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278_1977 AT

278. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Asphaltierer, Schwarzdecker und Feuchtigkeitsabdichter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Asphaltierer, Schwarzdecker und Feuchtigkeitsabdichter

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den Bereich der der Bundesinnung

der Bauhilfsgewerbe (§ 1 Abs. 2 Z. 7

des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947) angehörenden Asphaltierer,

Schwarzdecker und Feuchtigkeitsabdichter, soweit

sie in den Geltungsbereich des zwischen der

Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft

der Chemiearbeiter, am 1. Mai 1975

abgeschlossenen Kollektivvertrages, Registerzahl

Ke 325/1975, kundgemacht im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" am 6. November 1975,

fallen, wird in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieser kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

ein Kontingent in Höhe von 350

für die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter

festgesetzt (Landes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung

Wien der Bauhilfsgewerbe und die Gewerkschaft

der Chemiearbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Die Laufzeit des Landes-Einzelkontingentes

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1977.

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