278. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Republik Österreich und die Vereinigten
Staaten von Amerika,
in der Erwägung, daß Zuwiderhandlungen gegen
die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen
und kommerziellen Interessen schaden,
in der Erwägung, daß es wichtig ist, die genaue
Erhebung der Zölle und anderen anläßlich der
Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen
Abgaben sicherzustellen,
in der Überzeugung, daß die Bekämpfung von
Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung
durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
gefördert werden,
unter Bedachtnahme auf die Empfehlung vom
5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens über
die gegenseitige Amtshilfe,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
(1) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen
zu vollziehenden Rechtsvorschriften
über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben
oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen.
(2) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich
das Bundesministerium für Finanzen und
die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in den
Vereinigten Staaten von Amerika den United
States Customs Service, Department of the
Treasury.
(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der
Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen
Verletzung.
Artikel 2
Unterstützung
(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten
die Vertragsparteien einander durch ihre Zollverwaltungen
Unterstützung zur Verhinderung,
Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
(2) Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens
ist auf Ersuchen auch zu leisten zum Zweck
der Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben
durch die Zollverwaltungen.
(3) Die gegenseitige Unterstützung im Sinn der
Absätze 1 und 2 umfaßt alle Arten von Verfahren,
und zwar sowohl gerichtliche und verwaltungsbehördliche
Verfahren als auch sonstige
Ermittlungen, und erstreckt sich in der Republik
Österreich auf Verfahren zur Geltendmachung
von Ersatzforderungen und in den Vereinigten
Staaten von Amerika auf Verfahren betreffend
„liquidated damages". Ersuchen um Unterstützung
werden in alten Verfahren, einschließlich
gerichtlicher Verfahren, durch die Zollverwaltung
gestellt.
(4) Ersuchen um Verhaftung von Personen
sind von der Unterstützung ausgenommen. Ebenso
ist die Einhebung und zwangsweise Einbringung
von Zöllen, anderen Abgaben, Geldstrafen
und sonstigen Beträgen von der Unterstützung
ausgenommen.
(5) Alle Handlungen einer Vertragspartei nach
diesem Abkommen erfolgen in Übereinstimmung
mit ihren Rechtsvorschriften.
Artikel 3
Geheimhaltungspflicht
(1) Anfragen, Auskünfte, Schriftstücke und
andere Mitteilungen, die eine Vertragspartei erhält,
sind auf Ersuchen der Vertragspartei, von
der sie zugegangen sind, vertraulich zu behandeln.
Die Gründe für ein solches Ersuchen sind
anzugeben.
(2) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen
Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen
dürfen nur für die in diesem Abkommen
niedergelegten Zwecke, einschließlich der
Heranziehung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren, verwendet werden. Für
andere Zwecke dürfen solche Auskünfte, Schriftstücke
und andere Mitteilungen nur verwendet
werden, wenn die Vertragspartei, von der sie
zugegangen sind, dem ausdrücklich zustimmt.
Artikel 4
Ausnahmen von der Unterstützung
(1) Die Unterstützung kann verweigert oder
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig
gemacht werden, wenn die ersuchte Vertragspartei
der Ansicht ist, daß die Unterstützung
geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche
Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche
Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt, dem die ersuchende
Vertragspartei im Fall eines Ersuchens
seitens der anderen Vertragspartei nicht entsprechen
könnte, so weist die ersuchende Vertragspartei
in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand
hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Vertragspartei
nicht vierpflichtet, dem Ersuchen zu
entsprechen.
Artikel 5
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Ersuchen nach diesem Abkommen sind
schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Durchführung
erforderlichen Schriftstücke sind beizufügen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 haben folgende Angaben
zu enthalten
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) die Art des Verfahrens;
c) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
d) die Namen und Anschriften der am Verfahren
Beteiligten;
e) eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit
rechtlicher Würdigung.
Artikel 6
Geschäftsweg
(1) Die Unterstützung erfolgt im unmittelbaren
Verkehr zwischen den Zollverwaltungen.
(2) Ist die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei
für die Erledigung des Ersuchens nicht
zuständig, so übermittelt sie das Ersuchen der
zuständigen Behörde.
Artikel 7
Erledigung von Ersuchen
(1) Bei der Erledigung von Ersuchen ist das
Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden;
die ersuchte Zollverwaltung hat auf die zur Er-
ledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen
oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken.
(2) Zur Erledigung eines Ersuchens der Zollverwaltung
einer Vertragspartei veranlaßt die
Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei alle
amtlichen Ermittlungen, einschließlich der Vernehmung
von einer Zuwiderhandlung verdächtigen
Personen sowie von Sachverständigen und
Zeugen.
(3) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer
Vertragspartei führt die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei im Zusammenhang mit den
in diesem Abkommen genannten Angelegenheiten
Überprüfungen, Nachschauen und Ermittlungen
zur Feststellung von Sachverhalten durch.
(4) Im Rahmen der nach Absatz 1 anzuwendenden
Rechtsvorschriften ist dem Ersuchen einer
Vertragspartei, in bestimmter Weise vorzugehen,
zu entsprechen.
(5) Dem Ersuchen einer Vertragspartei, die
Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden
Handlung zu gestatten, ist im weitestmöglichen
Ausmaß nachzukommen.
(6) Die ersuchende Vertragspartei ist auf ihr
Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das
Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.
(7) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen
werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei
hievon unter Angabe der Gründe und der Umstände,
die für die Weiterführung der Sache von
Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 8
Akten, Schriftstücke und andere Gegenstände;
Sachverständige und Zeugen
(1) Die Übermittlung von Akten und anderen
Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt,
wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht.
(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift
und andere Gegenstände sind sobald wie
möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte
der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen
bleiben uniberührt.
(3) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
erteilt ihren Organen auf Ersuchen der
Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die
Bewilligung, als Sachverständige oder Zeugen in
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
im Gebiet der anderen Vertragspartei
auszusagen und die für das Verfahren unerläßlichen
Akten, Schriftstücke oder anderen Gegenstände
oder beglaubigte Abschriften davon vorzulegen.
Artikel 9
Kosten
Die Vertragsparteien verzichten untereinander
auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus
der Durchführung dieses Abkommens ergebenden
Kosten mit Ausnahme der Ausgaben 'für
Sachverständige und Zeugen.
Artikel 10
Zustellungen
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen
Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei Schriftstücke der ersuchenden
Vertragspartei zu. Eine solche Zustellung
wird durch eine mit der Angabe des Zustellungstages
versehene Empfangsbestätigung des Empfängers
oder durch eine Bescheinigung der ersuchten
Vertragspartei über die Form und die
Zeit der Zustellung nachgewiesen.
Artikel 11
Besondere Fälle der Unterstützung
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
teilen einander auf Ersuchen mit, ob aus dem
Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren
ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen
Vertragspartei eingeführt worden sind. In der
Mitteilung geben sie auf Ersuchen das Zollverfahren
an, zu dem die Waren abgefertigt wurden.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung
der anderen Vertragspartei im Rahmen des
Möglichen
a) Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht
besteht, daß sie im Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen benutzt
werden,
b) Waren, die von der ersuchenden Vertragspartei
als Gegenstand eines ausgedehnten
illegalen Warenverkehrs, dessen Bestimmungsland
sie ist, genannt werden,
c) einzelne Personen, von denen die ersuchende
Vertragspartei weiß oder die bei ihr
in Verdacht stehen, daß sie an Zuwiderhandlungen
beteiligt sind.
(3) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
erteilen einander auf Ersuchen alle verfügbaren
Auskünfte über Tätigkeiten, die zu Zuwiderhandlungen
im Gebiet der anderen Vertragspartei
führen könnten. In schwerwiegenden Fällen, die
eine beträchtliche Schädigung der Wirtschaft, der
öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit
oder eines anderen wesentlichen Interesses
der anderen Vertragspartei verursachen könnten,
werden solche Auskünfte auch ohne Vorliegen
eines Ersuchens erteilt.
(4) Für die Verhinderung, Ermittlung und
Verfolgung von Zuwiderhandlungen, die Suchtgifte
betreffen, erteilen die Zollverwaltungen der
Vertragsparteien einander soweit als möglich
alle Auskünfte betreffend allfällige Verletzungen
der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei,
ohne daß ein Ersuchen vorliegen muß.
(5) Die Zollverwaltungen erteilen einander alle
Auskünfte, die bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen
nützlich sein können, insbesondere
über neue Mittel und Wege in der Begehung
von Zuwiderhandlungen; sie übermitteln einander
weiters Kopien von Berichten oder Auszüge
aus Berichten über besondere Methoden der Bekämpfung
von Zuwiderhandlungen.
Artikel 12
Durchführung des Abkommens
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich und der United States Customs
Service, Department of the Treasury of the
United States of America, können bei der Behandlung
von Fragen, die sich aus diesem Abkommen
ergeben und weder außenpolitischer
noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar
miteinander verkehren; sie erlassen nach gegenseitiger
Befassung die zur Durchführung dieses
Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen;
sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder
Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken
zu lösen.
Artikel 13
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf das Zollgebiet
der Republik Österreich und auf das Zollgebiet
der Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung.
Es ist weiters auf die Jungferninseln der
Vereinigten Staaten anwendbar.
Artikel 14
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten
Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander durch diplomatischen
Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
rechtlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt worden sind.
(2) Es kann schriftlich auf diplomatischem
Weg gekündigt werden und tritt sechs Monate
nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien am fünfzehnten September
1976 in zwei Urschriften, jede in eng-
lischer und deutscher Sprache, von denen beide
Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Franz Pein
Dr. Karl Perrelli
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Wiley T. Budianan
Vernon D. Acree
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 14 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen
diplomatischen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 am 3. Juli 1978
in Kraft.