278. Verordnung: Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Gleichbehandlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 108/1979, wird verordnet
Vorsitz
§ 1. Den Vorsitz in der Kommission hat der
Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein
von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zu führen.
Zusammensetzung der Kommission
§ 2. (1) Der Kommission gehören neben dem
Vorsitzenden folgende Mitglieder an
1. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen
werden;
2. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen
Arbeiterkammertag vorgeschlagen werden;
3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung
Österreichischer Industrieller vorgeschlagen
werden;
4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;
5. je ein Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes.
(2) Für die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten
Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten
Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl
von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet eines
dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner
Funktion aus oder reicht denen Zahl zur Besetzung
der Ausschüsse (§ 17) nicht aus, so sind unverzüglich
Besetzungsvorschläge für die erforderliche
Zahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
einzuholen.
Angelobung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
§ 3. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und deren Ersatzmitgliedern
vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag
das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer
Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit
(§ 5) abzunehmen. Die Tatsache
der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Sitzungen der Kommission
§ 4. (1) Die Sitzungen der Kommission sind
vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch
halbjährlich, oder auf Antrag von mehr als
einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Im
Antrag auf Einberufung der Kommission, der
schriftlich bei der Kommission einzubringen ist,
ist die gewünschte Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder der Kommission sowie die
sonstigen Fachleute, deren Beiziehung der Vorsitzende
beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen
vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden.
Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten;
vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin
bei der Kommission einzubringen; gleiches
gilt für Anträge von mehr als einem Drittel
der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung
sonstiger Fachleute. Die Mitglieder der Kommission
sind von solchen Anträgen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind
ihnen zu übermitteln.
(4) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der
Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig ein
Ersatzmitglied zu verständigen. Ist ein Mitglied
für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen
der Kommission teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied
zu laden.
(5) Der Verlauf der Sitzung ist in einem Protokoll
festzuhalten, das vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer, der dem Personenkreis des
§ 7 angehören muß, zu unterzeichnen ist. Die
Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Eine
Ausfertigung dieses Protokolls ist allen Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) zu übermitteln.
§ 5. Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich. Die Teilnehmer an Sitzungen der
Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu bewahren.
Beschlußfassung
§ 6. (1) Die Kommission ist beschlußfähig,
wenn in der Sitzung der Komimission mehr als
die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend
ist.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt hat;
in diesem Fall darf sich der Vorsitzende der
Stimme nicht enthalten.
Geschäftsführung
§ 7. (1) Unter der Leitung des Vorsitzenden
sind mit der Führung der laufenden Geschäfte,
der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung
der Kanzleigeschäfte Bedienstete aus dem
Personalstand des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung zu betrauen.
(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere
1. die Aufnahme von Protokollaranträgen;
2. dar zur Erfüllung der Aufgaben dar Kommission
notwendige Schriftverkehr sowie die
sonstigen Kontakte;
3. die Protokollführung in den Sitzungen;
4. die Mitwirkung bei der Erstellung der Gutachten;
5. die Berichterstattung in den Sitzungen;
6. die Verlautbarung der Gutachten und Urteile.
(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen
dar Kommission schriftlich oder mündlich
zu berichten. Der Vorsitzende kann aus dem
Personenkreis des Abs. 1 einen Berichterstatter
bestimmen.
Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung
bei der Entgeltfestsetzung
§ 8. .(1) Auf Antrag dar Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Vereinigung Österreichischer
Industrieller, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
oder von Amts wegen hat die
Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß
§ 12 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der
Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei
der Entgeltfestsetzung zu behandeln und darüber
insbesondere Gutachten zu erstatten.
(2) Der Antrag ist nach Vorbereitung der für
die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen
Unterlagen auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung der Kommission zu setzen.
(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat
eines der vom Antragsteller vorgeschlagenen Mitglieder,
bei amtswegigen Verfahren ein dem Personenkreis
des § 7 Abs. 1 angehörender Bediensteter
des Bundesministeriums für soziale Verwal-
tung, die Kommission durch einen zusammenfassenden
Bericht darüber zu informieren.
§ 9. Gelangt die Kommission zur Auffassung,
daß diese Angelegenheit nicht in ihre Zuständigkeit
fällt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.
§ 10. (1) Ist die Zuständigkeit der Kommission
gegeben und erfolgt die Erledigung der Angelegenheit
durch Gutachten, so kann die Kommission,
sofern das zu erstellende Gutachten die
Frage der Diskriminierung in Regelungen der
kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung
ihrer Beschlußfassung über das Gutachten
auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes
die Errichtung und Zusammensetzung eines
Arbeitsausschusses beschießen.
(2) Einem Arbeitsausschuß im Sinne des Abs. 1
haben der Vorsitzende und je ein Mitglied der im
§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
anzugehören.
(3) Den Beratungen des Arbeitsausschusses sind
Vertreter der jeweiligen Vertragspartner der
Norm der kollektiven Rechtsgestaltung beizuziehen.
§ 4 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 5 und 6 gelten
sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuß hat den Entwurf eines
Gutachtens auszuarbeiten, der der Kommission
zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen ist;
Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.
§ 11. Die Gutachten der Kommission sind in
den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zu verlautbaren.
Verfahren bei Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes
im Einzelfall
§ 12. (1) Auf Antrag eines betroffenen Arbeitnehmers,
Arbeitgebers, des zuständigen Betriebsrates
oder einer der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten
Interessenvertretungen hat die Kommission
im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Die Prüfung
im Einzelfall kann die Kommission auch
von Amts wegen durchführen.
(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind
bei der Kommission schriftlich einzubringen oder
mündlich zu Protokoll zu geben; § 9 gilt sinngemäß.
§ 13. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden
Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen.
Hält der Vorsitzende die Zuständigkeit
der Komimission für gegeben, so hat er die behauptete
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich bekanntzugeben
und ihn gleichzeitig aufzufordern,
zu der Behauptung innerhalb einer mit drei Wochen
festzusetzenden Frist schriftlich Stellung zu
nehmen. Der Vorsitzende hat, falls erforderlich,
weitere Auskünfte von Antragsteller, Arbeitgeber
oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte
des Betriebes und dergleichen) einzuholen. Diese
sind verpflichtet, der Kommission die für die
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach
Ansicht des Vorsitzenden zur Beurteilung des
Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission
zu setzen; in dieser Sitzung hat ein dem
Personenkreis des § 7 Abs. 1 angehörender Bediensteter
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung die Kommission durch einen zusammenfassenden
Bericht über diese Angelegenheit
zu informieren.
§ 14. Gelangt die Kommission nach Prüfung
des Sachverhaltes zur Auffassung, daß keine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so
ist dies unverzüglich dem Arbeitgeber, dem Antragsteller
und, sofern dieser nicht der betroffene
Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen
Betriebsrat schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 15. (1) Gelangt die Komimission nach Prüfung
des Sachverhaltes zur Auffassung, daß eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben
ist, so hat sie dem Arbeitgeber nachweislich
schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung
der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn
aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(2) Der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß
Abs. 1 ist dem Antragsteller und, sofern dieser
nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem
sowie dem zuständigen Betriebsrat zur
Kenntnis zu bringen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Kommission längstens
innerhalb eines Monats von den von ihm
zur Beenidigung der Diskriminierung getroffenen
Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; ebenso hat
der zuständige Betriebsrat der Kommission darüber
zu berichten.
§ 16. (1) Kommt der Arbeitgeber dem Auftrag
auf Beendigung der Diskriminierung innerhalb
eines Monats nicht nach oder erstattet er keine
Meldung gemäß § 15 Abs. 3, so sind die im § 2
Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich bis
zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn
dieser länger als einen Monat dauert.
(2) Klagt eine der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten
Interessenvertretungen auf Grund der
Nichtbefolgung des Auftrages der Kommission
durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeits-
gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes,
so hat sie die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen; ferner
hat sie der Kommission über den Ausgang des
Gerichtsverfahrens zu berichten.
(3) Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil die
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes festgestellt,
so ist dieses unter namentlicher Anführung
des diskriminierenden Arbeitgebers in den Amtlichen
Nachrichten das Bundesministeriums für
soziale Verwaltung zu veröffentlichen.
§ 17. (1) Die Kommission kann mit Beschluß
die Behandlung von Anträgen gemäß § 12 Abs. 1
einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses
ist von der Kommission zu beschließen,
wobei jeder Ausschuß aus mindestens drei Mitgliedern
zu bestehen hat. Den Vorsitz hat ein
vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter
Beamter des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung zu führen.
{3) Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden
der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise
der von den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten
Interessenvertretungen der Arbeitgeber vorgeschlagenen
Mitglieder (Ersatzmitglieder), zur
Hälfte aus dem Kreise der von den dort genannten
Interessenvertretungen der Arbeitnehmer
vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf
Vorschlag dieser Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit
zu erstellen ist, zu entnehmen. Liegt
kein Vorschlag vor, so hat der Vorsitzende die
erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der
Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst
auf örtliche und fachliche Belange des Einzellfalles
Bedacht zu nehmen.
(4) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch
mehrere Ausschüsse errichten.
(5) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse
gelten § 4 Abs. 1 und 5, §§ 5, 6, 13 Abs. 1, 14,
15 und 16 Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß § 15
unverzüglich der Kommission zur Kenntnis zu
bringen ist. Die Kommission kann jederzeit die
einem Ausschuß übertragene Durchführung eines
Antrages nach § 12 Abs. 1 an sich ziehen.