Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
278_1976 AT

278. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 278. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr

Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich

des Abkommens über den Straßenverkehr

(BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 333/1972) eingelangt

Lesotho hat am 27. September 1973 seine

Beitrittsurkunde zum genannten Abkommen

hinterlegt.

Fidschi und Singapur haben am 31. Oktober

bzw. 29. November 1972 erklärt, sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit an das Abkommen

gebunden zu erachten.

Fidschi hat die anläßlich der Ausdehnung des

Geltungsbereiches des Abkommens auf sein

Gebiet durch das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland erklärten Vorbehalte

(BGBl. Nr. 289/1970 und 24/1958) aufrechterhalten.

Singapur hat den anläßlich der Ausdehnung

des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein

Gebiet durch das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland erklärten Vorbehalt

(BGBl. Nr. 193/1959) zurückgezogen.

Von Dänemark ist am 17. Februar 1976 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende

Mitteilung eingetroffen

„Die Färöer-Inseln haben als Unterscheidungszeichen

für die in ihrem Gebiet auszustellenden

Führerscheine und Zulassungsscheine die Buchstabengruppe

,FR' gewählt.

Bisher haben die Färöer-Inseln, die in bezug

auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen)

autonom sind, die Buchstabengruppe

,DK' verwendet; diese ist gemäß Z. 3 des Anhanges

4 des Abkommens das Unterscheidungszeichen

Dänemarks."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →