auffassung, daß eine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben

ist, so hat sie dem Arbeitgeber nachweislich

schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung

der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn

aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

(2) Der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß

Abs. 1 ist dem Antragsteller und, sofern dieser

nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem

sowie dem zuständigen Betriebsrat zur

Kenntnis zu bringen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Kommission längstens

innerhalb eines Monats von den von ihm

zur Beenidigung der Diskriminierung getroffenen

Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; ebenso hat

der zuständige Betriebsrat der Kommission darüber

zu berichten.

§ 16. (1) Kommt der Arbeitgeber dem Auftrag

auf Beendigung der Diskriminierung innerhalb

eines Monats nicht nach oder erstattet er keine

Meldung gemäß § 15 Abs. 3, so sind die im § 2

Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich bis

zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn

dieser länger als einen Monat dauert.

(2) Klagt eine der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten

Interessenvertretungen auf Grund der

Nichtbefolgung des Auftrages der Kommission

durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeits-

gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,

so hat sie die Kommission

unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen; ferner

hat sie der Kommission über den Ausgang des

Gerichtsverfahrens zu berichten.

(3) Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil die

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes festgestellt,

so ist dieses unter namentlicher Anführung

des diskriminierenden Arbeitgebers in den Amtlichen

Nachrichten das Bundesministeriums für

soziale Verwaltung zu veröffentlichen.

§ 17. (1) Die Kommission kann mit Beschluß

die Behandlung von Anträgen gemäß § 12 Abs. 1

einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses

ist von der Kommission zu beschließen,

wobei jeder Ausschuß aus mindestens drei Mitgliedern

zu bestehen hat. Den Vorsitz hat ein

vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter

Beamter des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung zu führen.

{3) Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden

der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise

der von den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten

Interessenvertretungen der Arbeitgeber vorgeschlagenen

Mitglieder (Ersatzmitglieder), zur

Hälfte aus dem Kreise der von den dort genannten

Interessenvertretungen der Arbeitnehmer

vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf

Vorschlag dieser Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit

zu erstellen ist, zu entnehmen. Liegt

kein Vorschlag vor, so hat der Vorsitzende die

erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der

Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst

auf örtliche und fachliche Belange des Einzellfalles

Bedacht zu nehmen.

(4) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch

mehrere Ausschüsse errichten.

(5) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse

gelten § 4 Abs. 1 und 5, §§ 5, 6, 13 Abs. 1, 14,

15 und 16 Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe,

daß der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß § 15

unverzüglich der Kommission zur Kenntnis zu

bringen ist. Die Kommission kann jederzeit die

einem Ausschuß übertragene Durchführung eines

Antrages nach § 12 Abs. 1 an sich ziehen.

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