278. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Asphaltierer, Schwarzdecker und Feuchtigkeitsabdichter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den Bereich der der Bundesinnung
der Bauhilfsgewerbe (§ 1 Abs. 2 Z. 7
des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947) angehörenden Asphaltierer,
Schwarzdecker und Feuchtigkeitsabdichter, soweit
sie in den Geltungsbereich des zwischen der
Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft
der Chemiearbeiter, am 1. Mai 1975
abgeschlossenen Kollektivvertrages, Registerzahl
Ke 325/1975, kundgemacht im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" am 6. November 1975,
fallen, wird in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieser kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
ein Kontingent in Höhe von 350
für die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter
festgesetzt (Landes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Landesinnung
Wien der Bauhilfsgewerbe und die Gewerkschaft
der Chemiearbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Die Laufzeit des Landes-Einzelkontingentes
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1977.