278. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich
des Abkommens über den Straßenverkehr
(BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 333/1972) eingelangt
Lesotho hat am 27. September 1973 seine
Beitrittsurkunde zum genannten Abkommen
hinterlegt.
Fidschi und Singapur haben am 31. Oktober
bzw. 29. November 1972 erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit an das Abkommen
gebunden zu erachten.
Fidschi hat die anläßlich der Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Abkommens auf sein
Gebiet durch das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland erklärten Vorbehalte
(BGBl. Nr. 289/1970 und 24/1958) aufrechterhalten.
Singapur hat den anläßlich der Ausdehnung
des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein
Gebiet durch das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland erklärten Vorbehalt
(BGBl. Nr. 193/1959) zurückgezogen.
Von Dänemark ist am 17. Februar 1976 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende
Mitteilung eingetroffen
„Die Färöer-Inseln haben als Unterscheidungszeichen
für die in ihrem Gebiet auszustellenden
Führerscheine und Zulassungsscheine die Buchstabengruppe
,FR' gewählt.
Bisher haben die Färöer-Inseln, die in bezug
auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen)
autonom sind, die Buchstabengruppe
,DK' verwendet; diese ist gemäß Z. 3 des Anhanges
4 des Abkommens das Unterscheidungszeichen
Dänemarks."