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278_1978 AT

278. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Republik Österreich und die Vereinigten

Staaten von Amerika,

in der Erwägung, daß Zuwiderhandlungen gegen

die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen

und kommerziellen Interessen schaden,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, die genaue

Erhebung der Zölle und anderen anläßlich der

Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen

Abgaben sicherzustellen,

in der Überzeugung, daß die Bekämpfung von

Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung

durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

gefördert werden,

unter Bedachtnahme auf die Empfehlung vom

5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens über

die gegenseitige Amtshilfe,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

(1) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen

zu vollziehenden Rechtsvorschriften

über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von

Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben

oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen

des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen.

(2) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich

das Bundesministerium für Finanzen und

die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in den

Vereinigten Staaten von Amerika den United

States Customs Service, Department of the

Treasury.

(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der

Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen

Verletzung.

Artikel 2

Unterstützung

(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten

die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen

Unterstützung zur Verhinderung,

Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

(2) Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens

ist auf Ersuchen auch zu leisten zum Zweck

der Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben

durch die Zollverwaltungen.

(3) Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der

Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren,

und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche

Verfahren als auch sonstige

Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik

Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung

von Ersatzforderungen und in den Vereinigten

Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend

„liquidated damages". Ersuchen um Unterstützung

werden in alten Verfahren, einschließlich

gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung

gestellt.

(4) Ersuchen um Verhaftung von Personen

sind von der Unterstützung ausgenommen. Ebenso

ist die Einhebung und zwangsweise Einbringung

von Zöllen, anderen Abgaben, Geldstrafen

und sonstigen Beträgen von der Unterstützung

ausgenommen.

(5) Alle Handlungen einer Vertragspartei nach

diesem Abkommen erfolgen in Übereinstimmung

mit ihren Rechtsvorschriften.

Artikel 3

Geheimhaltungspflicht

(1) Anfragen, Auskünfte, Schriftstücke und

andere Mitteilungen, die eine Vertragspartei erhält,

sind auf Ersuchen der Vertragspartei, von

der sie zugegangen sind, vertraulich zu behandeln.

Die Gründe für ein solches Ersuchen sind

anzugeben.

(2) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen

Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen

dürfen nur für die in diesem Abkommen

niedergelegten Zwecke, einschließlich der

Heranziehung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahren, verwendet werden. Für

andere Zwecke dürfen solche Auskünfte, Schriftstücke

und andere Mitteilungen nur verwendet

werden, wenn die Vertragspartei, von der sie

zugegangen sind, dem ausdrücklich zustimmt.

Artikel 4

Ausnahmen von der Unterstützung

(1) Die Unterstützung kann verweigert oder

von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig

gemacht werden, wenn die ersuchte Vertragspartei

der Ansicht ist, daß die Unterstützung

geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche

Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche

Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt, dem die ersuchende

Vertragspartei im Fall eines Ersuchens

seitens der anderen Vertragspartei nicht entsprechen

könnte, so weist die ersuchende Vertragspartei

in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand

hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Vertragspartei

nicht vierpflichtet, dem Ersuchen zu

entsprechen.

Artikel 5

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Ersuchen nach diesem Abkommen sind

schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Durchführung

erforderlichen Schriftstücke sind beizufügen.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 haben folgende Angaben

zu enthalten

a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b) die Art des Verfahrens;

c) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

d) die Namen und Anschriften der am Verfahren

Beteiligten;

e) eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit

rechtlicher Würdigung.

Artikel 6

Geschäftsweg

(1) Die Unterstützung erfolgt im unmittelbaren

Verkehr zwischen den Zollverwaltungen.

(2) Ist die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei

für die Erledigung des Ersuchens nicht

zuständig, so übermittelt sie das Ersuchen der

zuständigen Behörde.

Artikel 7

Erledigung von Ersuchen

(1) Bei der Erledigung von Ersuchen ist das

Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden;

die ersuchte Zollverwaltung hat auf die zur Er-

ledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen

oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken.

(2) Zur Erledigung eines Ersuchens der Zollverwaltung

einer Vertragspartei veranlaßt die

Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei alle

amtlichen Ermittlungen, einschließlich der Vernehmung

von einer Zuwiderhandlung verdächtigen

Personen sowie von Sachverständigen und

Zeugen.

(3) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer

Vertragspartei führt die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei im Zusammenhang mit den

in diesem Abkommen genannten Angelegenheiten

Überprüfungen, Nachschauen und Ermittlungen

zur Feststellung von Sachverhalten durch.

(4) Im Rahmen der nach Absatz 1 anzuwendenden

Rechtsvorschriften ist dem Ersuchen einer

Vertragspartei, in bestimmter Weise vorzugehen,

zu entsprechen.

(5) Dem Ersuchen einer Vertragspartei, die

Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden

Handlung zu gestatten, ist im weitestmöglichen

Ausmaß nachzukommen.

(6) Die ersuchende Vertragspartei ist auf ihr

Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das

Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.

(7) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen

werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei

hievon unter Angabe der Gründe und der Umstände,

die für die Weiterführung der Sache von

Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 8

Akten, Schriftstücke und andere Gegenstände;

Sachverständige und Zeugen

(1) Die Übermittlung von Akten und anderen

Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt,

wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht.

(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift

und andere Gegenstände sind sobald wie

möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte

der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen

bleiben uniberührt.

(3) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

erteilt ihren Organen auf Ersuchen der

Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die

Bewilligung, als Sachverständige oder Zeugen in

gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren

im Gebiet der anderen Vertragspartei

auszusagen und die für das Verfahren unerläßlichen

Akten, Schriftstücke oder anderen Gegenstände

oder beglaubigte Abschriften davon vorzulegen.

Artikel 9

Kosten

Die Vertragsparteien verzichten untereinander

auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus

der Durchführung dieses Abkommens ergebenden

Kosten mit Ausnahme der Ausgaben 'für

Sachverständige und Zeugen.

Artikel 10

Zustellungen

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen

Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei Schriftstücke der ersuchenden

Vertragspartei zu. Eine solche Zustellung

wird durch eine mit der Angabe des Zustellungstages

versehene Empfangsbestätigung des Empfängers

oder durch eine Bescheinigung der ersuchten

Vertragspartei über die Form und die

Zeit der Zustellung nachgewiesen.

Artikel 11

Besondere Fälle der Unterstützung

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

teilen einander auf Ersuchen mit, ob aus dem

Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren

ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen

Vertragspartei eingeführt worden sind. In der

Mitteilung geben sie auf Ersuchen das Zollverfahren

an, zu dem die Waren abgefertigt wurden.

(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung

der anderen Vertragspartei im Rahmen des

Möglichen

a) Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht

besteht, daß sie im Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen benutzt

werden,

b) Waren, die von der ersuchenden Vertragspartei

als Gegenstand eines ausgedehnten

illegalen Warenverkehrs, dessen Bestimmungsland

sie ist, genannt werden,

c) einzelne Personen, von denen die ersuchende

Vertragspartei weiß oder die bei ihr

in Verdacht stehen, daß sie an Zuwiderhandlungen

beteiligt sind.

(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

erteilen einander auf Ersuchen alle verfügbaren

Auskünfte über Tätigkeiten, die zu Zuwiderhandlungen

im Gebiet der anderen Vertragspartei

führen könnten. In schwerwiegenden Fällen, die

eine beträchtliche Schädigung der Wirtschaft, der

öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit

oder eines anderen wesentlichen Interesses

der anderen Vertragspartei verursachen könnten,

werden solche Auskünfte auch ohne Vorliegen

eines Ersuchens erteilt.

(4) Für die Verhinderung, Ermittlung und

Verfolgung von Zuwiderhandlungen, die Suchtgifte

betreffen, erteilen die Zollverwaltungen der

Vertragsparteien einander soweit als möglich

alle Auskünfte betreffend allfällige Verletzungen

der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei,

ohne daß ein Ersuchen vorliegen muß.

(5) Die Zollverwaltungen erteilen einander alle

Auskünfte, die bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen

nützlich sein können, insbesondere

über neue Mittel und Wege in der Begehung

von Zuwiderhandlungen; sie übermitteln einander

weiters Kopien von Berichten oder Auszüge

aus Berichten über besondere Methoden der Bekämpfung

von Zuwiderhandlungen.

Artikel 12

Durchführung des Abkommens

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich und der United States Customs

Service, Department of the Treasury of the

United States of America, können bei der Behandlung

von Fragen, die sich aus diesem Abkommen

ergeben und weder außenpolitischer

noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar

miteinander verkehren; sie erlassen nach gegenseitiger

Befassung die zur Durchführung dieses

Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen;

sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder

Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken

zu lösen.

Artikel 13

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf das Zollgebiet

der Republik Österreich und auf das Zollgebiet

der Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung.

Es ist weiters auf die Jungferninseln der

Vereinigten Staaten anwendbar.

Artikel 14

Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten

Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die

Vertragsparteien einander durch diplomatischen

Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen

rechtlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt worden sind.

(2) Es kann schriftlich auf diplomatischem

Weg gekündigt werden und tritt sechs Monate

nach seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien am fünfzehnten September

1976 in zwei Urschriften, jede in eng-

lischer und deutscher Sprache, von denen beide

Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Franz Pein

Dr. Karl Perrelli

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Wiley T. Budianan

Vernon D. Acree

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 14 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen

diplomatischen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 am 3. Juli 1978

in Kraft.

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